Norbert Jakobs,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
Düsseldorf*
 

Weitreichende Änderungen der Unternehmensbesteuerung durch das "URefSenkG"

Die rot-grüne Bundesregierung hat mit der Vorlage des "Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Unternehmensbesteuerung und zur Senkung der Steuersätze (Unternehmenssteuerreform- und Steuersenkungsgesetz – URefSenkG)" – nach den Worten der Gesetzesbegründung – "im Interesse der Zukunft unseres Landes eine Trendwende in der Steuer- und Finanzpolitik eingeleitet."

Wenn auch Zweifel bestehen, ob mit dem geplanten URefSenkG die deklarierten Ziele einer wettbewerbsfähigen, europatauglichen und rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung, der deutlichen Vereinfachung des Steuerrechts sowie der Steuerentlastung für Arbeitnehmer, Familien und Unternehmen erreicht werden, so ist abzusehen, daß eine Umsetzung des Entwurfs des URefSenkG zu einschneidenden Veränderungen der Steuerlandschaft und insbesondere der Unternehmensbesteuerung führen wird.

Neues System der Unternehmensbesteuerung

Entsprechend den "Brühler Empfehlungen" wird das seit 1977 bestehende körperschaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren abgeschafft. An seine Stelle tritt ab 2001 das sog. "Halbeinkünfteverfahren". Unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung werden dabei die Gewinne von Kapitalgesellschaften mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % belastet. Zur Vermeidung einer doppelten Belastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer werden Dividenden auf Ebene der Gesellschafter dann nur noch zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage der persönlichen Einkommensteuer einbezogen. Entsprechend sind zugehörige Werbungskosten auch nur zur Hälfte abzugsfähig.

Um Umgehungen der Besteuerung der von Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne auf Ebene der Gesellschafter zu vermeiden, sieht das URefSenkG eine Senkung der Beteiligungsgrenze für wesentliche Beteiligungen (§ 17 EStG) von 10 % auf 1 % vor. Nach Maßgabe des Halbeinkünfteverfahrens werden Veräußerungsgewinne jedoch nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen.

Auf den Zeitpunkt der Systemumstellung werden auf Ebene der Kapitalgesellschaft die mit Körperschaftsteuer belasteten Teile des verwendbaren Eigenkapitals auf die Ausschüttungsbelastung von 30 % herabgeschleust bzw. das vorhandene EK 02 wird mit 30 % Körperschaftsteuer belastet. Bei Gewinnausschüttungen innerhalb eines Übergangszeitraums von 15 Jahren mindert oder erhöht sich dann entsprechend jeweils die zu zahlende Körperschaftsteuer der Gesellschaft. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob und inwieweit vor Inkrafttreten der neuen Regelungen eine Ausschüttung belasteten verwendbaren Eigenkapitals sinnvoll ist.

Zur Vermeidung der mehrfachen Besteuerung von Dividendenausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen, räumt das URefSenkG bei der empfangenden Kapitalgesellschaft unabhängig von Beteiligungshöhe und Besitzzeit eine Dividendenfreistellung ein. Eine Besteuerung erfolgt erst nach Ausschüttung an natürliche Gesellschafter. Wenn allerdings mit der Dividendenfreistellung auch die Versagung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben (z. B. Finanzierungskosten), die mit einer Beteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, durch § 3 c EStG einhergeht, dürfte man mit der Dividendenfreistellung mancher deutschen Unternehmensgruppe einen Bärendienst erwiesen haben. Wohl kaum EG-konform werden bei steuerfreien Dividenden aus Anteilen an ausländischen Gesellschaften 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben fingiert.

Ein besonderes Bonbon des URefSenkG wird allgemein in der in § 8 b Abs. 2 KStG vorgesehenen Steuerfreistellung der Gewinne von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung der Beteiligung an einer anderen Körperschaft gesehen. Dies gilt sowohl für Beteiligungen an inländischen als auch ausländischen Körperschaften. Nur der Gewinn, der auf früher vorgenommenen Teilwertabschreibungen beruht, bleibt weiterhin steuerpflichtig. Die Freistellung der Veräußerungsgewinne vereinfacht zwar auf der einen Seite die Umstrukturierung von Unternehmensgruppen, führt aber auf der anderen Seite dazu, daß Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen künftig steuerlich keine Berücksichtigung mehr finden.

Für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Selbständige und Land- und Forstwirte sieht das URefSenkG zum Trost die Möglichkeit zur Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft vor. Neben der auf die laufenden Gewinne zu zahlenden 25 %igen Körperschaftsteuer unterliegen dann Entnahmen aus dem Betrieb ebenso wie Veräußerungsgewinne (nochmals bzw. nur) der hälftigen Besteuerung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens. Da die Ausübung der Option die Aufdeckung stiller Reserven im Sonderbetriebsvermögen nach sich zieht, sollte dieser Schritt im Einzelfall wohl überlegt sein.

Nachteile bei der Unternehmensbesteuerung

Die Unternehmer haben für die aufgezeigten Vorteile auch einige bittere Pillen zu schlucken:

Angesichts dieses Maßnahmenkatalogs wird die vorgezogene Absenkung des Einkommensteuerhöchstsatzes auf 48,5 % bereits ab 1.1.2001 und die nochmalige Absenkung auf 47 % bzw. 45 % ab 2003 bzw. 2005 um so wichtiger.

Das vorgesehene Körperschaftsteuersystem führt tendenziell zu einem permanenten Einschluß erzielter Gewinne in Unternehmen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits seit Anfang 1999 geänderten Verlustverrechnungsregeln provoziert dies aus steuerlichen Gründen u. U. sogar die Verlagerung "privater" Kapitalanlagen in Unternehmen. Ein volkswirtschaftlich effiziente Verteilung von Kapital wird dadurch nicht gefördert.

Schlußbemerkung

Abzuwarten bleibt, ob und in welcher Form das URefSenkG nach den Diskussionen der nächsten Monate und insbesondere nach den Verhandlungen im Vermittlungsausschuß Gesetz werden wird und welcher Handlungsbedarf für Unternehmer im Einzelnen daraus erwächst.

Hinweis der Redaktion: Näheres zur Unternehmenssteuerreform (aktuelle Nachrichten, Übersichten, Volltextdokumente, Hinweise auf Fachliteratur und Seminarangebote) finden Sie im Internet unter "www.unternehmensteuerreform.de" oder unter "www.otto-schmidt.de".
 
 

* Haarmann, Hemmelrath & Partner.
 
 

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