OLG Hamm v. 11.6.2018 - 8 U 124/17

Schiffsfonds: Erfolgreiche Inanspruchnahme der Kapitalanleger durch den Insolvenzverwalter

Kann bei einem Schiffsfonds das den Gegenstand des Fondsvermögens darstellende Container- oder Tankschiff nicht mehr kostendeckend betrieben werden, so kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kapitalanleger unter Umständen auf Rückzahlung zuvor ausgeschütteter gewinnunabhängiger Zahlungen in Anspruch nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anleger nicht nachweisen kann, dass der vorhandene Bestand der Vermögensmasse der Betreibergesellschaft genügt, sämtliche im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte ist mit einer Einlage von rd. 77.000 € als Kommanditist an der Betreiberin eines Containerschiffs aus Hamburg beteiligt. Zwischen 2002 und 2007 erhielt sein Vater, dessen Beteiligung er später übernahm, Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 31.500 €.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betreiberfirma im Jahr 2013 nahm der Insolvenzverwalter den Beklagten auf Rückzahlung von 16.500 € in Anspruch. Einen von dem Beklagten 2010 für eine Sanierung zurückgezahlten Betrag von 15.000 € rechnete er auf die gezahlten Ausschüttungen an. Seine Forderung begründete er damit, dass durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen die Kommanditistenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wieder aufgelebt sei.

Das LG gab der Klage statt. Die Rückzahlung des verlangten Betrages sei erforderlich, denn die Liquidität der Betreiberfirma genüge nicht, um die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ihrer Gläubiger zu begleichen. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Durch die Ausschüttungen an den Beklagten ist dem Vermögen der Betreibergesellschaft ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen worden. Der Beklagte konnte nicht aufzeigen, dass die Ausschüttungen durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt waren. Ihre Rückzahlung ist auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Dafür spricht bereits als Vermutung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der vorhandene Bestand der Vermögensmasse der Betreibergesellschaft genügt, sämtliche im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.

Die Rückzahlung der Ausschüttungen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass sie vollständig für die Kosten des Insolvenzverfahrens verbraucht und die Gläubiger der Betreiberfirma nicht einmal anteilig profitieren werden. Die liquiden Mittel der Gesellschaft würden nämlich sicher insbesondere dafür ausreichen, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb kommt der Betrag von 16.500 € vollständig den Gläubigern der Betreibergesellschaft zugute.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.02.2019 10:44
Quelle: OLG Hamm PM vom 31.1.2018

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