Dr. Jobst-Joachim Neuss,
Rechtsanwalt, Bonn/Luxemburg
 
 

Urknall auf leisen Sohlen: der Euro in seinem Monat 01
 
 

Man stelle sich vor, der Euro ist da und keiner geht hin. Abgesehen von einem bescheidenen Festakt, abgesehen von schlaflosen EDV-Technikern und Beratern, die in den Banken die letzten Handgriffe an der Umstellung von Zahlungssystemen vornahmen und in Hab-Acht-Stellung auf Katastrophenmeldungen warteten, vollzog sich der Jahreswechsel 1998/1999 unbeeindruckt von der vielleicht tiefstgreifenden Veränderung, welche die Europäische Gemeinschaft seit ihrer Gründung erfahren hat.

Manche Kontoauszüge fortschrittlicher Banken beginnen, dem neuen Zeitalter gerecht zu werden, indem neben der gewohnten Währung die Umrechnung in Euro vermerkt wird, doch ansonsten wird der Allgemeinheit kaum bewußt, daß die D-Mark, das Symbol des wiedererstandenen Deutschland, mit dem 1.1.1999 Geschichte geworden ist: Seit diesem Datum ist der Euro die amtliche Währung der elf Teilnehmerstaaten, und lediglich für eine Übergangszeit bis Mitte 2002 ist es erlaubt, einen halben Euro mit der alternativen Bezeichnung "Eine Deutsche Mark" zu belegen.
 
 

Keine monetäre Souveränität der EU-Mitgliedsstaaten

Währungsabkommen hat es seit Bretton Woods über die Währungsschlange und das EWS viele gegeben, und alle diese Abkommen zeichneten sich dadurch aus, daß sie früher oder später unter dem Druck der internationalen Devisenmärkte zusammenbrachen. Maastricht schafft eine qualitativ neue Rechtslage: Die Vertragsänderungen zum EG-Vertrag (EGV) entziehen die monetäre Souveränität vollständig den Teilnehmerstaaten und greifen zudem durch die in den Beitrittskriterien und im Stabilitätspakt hergestellte Verbindung zwischen Währungspolitik und Verschuldungsparametern wesentlich tiefer in die verbliebene finanz- und wirtschaftspolitische Souveränität der Teilnehmerstaaten ein als die bisherigen, im Kern lediglich auf feste Wechselkurse aufgebauten Ansätze monetärer Kooperation.

Wesentlich ist dabei die Bündelung der währungspolitischen Kompetenzen für alle Teilnehmerstaaten bei dem Europäischen Zentralbanksystem (ESZB), dessen Mitglieder die Europäische Zentralbank und die (im Gegensatz zu den Landeszentralbanken in der Bundesrepublik) eigenständig fortbestehenden Zentralbanken der Teilnehmerstaaten sind. Die Richtlinienkompetenz zur Bestimmung der Euro-Währungspolitik liegt beim ESZB, während die Durchführung der Währungspolitik der unabhängigen EZB übertragen ist, die auch das Monopol zur Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten innehält. Gemäß Art. 108 a EGV in der Fassung von Maastricht kann die EZB sogar rechtsetzend tätig werden: Sie ist ermächtigt, in drei von der Satzung des ESZB definierten Fällen, der Mindestreservepolitik, der Organisation von Verrechnungs- und Zahlungssystemen und der Finanzaufsicht Verordnungen erlassen -- eine wohl notwendige, unter Demokratiegesichtspunkten allerdings nicht unbedenkliche Macht, denn die EZB, die nicht Organ der EG ist, unterliegt einer demokratischen Kontrolle nicht einmal in der rudimentären Form, wie dies für den Rat und die Kommission gegeben ist; eine Kontrolle erfolgt auch nicht durch den Europäischen Rechnungshof.

Formell verbleiben die Wirtschafts- und Finanzpolitik nationale Domänen. Art. 104 ff. EGV knüpfen indessen die Fesseln, die nationale Alleingänge im Bereich der Fiskalpolitik verhindern sollen: Gemäß Art. 104 EGV darf sich kein Mitgliedstaat bei der EZB oder bei einer nationalen Zentralbank verschulden, und Art. 104 c EGV ermächtigt den Rat zur Überwachung der Entwicklung der Haushaltslage und des Schuldenstands in den Teilnehmerstaaten; ferner liefert er ihm, ungeachtet eines auf den ersten Blick umständlichen Verfahrens und ungeachtet einer moderaten Wortwahl (Empfehlung, Stellungnahme, Ersuchen) im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen die notwendigen Daumenschrauben, die von der Veröffentlichung nicht befolgter Ratsempfehlungen über das "Ersuchen" an die Europäische Investitionsbank, ihre Kreditpolitik gegenüber einem untreuen Teilnehmerstaat zu überprüfen, die Verpflichtung eines derartigen Teilnehmerstaats zur Hinterlegung unverzinslicher Einlagen bis hin zu "angemessenen" Geldbußen reichen. Ein Klagerecht auf Einhaltung der Haushaltsdisziplin besteht nach Art. 104 c Abs. 10 EGV weder für die Kommission noch für den Teilnehmerstaat; ein währungspolitischer "Show-down" kennt nur den Rat und den untreuen Teilnehmerstaat.
 
 

Europäisierte Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten

Gegner des Maastrichter Vertragswerks haben häufig die Problematik einer vereinheitlichten Währungspolitik mit einer kontrollierten Finanz- und Haushaltspolitik im Gegensatz zu einer nationalstaatlich bestimmten Wirtschaftspolitik herausgestellt. Allerdings hat Maastricht diese Problematik nicht unberücksichtigt gelassen; die Neufassung des Art. 103 EGV enthält Bestimmungen zur nationalstaatlich bestimmten Wirtschaftspolitik, die durchaus Grundlage einer zunehmend europäisierten Wirtschaftspolitik werden könnten. Erstmals wird als Basis der nationalen Wirtschaftspolitik nicht mehr eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit konstatiert, sondern wird vom Rat eine gemeinsame Wirtschaftspolitik der EG entworfen -- interessanterweise im Zusammenspiel mit dem Europäischen Rat, d.h. dem nicht entscheidungsbefugten Gremium aus den Staats- und Regierungschefs der EU und dem Präsidenten der Europäischen Kommission, dem bislang ansonsten nur eine Rolle im Zusammenhang mit den Leitlinien der außen- und innenpolitischen Zusammenarbeit zukommt. Abweichungen der Mitgliedstaaten von den Empfehlungen des Rates können allerdings nicht sanktioniert werden; Art. 103 Abs. 4 EGV sieht nur die Veröffentlichung dieser Empfehlungen, quasi den Pranger, vor.
 
 

Weitere Bewährungsproben des Euro

Der Start in das Euro-Zeitalter am 1.1. dieses Jahres war -- glücklicherweise -- um ein vielfaches unspektakulärer als es der Bedeutung der eingetretenen Änderungen entsprach. Das lag vor allem daran, daß die Jahre zuvor bereits eine weitgehend angepaßte Wirtschafts- und Finanzpolitik innerhalb der EG gesehen hatten -- mit der DM als Ankerwährung. Was der Euro tatsächlich wert ist, wird sich erst zeigen, wenn die einheitliche Geld- und Währungspolitik ihre ersten Bewährungsproben bestehen muß, wenn Mitte 2002 Gaus, Droste-Hüsloff und die Brüder Grimm aus den Portemonnais verschwunden sind und wenn die leidvolle Offenlegung des Jahresverdiensts an das Finanzamt endgültig in Euro redigiert wird (s. hierzu das Einführungsschreiben des BMF zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, GmbHR 1999, 144 -- in diesem Heft).

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