Im Amtsblatt: EU-Richtlinie zur Online-Gründung von Gesellschaften und Online-Eintragung von Zweigniederlassungen

Die verbindliche Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht ist im Amtsblatt vom 11.7.2019 (L 186, Seite 80ff.) veröffentlicht worden. Sie ergänzt die konsolidierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie (EU) 2017/1132. Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen zur Online-Gründung von GmbHs und zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen grundsätzlich bis zum 1.8.2021 in ihr nationales Recht umsetzen.

Falls objektive Gründe für die Notwendigkeit einer Verlängerung der Umsetzungsfrist vorhanden sind, haben die Mitgliedstaaten Anspruch auf Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr. Nach drei/vier Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, für die Umsetzung der Regelungen u.a. zur Disqualifikation von Geschäftsführern und dem Austausch unter den Mitgliedstaaten dürfen sich die Mitgliedstaaten bis zum 1.8.2023 Zeit lassen. Es stehen ihnen bei der Umsetzung der Richtlinie verschiedene Wahlrechte offen.

 

Die Online-Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch natürliche Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, und die auf Basis des Musters erfolgt ist, das von dem Mitgliedstaat für die Gründung zur Verfügung gestellt wird, soll grundsätzlich innerhalb von fünf, ansonsten innerhalb von zehn Werktagen erfolgen. Voraussetzung ist, dass alle Unterlagen vorliegen, die notwendig sind, das Stammkapital eingezahlt und etwaige Gebühren bezahlt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen die Gründung auf eine Bargründung beschränken und zudem entscheiden, ob sie das Online-Verfahren auch für die Gründung von AGs oder KGsaA anbieten.

 

Deutschland muss künftig verschiedene Informationen zur Gründung etc. anbieten und das Online-Verfahren i.S.d. Richtlinie regeln. Dabei könnte Deutschland auch den Notar in das Online-Gründungsverfahren einbinden. Um einen Identitätsmissbrauch zu verhindern, kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass in Einzelfällen das persönliche Erscheinen von Personen verlangt wird. Darüber hinaus werden in Zukunft die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten sowie die Online-Einreichung von Gesellschaftsunterlagen für Kapitalgesellschaften möglich.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2019 16:33
Quelle: DIHK NL vom 15.7.2019

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