Aktuell in der GmbHR

Das nationale Steuergesetz unter der umfassenden Kontrolle des unionsrechtlichen Beihilferechts? (Hummel, GmbHR 2019, 390)

Der Beitrag widmet sich dem aktuellen Thema der steuerrechtlichen Beihilfen durch allgemeine Steuergesetze. Ausgangspunkt ist Art. 107 AEUV, der von der „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ spricht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union arbeitet hier vor allem mit den Begriffen „Selektivität“ und „Vorteil“. Dies bereitet seit jeher allen Beteiligten Schwierigkeiten, insbesondere bei der Überprüfung von allgemein geltenden nationalen Steuerregelungen. Der Beitrag versucht einen alternativen Ansatz vorzustellen, der dem Interesse der Mitgliedstaaten am Erhalt ihrer steuerrechtlichen Autonomie und dem Interesse der Union an der Bekämpfung einer Umgehung des Beihilferechts mittels der nationalen Steuergesetze hinreichend Rechnung trägt.

I. Einleitung

II. Ausgangspunkt: Die Vorschrift des Art. 107 AEUV

III. Veranschaulichung: Eine Einzelhandelsbesteuerung nach Maßgabe der Fläche

IV. Prüfungsmaßstab: Die Grundfreiheiten?

V. Prüfungsmaßstab: Beihilfeverbot

1. Zulässigkeit der Frage im Vorabentscheidungsverfahren

2. Vorhandensein eines selektiven Vorteils?

a) Allgemeines

b) Zur Bedeutung des Abweichens von einem  Referenzsystem

c) Selektivität bei der Einführung einer flächenbasierten Einzelhandelssteuer ab einer gewissen Größe

VI. Zusammenfassung
 

I. Einleitung
Steuerrecht und Beihilfenkontrolle – dieses Thema ist hochaktuell und nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Dies hängt u.a. auch damit zusammen, dass die EU-Kommission das Beihilferecht als die neue „Wunderwaffe“ für die Kontrolle der nationalen Steuergesetze entdeckt hat. So war es früher noch undenkbar, dass z.B. eine Einschränkung einer Missbrauchsabwehrvorschrift im nationalen Ertragsteuerrecht unionsrechtliche Probleme aufwerfen könnte (wie dies § 8c KStG getan hat). Undenkbar erschien es vor mehreren Jahren auch, dass ein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der fehlenden Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfolgende Erlass von „fiktiven Gewinnen“ durch den Verzicht auf eine (ohnehin wertlose) Forderung in der Krise (sog. Sanierungsgewinne) als Beihilfe betrachtet werden könnte.

Ebenso war es früher unvorstellbar, dass die Umsetzung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Grunderwerbsteuergesetz (§ 6 GrEStG) oder die Einführung einer neuen, besonderen Steuer (z.B. eine Flächenverkaufsabgabe in Spanien) unionsrechtlich im Hinblick auf das Beihilferecht ein Problem darstellen können sollte. Noch undenkbarer erschien es, dass einmal die abstrakte Tarifausgestaltung – im konkreten Fall steht der progressive Steuertarif bei einer umsatzbasierten Steuer für Telekommunikationsunternehmen in Ungarn in Frage – als selektiver Vorteil und damit als eine Beihilfe betrachtet werden könnte.

Die wachsende Bedeutung des Beihilferechts für das Steuerrecht der Mitgliedstaaten scheint dabei in Korrelation mit der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des direkten Steuerrechts zu stehen. Auch wenn es hier keine originäre Zuständigkeit der Union gibt, haben die Grundfreiheiten durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten gewisse Grenzen aufgezeigt. Allerdings berücksichtigt der Gerichtshof mittlerweile vermehrt gewisse Rechtfertigungsgründe, die insbesondere der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. So ist die Bekämpfung des Steuermissbrauchs ebenso anerkannt, wie die Wahrung der angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse. Raumplanerische Ziele und der Umweltschutz sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Rechtfertigungsgründe im Bereich der Grundfreiheiten ebenfalls anerkannt und auch der Gedanke einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit findet mehr und mehr Eingang in die Rechtsprechung des Gerichtshofs. Demgegenüber sind solche Rechtfertigungsgründe im Beihilfenrecht bislang nicht etabliert, was es für die EU-Kommission einfacher macht, mittels des Beihilferechts auf das Steuerrecht der Mitgliedstaaten Einfluss zu nehmen als mittels der Grundfreiheiten.

Die Anwendung des Beihilferechts auf steuerrechtliche Regelungen wirft dabei insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 AEUV („Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“) besondere Probleme auf, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.04.2019 16:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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