1. Januar 2000: Insolvenz als Folge eines EDV-Ausfalls und Haftung
der Geschäftsleitung
I. Ein -- hoffentlich fiktiver -- Fall
Im Mai 2000 wurde über das Vermögen der PHL-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem sich am 1.1.2000 herausstellte, daß das EDV-gestützte Finanz- und Rechnungswesen nicht mehr ordnungsgemäß arbeitete. Erbrachte Leistungen konnten nicht in Rechnung gestellt, neu eingehende Aufträge nicht bearbeitet werden, da die Auftragsabwicklung vollständig zusammengebrochen war. Im Bereich Produktion fielen Fertigungs- und Projektplanungssysteme (Prozeßleittechnik) aus, so daß am 1.1.2000 bestehende Aufträge nicht termingerecht ausgeführt werden konnten. Ebenso erging es dem automatisierten Zentrallager.
Die Geschäftsführung hatte im Januar 2000 noch versucht, durch den Einsatz aller Mitarbeiter unter Ausschaltung der Datenverarbeitung vorhandene Ware auszuliefern und die Auftragsabwicklung ohne den Einsatz von Datenverarbeitung durchzuführen. Wegen der Vielzahl der einzelnen Produkte und dem hohen Grad der Automatisierung der Unternehmensabläufe gelang dies jedoch nicht. Da der erwirtschaftete Cash-flow nicht ausreichte, den Betrieb des Unternehmens aufrecht zu erhalten, stellten die Banken ihre Kredite fällig.
Der Insolvenzverwalter stellte im Mai 1999 als Ursache der Insolvenz fest: Seit 1997 war die Thematik "Jahr 2000-Festigkeit" bereits erkannt. EDV-Leiter und zuständiger Geschäftsführer wählten folgenden "kostengünstigen" Weg: Sämtliche Hard- und Software-Lieferanten sowie alle sonstigen Geschäftspartner wurden angeschrieben, ob ihre Unternehmensabläufe bzw. Produkte "Jahr 2000-fest" seien. Beigefügt war ein vorbereitetes Antwortschreiben, in dem nur "ja" oder "nein" anzukreuzen war. Alle Geschäftspartner antworteten mit "ja".
Die Geschäftsführung besprach Anfang 1998 die Thematik "Jahr 2000-Festigkeit" und war mit dem Bericht des zuständigen Kollegen und dessen Vorgehen zufrieden. Gleiches galt für eine anschließende Sitzung des Aufsichtsrats. Der Wirtschaftsprüfer hatte zwar Bedenken, jedoch testierte er die Jahresabschlüsse 1998 uneingeschränkt im Vertrauen auf die Fähigkeit des Unternehmens aufgrund der langjährigen Prüftätigkeit.
Die Banken hatten Anfang 1999 nach den Aktivitäten der Gesellschaft zum Thema "Jahr 2000-Festigkeit" angefragt und waren mit der Antwort zufrieden, es werde alles Erforderliche getan und es sei sichergestellt, daß das Unternehmen im Jahr 2000 einwandfrei arbeitet. Nachdem sich in der ersten Januar-Woche 2000 die erwähnte Funktionsuntüchtigkeit wesentlicher Bereiche der Gesellschaft einstellte, versuchte die Geschäftsführung, spezialisierte Berater zu finden, jedoch vergeblich, da alle Berater durch langfristige Aufträge gebunden waren.
Als im Februar 2000 das zentrale Logistiklager abbrannte, hoffte die Geschäftsführung durch eine rasche Schadensregulierung kurzfristig Liquidität zum Überbrücken der wirtschaftlichen Krise zu erhalten. Es stellte sich jedoch heraus, daß die Versicherung wegen eigener Probleme aufgrund fehlender "Jahr 2000-Festigkeit" und wegen des zusätzlichen erheblichen Schadensanfalls aufgrund Schäden im Zusammenhang mit "Jahr 2000-Festigkeit" nicht so leistungsfähig war, um den Schaden kurzfristig regulieren zu können.
Geschäftsführung und Wirtschaftsprüfer werden nun von
den Gesellschaftern auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gläubiger
der Gesellschaft pfänden Ansprüche der Gesellschafter gegen die
Geschäftsführer und den Aufsichtsrat und machen diese geltend.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte nach §§331 ff. HGB (falscher
Jahresabschluß u.a.) und §§283 ff. StGB (Bankrott u.a.).
II. Haftung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Die Geschäftsführung muß zur Vermeidung der persönlichen Haftung ihrer Mitglieder geeignete Maßnahmen durchführen, die gewährleisten, daß die den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Sachverhalte früh erkannt werden, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragskraft wesentlich auswirken. Dazu gehört unzweifelhaft die (EDV-)Funktionsfähigkeit des Unternehmens auch ab dem 1.1.2000.
Geschäftsführer haften bekanntlich auch bei fehlender Ressortzuständigkeit. Ist nur ein Mitglied der Geschäftsführung für den Bereich EDV zuständig, so haben die anderen Geschäftsführer ihren Kollegen regelmäßig zu überwachen und Bericht erstatten zu lassen. Haben sie keine eigene Sachkenntnis, so sind sie verpflichtet, den Rat Dritter einzuholen, wenn sie z.B. den Eindruck gewinnen, daß auch der für EDV zuständige Geschäftsführer nicht die erforderliche Sachkenntnis hat.
Ein Aufsichtsrat muß die Geschäftsleitung regelmäßig
zum Thema "Jahr 2000-Festigkeit" überwachen. Hat der Aufsichtsrat
keine eigene Sachkenntnis, muß auch er Rat von Dritten einholen.
Spätestens seit Ende 1997 hat sich der Aufsichtsrat auf jeder Sitzung
mit dem Thema "Jahr 2000-Festigkeit" zu beschäftigen. Anderenfalls
verstößt er gegen seine Pflichten nach §§111 und 116
AktG (i.V.m. §52 Abs.1 GmbHG) mit der Folge der persönlichen
Haftung seiner Mitglieder.
III. Vorbeugende Maßnahmen
Das gesamte Unternehmen muß systematisch auf seine "Jahr-2000-Festigkeit" überprüft werden. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Systematik hat dies auf der Basis eines vorher entwickelten Fragenkatalogs zu erfolgen. Ggf. ist dazu auf eine Beratung durch Dritte zurückzugreifen, wie z.B. des "Review 2000" der "Initiative 2000", einer Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen der Hard- und Software-Branche. Auch gibt es vorbereitete Fragenkataloge von verschiedenen Organisationen, die z.T. auf CD erhältlich sind (z.B. "Jahr 2000 Plattform Hessen", eine Initiative des Landes Hessen). Wird festgestellt, daß eine "Jahr-2000-Festigkeit" nicht gegeben ist, ist festzulegen, welche Maßnahmen mit welchen Mitteln durch wen bis wann durchzuführen sind. Dabei kommt es natürlich auf die Sensibilität und die Bedeutung der einzelnen Bereiche für den Bestand des Unternehmens an. Schreibprogramme sind weniger wichtig als Abläufe, bei denen Menschenleben und/oder der Bestand des Unternehmens gefährdet werden, wie Produktionsprozesse, die nur durch eine funktionierende EDV aufrecht erhalten werden können.
Die Unternehmensleitung muß einen "Jahr-2000-Festigkeit"-Beauftragten ernennen und je nach Größe des Unternehmens z.B. einen "Jahr-2000-Festigkeit"-Lenkungsausschuß (Arbeitsgruppe) einrichten. Sowohl bei der Überprüfung als auch bei der Durchführung von Maßnahmen für die Sicherstellung der "Jahr-2000-Festigkeit" sind alle Bereiche des Unternehmens einzubinden.
Bei der Überprüfung und Herstellung der "Jahr-2000-Festigkeit" des Unternehmens muß eng mit den Zulieferern, Werk- und Dienstvertragspartner (z.B. Wartungsvertrag für Brandmeldeanlagen) zusammengearbeitet werden. Denn wenn der Geschäftspartner eine Leistung wegen mangelnder "Jahr 2000-Festigkeit" nicht erbringen kann, hat dies einen entsprechenden Einfluß auf das eigene Unternehmen, z.B. wenn ein Energieversorgungsunternehmen am 1.1.2000 keine Elektrizität mehr liefern oder ein Versicherer einen Schadensfall nicht schnell regulieren kann. Ist der Partner einer Logistik-Kette nicht "Jahr 2000-fest", so würde dadurch z.B. eine "just in time-Fertigung" gestört.
Neben der Hard- und Software sind alle Verträge einschließlich der Werk- und Dienstverträge unter dem Gesichtspunkt "Jahr 2000-Festigkeit" zu überprüfen und insbesondere Einkaufsverträge mit "Jahr 2000-Klauseln" abzuschließen. Dies gilt nicht nur für Hard- und Softwareverträge, sondern generell, denn häufig befinden sind Chips (embedded systems) in Anlagen, wie z.B. auch bei Aufzügen.
Es ist erforderlich, daß die Geschäftspartner schriftlich ihre "Jahr 2000-Festigkeit" bestätigen. Dabei reichen allgemein Aussagen, wie "unsere Produkte sind Jahr 2000 fest" nicht aus. Je nach Sensibilität und Bedeutung des Produkts für das Unternehmen ist nach dem Testverfahren zu fragen und das Testergebnis vorzulegen. In besonderen Bereichen wie Gefährdung von Menschenleben ist zusätzlich die Überprüfung der "Jahr 2000-Festigkeit" durch eine unabhängige Einrichtung vorzunehmen, z.B. durch den TÜV.
Banken haben regelmäßig die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer zu überprüfen. Stellt eine Bank fest, daß keine erforderlichen "Jahr 2000-Festikeit-Aktivitäten" unternommen werden, hat die Bank im Einzelfall die Pflicht, Kredite zu kündigen (§18 KWG).
Erkennt die Geschäftsführung, daß eine rechtzeitige
abschließende Bearbeitung des Themas "Jahr 2000-Festigkeit" nicht
mehr möglich ist, muß eine Notfallplanung erstellt werden.
Die Geschäftsführung darf sich in einem solchen Fall nicht ausschließlich
darauf verlassen, es werde sich schon bei einer Funktionsstörung zu
Beginn des Jahres 2000 kurzfristig eine Lösung finden lassen. Mit
großer Wahrscheinlichkeit werden Ende 1999 und Anfang 2000 auch keine
Beraterkapazitäten vorhanden sein, da diese schon heute durch laufende
Aufträge gebunden sind.
IV. Auswirkungen auf Jahresabschlüsse
Die Problematik "Jahr 2000-Festigkeit" ist im Jahresabschluß des Unternehmens zu beachten. Für bekannte Verbindlichkeiten (Risiken) und für Drohverluste (Unterfall für ungewisse Verbindlichkeiten) sind nach §249 Abs.1 HGB Rückstellungen in der Handelsbilanz zu bilden. Nach §5 Abs.4a EStG dürfen aber für Drohverluste in der Steuerbilanz keine Rückstellungen gebildet werden. Auch gehört eine Aussage zum Thema "Jahr 2000-Festigkeit" in den Lagebericht. Wird der Jahresabschluß geprüft, hat der Wirtschaftsprüfer nach den Aktivitäten zur "Jahr 2000-Festigkeit" zu fragen und darf ggf. nur ein eingeschränktes Testat geben. Berücksichtigen Bilanz und Lagebericht nicht die tatsächlichen Verhältnisse und Risiken des "Jahres 2000", so hat die Geschäftsführung eine falsche Bilanz erstellt und einen falschen Lagebericht abgegeben. Die Geschäftsführer haften dafür persönlich uneingeschränkt und machen sich nach §§331 ff. HGB strafbar.
Gerät das Unternehmen im Jahr 2000 in die Insolvenz und wird festgestellt, daß bei richtiger Bilanzierung z.B. 1998 schon die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, so haften die Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung und machen sich nach §§283 ff. StGB strafbar.
Die Beweislage im Falle eines Schadens stellt sich wie folgt
dar. Die Gesellschaft muß den Schaden und den Kausalzusammenhang
Schaden -- Handeln oder Unterlassen der Geschäftsführung beweisen.
Die Geschäftsführung hat die Darlegungs- und Beweispflicht, daß
sie weder schuldhaft noch pflichtwidrig gehandelt hat. Die prozessuale
Ausgangslage der Gesellschaft ist regelmäßig günstiger,
da der Beweis von negativen Umständen ungleich komplizierter ist,
insbesondere wenn dem Geschäftsführer ein Unterlassen zur Last
gelegt wird und er zur Zeit des Prozesses z.B. nicht mehr im Amt ist, so
daß er schwierig Zugang zu dem Unternehmen befindlichen dokumentierenden
Unterlagen über vergangene Entscheidungsvorgänge hat.