KG Berlin v. 26.8.2019 - 22 W 55/19

Anforderungen an eine Gesellschafterliste in einem Eintragungsverfahren

Das Registergericht muss im Rahmen der Erstanmeldung auch prüfen, ob eine dem § 40 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste vorliegt. Dieser müssen die nach § 40 Abs. 1 GmbHG notwendigen Informationen entnommen werden können und sie muss die nach der GesLV vorgegebene Gestaltung einhalten. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die notwendigen Angaben ohne größere Zweifel aus der Gesamtgestaltung der Liste entnehmen lassen.

Der Sachverhalt:
Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 24.6.2019 hatte der Gründungsgesellschafter Q als Geschäftsführer unter Angabe der Vertretungsverhältnisse und Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG sowie der Versicherung über die hälftige Einzahlung des Stammkapitals seine Bestellung und die Eintragung der Beteiligten angemeldet. Der Anmeldung war die Urkunde über die notarielle Gründung der Beteiligten vom gleichen Tag und eine Gesellschafterliste beigefügt.

Das Registergericht hat daraufhin am 26.6.2019 zunächst zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von 150 € aufgefordert, der mittlerweile eingegangen ist, und mit Schreiben vom gleichen Tag die vorgelegte Gesellschafterliste beanstandet, da nicht ausreichend ersichtlich sei, worauf sich die Prozentangaben bezögen. An dieser Beanstandung hat es dann mit Schreiben vom 1.7. 2019 festgehalten. Mit Schreiben vom 5.7.2019 hat es dann nochmals zur Einreichung einer geänderten Liste aufgefordert, die Zurückweisung der Anmeldung angedroht und eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Schließlich hat der Verfahrensbevollmächtigte noch eine Gesellschafterliste vom 30.7.2019 eingereicht, in der es nach den jeweiligen Gesellschafterangaben heißt:

    1) …  

     2.500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1,-- EUR (- weniger als 1%)

     (gesamt EUR 2.500,--)

    Geschäftsanteile Nr. 1 - 2.500

    - entspricht 10% -
           

    2) …  
           

    22.500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1,-- EUR (- weniger als 1%)

    (gesamt EUR 22.500,--)

    Geschäftsanteile Nr. 2.501 – 25.000

     - entspricht 90% -

    …      


Das AG hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil auch diese Liste nicht den notwendigen Anforderungen genüge. Der Bezug der Prozentangaben sei unklar, so dass die Liste nicht den notwendigen Informationsgehalt habe. Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das KG den Beschluss aufgehoben und das AG angewiesen, die mit der Anmeldung vom 24.6.2019 beantragte Eintragung vorzunehmen.

Die Gründe:
Zwar ist das AG zu Recht davon ausgegangen, dass das Fehlen oder die Vorlage einer fehlerhaften Gesellschafterliste ein Hindernis in Bezug auf die Ersteintragung einer GmbH darstellen kann. Dies folgt aus § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wonach das Registergericht prüfen soll, ob die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies setzt aber nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Einreichung einer Gesellschafterliste voraus, die den Vorgaben des § 40 GmbHG entsprechen muss. Und die Gesellschafterliste vom 30.7.2019 ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr den gesetzlichen Anforderungen.

Die Liste ist in zulässiger Weise nach Gesellschaftern sortiert (§ 1 Abs. 1 Satz 3 GesLV). Die Geschäftsanteile sind fortlaufend unter eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern und für diese zusammengefasst fortlaufend mit ganzen arabischen Zahlen versehen aufgeführt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GesLV). Die Liste enthält weiter auch die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG erforderlichen Angaben zur prozentualen Beteiligung am Stammkapital und zwar sowohl für den einzelnen Anteil als auch für die jeweilige Gesamtbeteiligung der beiden Gründungsgesellschafter. Schließlich sind ihre Namen, ihr Geburtsdatum und ihr Wohnort angegeben. Die Liste ist jedenfalls auch von dem Anmeldenden unterschreiben.

Der Informationsgehalt dieser Angaben wird auch nicht durch die weitere Gestaltung der Liste entwertet, wie das AG meint. Auch wenn nach der Angabe der Anzahl der Geschäftsanteile und dem Nennbetrag die Prozentangabe zum jeweiligen Anteil erfolgt und sodann die Nummerierung mit der Angabe der prozentualen Gesamtbeteiligung wiedergegeben wird (hier: “2.500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1,-- EUR (- weniger als 1%) Geschäftsanteile Nr. 1 – 2.500 – entspricht 10%”), entsteht kein Zweifel, dass sich die erste Angabe auf den jeweiligen Geschäftsanteil und die zweite auf die Gesamtbeteiligung bezieht. Dies folgt jedenfalls aus der Gesamtgestaltung der Liste in der die Angabe des Gesamtstammkapitals von 25.000 EUR enthalten ist. Auch wenn eine andere, vielleicht klarere Gestaltung möglich erscheint, sind der eingereichten Liste die notwendigen Angaben auch für eine Person, die sich nicht täglich mit entsprechenden Gesellschafterlisten beschäftigt, ohne größere Zweifel zu entnehmen.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.10.2019 16:23
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg

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