(Schein)Selbständigkeit 2000 – Neuer Wein in alten Schläuchen
Ouvertüre zum Neuen Jahr
Der Gesetzgeber hat uns zu Beginn des Jahres 2000 nicht nur Gesundheits- und Steuerreform (2. Teil), sondern auch ein "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" beschert (BT–Dr. 14/1855). Die Neuregelung, welche die Ende 1998 in das Sozialrecht eingefügten Bestimmungen zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit teils erheblich modifiziert, ist Ergebnis öffentlicher Entrüstung, wissenschaftlicher Kritik und parteipolitischer Schelte, die das sog. Korrekturgesetz während des vergangenen Jahres erfahren hat (vgl. Grobys, GmbHR 1999, R 269 sowie ausführlich INF 1999, 497 ff.). Basierend auf den Vorschlägen der Dieterich-Kommission (NZA 1999, 1145 und 1260) hat der Gesetzgeber nun eine grotesk anmutende Wendung vollzogen: Dem ursprünglich erklärten Ziel, Scheinselbständigkeit in allen Zweigen der Sozialversicherung mit wirksamen (!) Instrumenten zu bekämpfen, ist nun das Bekenntnis zur "Förderung der Selbständigkeit" (BT–Drucks., aaO) gewichen. Diesem Ziel wird die Neuregelung allerdings kaum gerecht. Die Fülle neu in das Sozialrecht eingefügter Vorschriften vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, daß für die wesentliche Frage, nämlich der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, praktisch der vor dem 1.1.1999 geltende Rechtszustand wiederhergestellt ist.
Gegenstand der Neuregelung
Der ursprüngliche Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 SGB IV,
wonach eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei
Vorliegen bestimmter Merkmale vermutet wird, ist grundlegend überarbeitet
worden. Praktisch wirkt sich dies allerdings
nicht aus, da die Kriterien in Zukunft nur subsidiär zur Anwendung
kommen, sofern die betroffenen Parteien im Rahmen
der Amtsermittlung der Sozialversicherungsträger nicht mitwirken
und damit eine gründliche Aufklärung des Sachverhaltes
vereiteln. Da ein solches Verhalten von keinem gut beratenen Menschen
zu erwarten ist, sind die vom Gesetzgeber modifizierten bzw. neu konzipierten Vermutungskriterien schon jetzt
Makulatur.
Rechtssicherheit über das Bestehen von Versicherungspflicht soll künftig das in § 7 a SGB IV n. F. eingeführte Anfrageverfahren schaffen. Hiernach sind fortan nicht mehr die Einzugsstellen, sondern ausschließlich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht berufen. Die in diesem Zusammenhang (rechtssystematisch an falscher Stelle) zahlreich vorgesehenen Verfahrensregelungen lassen jedenfalls im Anfangsstadium eine Überlastung der BfA vermuten. Ausführlich hat der Gesetzgeber auch den Eintritt von Versicherungspflicht für verdeckte Beschäftigungsverhältnisse geregelt, die den Rentenversicherungsträgern erst "nachträglich" (d. h. ohne Vorabanfrage und nach Aufnahme der Beschäftigung) bekannt werden. Eine rückwirkende Haftung für Beiträge entfällt, sofern der abhängig Beschäftigte zustimmt, er während seiner Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Versicherungspflicht privat gegen Krankheit und zur Altersvorsorge versichert war und den Parteien weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht vorzuwerfen ist (§ 7 b SGB IV n. F.). Ein echter Gewinn liegt hierin für die Parteien aber nicht, da potentielle Arbeitgeber nach wie vor Statusklagen und die Drohung des Beschäftigten mit der Sozialversicherung fürchten müssen. Gerade bei weiblichen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen wird es auch an einer privaten rentenversicherungsähnlichen Absicherung in der Vergangenheit fehlen. Solange nicht eindeutig feststeht, inwieweit Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Zustimmung und die private Vorsorge zulässig sind (vgl. § 32 SGB I), läuft die Regelung daher praktisch leer. Bis zum 30.6.2000 können allerdings reumütige Arbeitgeber sanktionslos problematische "Altfälle" bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte melden (§ 7 c SGB IV n. F.). Die Versicherungspflicht wird dann unter Umständen auch ohne Zustimmung des Beschäftigten mit ex nunc-Wirkung festgestellt. Zur Förderung von Selbständigkeit geeignet scheint allein die im Rahmen der Versicherungspflicht für Selbständige eingeführte Befreiung für "Jungunternehmer", die auf Antrag für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren ist. Verlängerte Antragsfristen für eine Befreiung bei privater Lebens- oder Rentenversicherungsvorsorge (vgl. § 231 Abs. 5 SGB VI n.F.) erweisen sich demgegenüber als bloße Kosmetik.
Ausblick
Die Ankündigung von Bundesarbeitsminister Riester, in Zukunft Gründlichkeit
vor Eile walten zu lassen, hat sich nicht
erfüllt. Das neue Gesetz enthält keine echte Reform, sondern
lediglich Stückwerk und Scheinlösungen. Eine echte
Auseinandersetzung mit Chancen und Risiken des bestehenden Sozialversicherungssystems
hat die Bundesregierung erneut
versäumt (vgl. hierzu neuerdings die Bertelsmann-Studie zu einer
freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach Muster der
skandinavischen Länder; Handelsblatt v. 4.1.2000). Die für
den Gesetzestext gewählte Überschrift kann insoweit nur ein
Lippenbekenntnis sein; ein arbeitsmarktpolitsches Instrument zur Förderung
echter Selbständigkeit ist das Gesetz nicht. Es
bietet aber angemessene Beschäftigungsmöglichkeiten für
Rechtsanwälte, Akademiker und die in der Sozialversicherung
tätigen Entscheidungsträger, frei nach dem Motto: "Die Scheinselbständigkeit
ist tot; es lebe die Scheinselbständigkeit!".
* GAEDERTZ Rechtsanwälte.