Virtuelle GmbH-Gesellschafterversammlung
Die Globalisierung der Märkte, die Globalisierung der Unternehmen und die mit hoher Geschwindigkeit sich ausbreitenden Kommunikationssysteme (Internet, Videokonferenz, E-Mail etc.) haben die Beschleunigung der Arbeitsabläufe in Unternehmen und zwischen Unternehmen zur Folge oder machen sie möglich. Bei der Globalisierung fordern Kosten und Zeitdruck nunmehr auch die "schlanke Gesellschafterversammlung".
Erste Bemühungen des Gesetzgebers
Weltweit gibt es erste Bemühungen der Gesetzgeber die Möglichkeiten der neuen Medien für das Recht der Unternehmungen zu nutzen. Im Neuseeländischen Gesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber z. B. die Möglichkeit der Abhaltung von Hauptversammlungen unter Einsatz von Videokonferenzsystemen ausdrücklich erlaubt, der "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" des Bundesministeriums der Justiz vom 19.5.1999 ermöglicht durch eine Novelle der §§ 47, 48 GmbHG in Verbindung mit Änderung der Allgemeinen Schriftformvorschriften des BGB Strukturwandlungen für die Gesellschafterversammlung (zu ähnlichen Bestrebungen bei der AG s. auch den "Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung" [Namensaktiengesetz – NaStraG] vom 15.11.1999.
[Beide Dokumente liegen im PDF-Format vor]
Einsatzmöglichkeiten neuer Medien
Einladungen, Versendung von Tagesordnungen, Abhaltung der Gesellschafterversammlung und Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung sowie Protokollversendungen sind technisch auch unter Einbeziehung von Pin-Nummern möglich. Einladungen zur Gesellschafterversammlung können per E-Mail versandt werden oder auf der homepage der Gesellschaft abrufbar gemacht werden. Tagesordnungen zur Gesellschafterversammlung können ebenfalls per E-Mail an die Gesellschafter zugesandt oder auf der homepage dargestellt werden.
Die Gesellschafterversammlung kann in einem virtuellen Raum (chat) abgehalten werden auch unter gleichzeitiger Einbindung von Videosystemen. In den virtuellen Räumen können Abstimmungen der an der Versammlung Teilnehmenden durchgeführt werden. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können per E-Mail zugestellt oder auf der homepage dargestellt werden. Vertraulichkeit kann durch Verschlüsselungssysteme hergestellt werden, technisch sind aber wohl bisher Mißbräuche durch Dritte noch nicht auszuschließen.
Abhaltung virtueller Versammlungen
Es kann eine GmbH-Gesellschafterversammlung bisher also technisch von der Einladung bis zur Zusendung der Beschlußfassung unter Einsatz der neuen Medien als virtuelle Versammlung abgehalten werden, es gilt aber bei der rechtlichen Prüfung von Zulässigkeit und Ausgestaltung viele Probleme und Fragestellungen zu beachten.
Nach § 48 Abs. 1 GmbHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter in "Versammlungen" gefaßt, historisch gemeint waren damit sicherlich Präsenzversammlungen. Reduziert man aber den Versammlungsbegriff auf die Möglichkeit der Teilnehmer der Versammlung sich sehen und hören bzw. kommunizieren zu können, ist auch die gleichzeitige Anwesenheit in einem virtuellen Raum im Internet nahe dem, was inhaltlich eine Präsenzversammlung ausmacht. Dergestalt sollten in GmbH-Satzungen entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten formuliert werden.
Ermöglicht § 48 Abs. 2 GmbHG bisher die Beschlußfassung außerhalb einer förmlicher Gesellschafterversammlung, so ermöglicht der Entwurf der Novelle des § 48 Abs. 2 GmbHG zukünftig auch die Einhaltung der Textform und die Beschlußfassung per E-Mail. Auch hier sollten entsprechende Satzungsbestimmungen vorgesehen werden. Auch die gleichzeitige Abstimmung in "virtuellen Gesellschafterversammlungen" ist grundsätzlich technisch und auch rechtlich dann in der neuen "Textform", die die "Schriftform" ersetzt, möglich.
Zugangs- und Nachweisprobleme
Die Hauptprobleme, die sich in und um die virtuelle Gesellschafterversammlung ergeben, sind Nachweisprobleme. Der Zugang einer Einladung zur Gesellschafterversammlung kann ebensowenig wie der Zugang der Tagesordnung bewiesen werden. Es kann nicht sichergestellt werden, daß jeder Gesellschafter ein E-Mail empfangen hat oder zur Kenntnis genommen hat. Der Zugang eines E-Mails im "elektronischen Briefkasten" ist sicherlich nicht mit einem Zugang in einem Briefkasten in herkömmlicher Form vergleichbar. Das Einstellen einer Einladung zur Gesellschafterversammlung oder das Darstellen der Tagesordnung einer Gesellschafterversammlung auf einer Firmenhomepage ist auch kein geeigneter Zugang, da den Gesellschaftern als Zustelladressaten nicht zumutbar ist "in Permanenz" den Inhalt des elektronischen Briefkastens zu überprüfen oder wöchentlich oder täglich den Inhalt der Unternehmenshomepage zu überprüfen, um dann "per Zufall" Kenntnis von einer Einladung der Gesellschafterversammlung und ihrer Tagesordnung zu erlangen.
Die Versendung der Ergebnisse einer virtuellen Gesellschafterversammlung in Form der Versendung der Gesellschafterbeschlüsse bzw. des Beschlußprotokolls per E-Mail ergeben ebenfalls Zustellungsprobleme und damit auch Fristenprobleme etwa für die Anfechtungsklage des Gesellschafters, der sich gegen einen Gesellschafterbeschluß wehren will.
Mißbrauchsgefahren und Übertragungsprobleme
Die Teilnahme an virtuellen Gesellschafterversammlungen durch "Zutritt in einen virtuellen Raum" kann zwar durch Pin-Nummern-Systeme leidlich gesichert werden, ein Mißbrauch kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Ein Gesellschafter kann z. B. die Zutritts-Pin-Nummer an einen x-beliebigen Dritten übertragen, der dann für ihn als Gesellschafter in der virtuellen Gesellschafterversammlung auftritt, ohne daß eine Berechtigung für diesen Dritten nach Satzung oder Gesetz gegeben wäre. Fraglich ist auch, ob der virtuelle Raum so gesichert werden kann, daß Zugriffe durch unberechtigte Dritte ausgeschlossen werden. Die Gefahr der unberechtigten Zugriffe im Internet ist wohl nach wie vor gegeben.
Beschlußfassungen in der virtuellen Gesellschafterversammlung unterliegen auch der Problematik der elektronischen Fehlsteuerung. So können hier aufgrund von elektronischen oder anderen Signalübertragungsproblemen falsche Abstimmungsergebnisse entstehen.
Schlußbemerkung
Die Initiative des Bundesjustizministeriums zur Anpassung der Formvorschriften
des Privatrechts auch im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Rechts
der Gesellschafterversammlung ist zu begrüßen, auch um den Standort
Bundesrepublik Deutschland weiterhin auszubauen. Wenn aber der Gesetzgeber
nicht weitergehende Schutzmechanismen gegen Mißbrauch entwickelt,
sollten in jedem Falle die GmbH-Satzungen einer kritischen Überarbeitung
unterzogen werden, bevor sich die Gesellschafter zu ihrer ersten "virtuellen
Versammlung" zusammenfinden.