Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 5)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 15.11.2018, IX ZR 76/18
Schadensrecht: Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer GmbH aus fremdem Recht

1. Manifestiert sich eine Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet.
2. Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen ge-rechnet werden kann.
(alle nicht amtl.)


BFH 18.9.2018, XI R 54/17
Steuerhaftung: Zum Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamts
AO § 34, § 69, § 166, § 191

1. NV: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen gem. § 166 AO ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung des Finanzamts hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat.
2. NV: Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung nicht.
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 2.7.2018, 26 W 4/17 (AktE)
Objektivierter Unternehmenswert bei Bewertungsfällen aufgrund gesetzlicher Regelung; Angemessenheit einer Kompensationsmaßnahme

1. Bei Bewertungsfällen aufgrund gesetzlicher Regelung ist von einem objektivierten Unternehmenswert auszugehen; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben.
2. Gemessen an diesem Bewertungsziel und den daran orientierten Vorgaben zur Wertermittlung in Abfindungsfällen besteht bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Kompensationsmaßnahme in einem Spruchverfahren keinerlei Anlass, den subjektiven Grenzpreis zu ermitteln, den ein Meistbietender bereit (gewesen) wäre, für das Unternehmen im Ganzen zu zahlen. Damit kommt es auf die hypothetische Frage, ob sich dabei regelmäßig ein (fiktiver) „markttypischer“ Erwerber durchsetzen würde, der mit dem Zielunternehmen eine ertragssteuerliche Organschaft bilden und sich dabei für die abzufindenden Aktionäre rechnerisch ein höherer Abfindungswert ergeben würde, nicht an.
3. Gemessen an diesem Bewertungsziel ist auch die in den Bewertungsstandards des IDW S 1 für den Zeitraum vor Einführung des Abgeltungssteuersystems zum 1.1.2009 empfohlene typisierende Betrachtung mit einem Steuersatz von 35 % nicht zu beanstanden.


OLG Stuttgart 8.10.2018, 20 W 18/18
Anwendbarkeit der Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 S. 1 AktG in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 S. 1 AktG ist in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 3 S. 2 AktG) unverändert auch nach Überführung der kostenrechtlichen Bestimmungen von der Kostenordnung (KostO) in das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit der Folge anwendbar, dass sich aus dieser Anwendung die Entscheidungsschuldnerschaft nach § 27 Nr. 1 GNotKG ergibt. Insbesondere aus § 25 Abs. 3 GNotKG folgt nichts Anderes. Dementsprechend hat in Statusverfahren auch im Beschwerdeverfahren weiterhin im Grundsatz die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen, soweit die Kostentragung des Antragstellers nicht ausnahmsweise der Billigkeit entspricht. (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18)
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.01.2019 16:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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