Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 6)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BFH 24.7.2018, I R 75/16
Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher Mindestbeteiligungsquote von 10 v.H.

1. Das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) verstößt gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) und bleibt deswegen auch bei Drittstaatenbeteiligungen unanwendbar.
2. § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) verlangt i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 3 DBA-Indien 1995 als maßgebende Bezugsnorm eine unmittelbare Beteiligung an einer in Indien ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Anteile und damit eine Mindestbeteiligung, welche bei typisierender Betrachtung nicht geeignet ist, nach der Spruchpraxis des EuGH "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen" (entgegen BFH v. 6.3.2013 – I R 10/11, BFHE 241, 157, BStBl. II 2013, 707, und v. 29.8.2012 – I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl. II 2013, 89).
(alle amtl.)


OLG München 16.10.2018, 31 Wx 415/18
Unternehmensbewertung

1. Im Rahmen der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode ist die Unternehmensplanung als Grundlage für die Schätzung der zukünftigen Erträge der Gesellschaft nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht. Ist dies der Fall, so ist die Unternehmensplanung maßgebend, auch wenn andere Annahmen vorstellbar sind.
2. Bei der Schätzung der zukünftigen Erträge ist von dem Stichtagsprinzip auszugehen. Eine Ex-post-Betrachtung scheidet aus. Mögliche zukünftige Entwicklungen können nur im Rahmen der Wurzeltheorie berücksichtigt werden.
3. Bei der Schätzung des Basiszinssatzes und der Risikoprämie ist grundsätzlich von den Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) als der maßgeblichen Sachverständigen auszugehen.
(alle nicht amtlich)


OLG München 17.12.2018, 31 Wx 382/15
Ausgleich bei dem isolierten Beherrschungsvertrag

Auch bei einem isolierten Beherrschungsvertrag haben die Parteien die Wahl zwischen dem festen und dem variablen Ausgleich. In jedem Fall ist eine Vergleichsrechnung erforderlich, bei dem festen Ausgleich zwischen dem von der Gesellschaft tatsächlich ausgeschütteten Gewinn und dem festen Ausgleich des § 304 Abs. 2 S. 1 AktG und bei dem variablen Ausgleich zwischen dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn und dem nach § 304 Abs. 2 S. 2 AktG ermittelten variablen Betrag. Die Differenz zwischen \ den genannten Beträgen ist der jeweils geschuldete Ausgleich.
(nicht amtl.)


LG Stuttgart 10.10.2018, 40 O 26/18 KfH
Gesellschafter-Geschäftsführer: Wirksamkeit der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils für den Fall des Verlusts der Organstellung (sog. Managermodell) in einer Familiengesellschaft bei Anteilserwerb zum Verkehrswert

1. Wird Gesellschaftern das Recht eingeräumt, sich durch die freie Ausübung eines Optionsrechts des Mitgesellschafters zu entledigen („Hinauskündigungsklauseln“) - gleich ob gesellschaftsvertraglich oder schuldrechtlich gefasst - so verstoßen solche Klauseln nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel gegen § 138 BGB. Allerdings kann eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist.
2. Eine solche sachliche Rechtfertigung stellt das sog. „Managermodell“ dar. Entscheidend für das Verbot der Hinauskündigung ist, ob die Hinauskündigungsmöglichkeit von dem Gesellschafter als Disziplinierungsmittel bei der Ausübung seiner Gesellschafterrechte empfunden werden kann („Damoklesschwert-Argument“). Das liegt bei Managerbeteiligungen, die dem Manager keine nennenswerten Mitwirkungsrechte gewähren, generell nicht vor.
3. Eine Managerbeteiligung auf Zeit ist insbesondere auch dann wirksam, wenn der Manager die Beteiligung zum Verkehrswert erhält und zum Verkehrswert wieder ausscheidet, also letztlich das Risiko des Wertverlusts der Anteile trägt (Anschluss an BGH v. 19.9.2005 – II ZR 173/04, GmbHR 2005, 1558 m. Komm. Hinderer u. Sinewe).
4. Die Ausübung der Rückerwerbsoption einer Managerbeteiligung unterliegt nach § 162 Abs. 2 BGB einer Billigkeitskontrolle. Die bloße Möglichkeit einer missbräuchlichen Optionsausübung führt daher nicht zur Sittenwidrigkeit eines Managerbeteiligungsmodells.
(alle nicht amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.02.2019 14:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite