Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 17)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 14.2.2019, IX ZR 149/16
Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters, Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, Bargeschäftsprivileg

1. a) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Rechtshandlung bei unveränderter Rechtslage über den 1.11.2008 hinaus der Anfechtung entzogen wäre.

1. b) Zu den bis zum 31.10.2008 geltenden Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen gehören neben § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO a.F. auch die Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG, § 32a KO und die Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG a.F.

2. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Gesellschafter dient weder dem Schutz der Insolvenzgläubiger noch dem der Masse.

3. Das Bargeschäftsprivileg gilt nicht bei der Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens.

4. Hat ein Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren aus von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen bestehende Forderungen, welche der Insolvenzverwalter in den Nachrang verweisen und deren Sicherheiten er anfechten kann, ist er diesem gegenüber zur Auskunft darüber verpflichtet, ob und an wen er die Schuldverschreibungen nach Insolvenzeröffnung veräußert hat.
(alle amtl.)


OLG Celle 8.3.2019, 9 W 17/19
Fortführung der GmbH kraft Gesellschafterbeschlusses nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens bei fehlender Fortführungsplanung

1. Eine GmbH kann nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens nicht kraft Fortsetzungsbeschlusses ihres Alleingesellschafters fortgesetzt werden, wenn der Insolvenzplan keine Fortführungsplanung enthält.

2. Das Registergericht kann das aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG herrührende Erfordernis, wonach die Fortführung einen Insolvenzplan, „der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht“, voraussetzt, selbstständig prüfen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem das Insolvenzplanverfahren aufgehoben wird, schließt diese registergerichtliche Prüfung nicht aus.

3. Liegt zwischen der Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens seitens des Insolvenzgerichts und dem Fortsetzungsbeschluss des Gesellschafters eine nicht unerhebliche Zeitspanne – im Streitfall etwa sechs Monate –, so kommt auch die Anwendung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung im Anmeldezeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses in Betracht.
(amtl.)


OLG München 16.10.2018, 31 Wx 415/16
Unternehmensplanung als Grundlage für die Schätzung der zukünftigen Erträge der Gesellschaft bei Anwendung der Ertragswertmethode

1. Im Rahmen der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode ist die Unternehmensplanung als Grundlage für die Schätzung der zukünftigen Erträge der Gesellschaft nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen beruht. Ist dies der Fall, so ist die Unternehmensplanung maßgebend, auch wenn andere Annahmen vorstellbar sind.

2. Bei der Schätzung der zukünftigen Erträge ist von dem Stichtagsprinzip auszugehen. Eine Ex-post-Betrachtung scheidet aus. Mögliche zukünftige Entwicklungen können nur im Rahmen der Wurzeltheorie berücksichtigt werden.

3. Bei der Schätzung des Basiszinssatzes und der Risikoprämie ist grundsätzlich von den Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) als der maßgeblichen Sachverständigen auszugehen.
(alle nicht amtl.)


BFH 2.10.2018, IV R 24/15
Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen Gewinnausschüttungsanspruchs

1. NV: Die Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines Gewinnausschüttungsanspruchs ist sogleich zu aktivieren, wenn dem Veräußerer Ansprüche gegen den Erwerber auch bei Vereitelung des Anspruchs zustehen.

2. NV: Gewährt ein im Wege unechter Realteilung aus der Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter der Gesellschaft eine Leistung, mit der der Betrag ausgeglichen werden soll, um den der Wert des zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens den Abfindungsanspruch übersteigt, führt diese Leistung bei der Personengesellschaft in voller Höhe zu einem Gewinn.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.04.2019 08:56
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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