Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 42)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 21.5.2019, II ZR 337/17
Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG

1. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

2. § 64 Satz 1 GmbHG ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschaft, sondern begründet eine eigenständige Anspruchsgrundlage der Gesellschaft bzw. einen „Ersatzanspruch eigener Art“.
(alle nicht amtl.)



OLG Stuttgart 12.6.2019, 20 U 1/16
Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten; Zurechnung von Stimmrechten

Auf die Streitfrage, ob die Zurechnungstatbestände des § 22 Abs. 2 WpHG a.F. weit auszulegen sind und demgegenüber bei § 30 WpÜG eine restriktive Auslegung geboten ist, kommt es nicht an, wenn bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WpHG a.F. nicht festgestellt werden kann, da sich dann nach § 35 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 2 WpÜG jedenfalls nichts Abweichendes ergeben kann.
(amtl.)



OLG Düsseldorf 8.11.2018, 26 W 12/18 (AktE) – DB Finanzholding GmbH/Postbank AG
Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz, anwaltliche Gebühren

1. Wird im Spruchverfahren eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen.

2. Für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller ist kein Raum, wenn das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die – losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. – ein Geschäftswert bestimmt worden ist, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren entsprechend § 32 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert.
(alle amtl.)



BFH 14.5.2019, VIII R 20/16
Zum Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei nachträglich festgestellter vGA

1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein entsprechender Antrag kann auch vorsorglich g-stellt werden (Anschluss an das Senatsurteil vom 28.7.2015 – VIII R 50/14, BFHE 250, 413 = BStBl. II 2015, 894 = GmbHR 2015, 1161).

2. Die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG gilt auch, wenn Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus einer unternehmerischen Beteiligung erst durch die Außenprüfung festgestellt werden und der Steuerpflichtige in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielt zu haben, in seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat.

3. Kennt der Steuerpflichtige das Antragsrecht gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, stellt aber gleichwohl keinen entsprechenden Antrag, weil er wegen eines Irrtums über die zutreffende Qualifikation seiner Einkünfte annimmt, keine Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung zu erzielen, liegt darin kein Fall höherer Gewalt i.S.v. § 110 Abs. 3 AO.
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2019 09:56
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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