Aktuell in der GmbHR

Audiovisuelle Zuschaltung verhinderter Gesellschafter in der GmbH-Gesellschafterversammlung (Wertenbruch, GmbHR 2019, 149)

Audiovisuelle Zuschaltungen von Korrespondenten, Politikern oder Fußballtrainern gehören in Nachrichtensendungen der Fernsehanstalten zum Standardrepertoire. Der unaufhaltsame Aufstieg der audiovisuellen Kommunikation hat aber auch die Geschäftsleitungen der Unternehmen erreicht. Insoweit geht es bei der GmbH insbesondere um Besprechungen zwischen Geschäftsführung und Leitern von auswärtigen dezentralen Einrichtungen oder einem bestehenden Aufsichtsrat. Die audiovisuelle Zuschaltung von Gesellschaftern in Versammlungen betrifft die Legislative der GmbH. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, die grundsätzlich der Anfechtung unterliegen, stellen sich hier aber eher als bei der Exekutive der GmbH die Fragen der rechtlichen Zulässigkeit dieser Kommunikation und des Bestehens von darauf gerichteten Ansprüchen der Gesellschafter.

I. Einleitung und Problemstellung

II. Unzulässigkeit der Kombination von Torso- Präsenzversammlung und schriftlicher Beschlussfassung (sog. kombinierte Beschlussfassung)

1. Die Auffassung des BGH und der Meinungsstand in der Literatur

2. Gravierende Informationsasymmetrien bei zeitversetzter kombinierter Beschlussfassung

III. Die Vereinbarkeit der audiovisuellen Zuschaltung verhinderter Gesellschafter mit § 48 Abs. 1 GmbHG

1. Erfordernis persönlicher Anwesenheit in der Versammlung nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 GmbHG?

2. Wirksamwerden der Stimmabgabe des audiovisuell zugeschalteten Gesellschafters nach § 130 BGB in der Gesellschafterversammlung

3. Nichteintritt von Informationsasymmetrien bei  audiovisueller Zuschaltung

4. Zwischenergebnis – Vereinbarkeit mit § 48 Abs. 1 GmbHG ohne besondere Satzungsregelung

IV. Beschlussentscheidung über die Herstellung einer audiovisuellen Zuschaltung – erforderliche Beschlussmehrheit

V. Anspruch des verhinderten Gesellschafters auf  audiovisuelle Zuschaltung – mitgliedschaftliche Treuepflicht

VI. Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der gefassten Gesellschafterbeschlüsse bei rechtswidriger Unterlassung einer verlangten audiovisuellen Zuschaltung?

VII. Zusammenfassung
 

I. Einleitung und Problemstellung
Nach § 48 Abs. 1 GmbHG werden Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst. Der „Abhaltung einer Versammlung“ bedarf es gem. § 48 Abs. 2 GmbHG nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform (§ 126b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung (Beschlussgegenstand) oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Das GmbHG enthält zwar keine näheren Vorgaben für die Abhaltung der Gesellschafterversammlung. Gleichwohl erfolgt die Willensbildung durch Beschlussfassung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht regelmäßig im Rahmen einer Präsenzversammlung, sofern keine schriftliche Beschlussfassung vereinbart ist. Von diesen beiden traditionellen Beschlussfassungsarten zu unterscheiden ist die sog. kombinierte Beschlussfassung. Insoweit geht es um den Fall, in dem nur ein Teil der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend ist und diese Gesellschafter dort ihre Stimmen zu einem Beschlussantrag abgeben. Die Versammlung ist dann nur eine Torso-Präsenzversammlung. Die nicht anwesenden Gesellschafter üben ihr Stimmrecht entweder vor dieser Versammlung oder im Anschluss daran durch schriftliches Votum aus. Der Zweck einer solchen Kombination der beiden im GmbHG ausdrücklich vorgesehenen Abstimmungsarten liegt insbesondere darin, den in Bezug auf die Teilnahme an der anberaumten Gesellschafterversammlung verhinderten Gesellschaftern eine Mitwirkung bei der Beschlussfassung zu ermöglichen. Der BGH hält diese kombinierte Beschlussfassung auch bei Zustimmung aller Gesellschafter für unzulässig, sofern sie nicht in der GmbH-Satzung besonders zugelassen ist. Bei Fehlen einer statutarischen Grundlage sollen die im Rahmen einer solchen kombinierten Beschlussfassung zustande gekommenen Gesellschafterbeschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig sein.

Um eine zumindest in tatsächlicher Hinsicht andere Variante der kombinierten Beschlussfassung handelt es sich aber, wenn ein an der laufenden Gesellschafterversammlung wegen Verhinderung nicht teilnehmender Gesellschafter audiovisuell zugeschaltet wird und dann unter Nutzung dieser Kommunikationstechnik bei der Beschlussfassung auch seine Stimme abgibt. In rechtlicher Hinsicht stellt sich zwar zunächst die Frage, ob die Auffassung des BGH in Bezug auf die kombinierte Beschlussfassung bei Fehlen einer Satzungsgrundlage zutreffend ist. Die darauf bezogene Beurteilung determiniert aber aufgrund von Unterschieden bei der tatsächlichen Ausgestaltung der beiden Varianten nicht zwingend die rechtliche Beurteilung der audiovisuellen Zuschaltung eines verhinderten Gesellschafters. Die praktische Bedeutung dieser Problematik ist deshalb erheblich, weil sowohl bei Vornahme einer audiovisuellen Zuschaltung als auch bei deren Ablehnung das Risiko einer Anfechtung der in der betreffenden Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse erhöht ist. Im Falle der Zulässigkeit einer audiovisuellen Zuschaltung muss die weitere Frage geklärt werden, ob ein zur Gesellschafterversammlung geladener, aber verhinderter Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf audiovisuelle Zuschaltung hat.

II. Unzulässigkeit der Kombination von Torso-Präsenzversammlung und schriftlicher Beschlussfassung (sog. kombinierte Beschlussfassung)
1. Die Auffassung des BGH und der Meinungsstand in der Literatur


In einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 hatte der BGH noch offengelassen, ob bei der Beschlussfassung in der GmbH im Ausnahmefall eine Abstimmung über einen Beschlussantrag auch im kombinierten Verfahren – Stimmabgabe eines Teils der Gesellschafter in der Präsenzversammlung und schriftliches Votum der abwesenden – ohne statutarische Grundlage zumindest dann zulässig ist, wenn alle GmbH-Gesellschafter einverstanden sind. In dem im Jahre 2006 zu dieser Problematik ergangenen Urteil nimmt der BGH an, dass ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.02.2019 16:52
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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