Dipl.-Kfm. Dr. Ulrich Prinz,
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Bonn*

Neue Gesetzeslage bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch Steuerausländer?*

Die Regelung des § 8 a KStG zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung von inländischen Kapitalgesellschaften durch Nichtanrechnungsberechtigte (also insbesondere Steuerausländer) wurde durch das Standortsicherungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.1994 eingeführt. In den bisherigen Gesetzgebungsentwürfen der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/2002 findet sich keine Verschärfung dieser Bestimmung (BT-Drucks. 14/23 v. 9.11.1998; BT-Drucks. 14/265 v. 13.1.1999). Bei der Suche nach neuen "Gegenfinanzierungsquellen" – die Abschaffung der Teilwertabschreibung soll in der ursprünglich vorgesehenen Form nun doch nicht realisiert werden – ist seit Anfang Dezember 1998 jetzt allerdings auch § 8 a KStG im Gespräch (vgl. z.B. Handelsblatt v. 1.12.1998; geschätzte Steuermehreinnahmen daraus jährlich rd. 1,1 Mrd. DM). Die dadurch bewirkte Einschränkung der Finanzierungsfreiheit bei inländischen Kapitalgesellschaften, die durch wesentlich beteiligte Nichtanrechnungsberechtigte gehalten werden, erfährt dadurch eine empfindliche Verschärfung; der "Diskriminierungsdruck", vor allem auf die Steuerausländer, steigt. Teilwertabschreibung und § 8 a KStG bilden insoweit eine "unheilige Allianz"; sachliche Verknüpfungen der Regelungsbereiche bestehen nicht.

Welche Änderungen sind bei § 8 a KStG geplant?

Die in der Diskussion befindlichen Maßnahmen gehen zurück auf eine Initiative des Hessischen Finanzministeriums. Zunächst war in einem Entwurf aus Dezember 1998 eine Rückführung der safe haven – dies sind die Faktorrelationen zwischen anteiligem Eigenkapital des Nichtanrechnungsberechtigten und von diesem gewährten Fremdmitteln – für ergebnisunabhängige Darlehen von 1 : 3 auf 1 : 1, bei Holdinggesellschaften von 1 : 9 auf 1 : 3 vorgesehen. Die Relation für "hybride Finanzierungen" (d.h. ergebnisabhängig verzinste Fremdmittel wie etwa partiarische Darlehen oder typisch stille Beteiligungen) sollte beibehalten werden. Der jetzt diskutierte Entwurf aus Januar 1999 verschärft dies deutlich: Zwingende verdeckte Gewinnausschüttung bei jeglicher Form hybrider Finanzierung; Rückführung des safe haven für ergebnisunabhängige Darlehen auf 1 : 1 auch bei Holdinggesellschaften, allerdings insoweit ohne Buchwertkürzung beim anteiligen Eigenkapital. Ein strukturbedingt erhöhter Finanzierungsrahmen für Holdinggesellschaften besteht dann nicht mehr. Wie bislang verfügen die einer Holdinggesellschaft nachgeschalteten Unternehmensstufen nicht über eigene safe haven. Die Fremdvergleichsmöglichkeit bleibt erhalten. Die Neufassung des § 8 a KStG soll erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden sein, das nach dem 30.6.1999 beginnt; davor gilt die bisherige Rechtslage weiter (§ 54 Abs. 6 b KStG-E). Wenigstens diese zeitliche Anwendungsbestimmung ist aus Vertrauensschutzgründen zu begrüßen.

Wie werden die geplanten Verschärfungen begründet?

Die Begründung der beiden Gesetzgebungsvorschläge durch das Hessische Finanzministerium ist – erstaunlicherweise trotz der erheblichen inhaltlichen Unterschiede – nahezu identisch. Genannt wird das Erfordernis zur Rückführung auf ein angemessenes internationales Niveau:

"§ 8 a KStG (a. F.) gilt im internationalen Vergleich als sehr vorteilhaft. Er wird allgemein als gesetzlich fixierter "Freibrief" gesehen, um Unternehmen steuergünstig mit einer möglichst hohen Fremdkapitalquote auszustatten." Darüber hinaus wird das Ausweichen der Steuerausländer auf abzugsfähige Zinsen anstelle von Dividenden bemängelt; dabei wird die erforderliche Versteuerung der Zinserträge im Ausland in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Ob der Hinweis auf die im internationalen Vergleich sehr günstige deutsche Gesellschafter-Fremdfinanzierungsregelung tatsächlich zutrifft, muß bezweifelt werden. Solide Untersuchungen der internationalen Gepflogenheiten belegen dies (vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 4. Aufl. 1999, S. 745; Piltz, IFA-Generalbericht 1996, S. 19 ff.). Ein bloßer internationaler Vergleich der safe haven-Relationen reicht für die Vorteilhaftigkeitsbeurteilung nicht aus. Es muß vielmehr das "Umfeld" der Regelung mitbedacht werden und da ist die deutsche Regelung eher ungünstig. Zu denken ist an: Erhebliche Rechtsunsicherheiten bei rückgesicherten Drittfinanzierungen und back-to-back-Gestaltungen; gesellschafterbezogene Eigenkapitalbasis unabhängig von der Konzernbeteiligung insgesamt; drohende Mehrfachbelastungen bei mittelbaren Finanzierungen; Rechtsfolge der verdeckten Gewinnausschüttung, was deutlich nachteiliger als eine bloße nichtabziehbare Aufwendung sein kann. Die Verwendung von safe haven ist im übrigen kein "Freibrief", sondern eine aus dem US-amerikanischen Steuerrecht stammende Typisierungsmethodik, die der Planungssicherheit bei den betroffenen Unternehmen dient. Auch müssen Gesellschafter-Fremdfinanzierungen letztlich immer sinnvolle rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen beachten, eine reine "Steuerorientierung" ist in der Praxis wohl eher der Ausnahmefall. Die Begründung der Rechtsverschärfung durch den Gesetzgeber ist nach alledem wenig überzeugend. Richtig erscheint mir vielmehr: Eine bisher angemessene Regelung soll deutlich hinter den internationalen Standard zurückgeführt werden.

Was bedeuten die Rechtsänderungen in der Praxis?

Die Reduzierung des safe haven für ertragsunabhängige Vergütungen ist einschneidend und erfordert einen deutlich höheren Eigenkapitaleinsatz als bisher. Hybride Finanzierungen werden wegen ihrer zwingenden vGA-Rechtsfolge "verschwinden". Die noch verbleibende Zeit bis zur Anwendung der Neuregelung – wenn sie denn kommt – sollte für Anpassung bestehender Finanzierungsstrukturen genutzt werden. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr müssen die entsprechenden Maßnahmen bis 31.12.1999 abgeschlossen sein (handelsbilanzielles Eigenkapital ist Basis für den Veranlagungszeitraum 2000); bei abweichendem Wirtschaftsjahr (endend vor dem 30.6.1999) ergeben sich Verlängerungsmöglichkeiten.

Die bisherigen Gestaltungsempfehlungen gelten im Grundsatz weiter. Zur Veranschaulichung:

Beispiel 1: Bei Holdinggestaltungen – der tätigkeits- und der bilanzsummenbezogene Holdingbegriff bleiben erhalten – gilt weiterhin die Empfehlung einer top down-Finanzierung mit ergebnisunabhängiger Verzinsung. Auch zukünftig wird es daher bei der Praxis bleiben, ein Kapitalgesellschaftsinvestment über eine Holding als Akquisitionsvehikel zu finanzieren. Das geplante Investitionsvolumen muß nunmehr allerdings statt mit 10 % mit 50 % eigenfinanziert werden. Eine Direktfinanzierung nachgeschalteter Einheiten ist ohne safe haven-Schutz und kann nur noch über den (praktisch unsicheren) Fremdvergleich "gerettet" werden. Bei Unternehmensgruppen ohne Holding als Spitzeneinheit erscheint die bottom up-Finanzierung weiterhin sinnvoll. Wegen der unterschiedlichen Regelungsansätze zur Vermeidung von sog. Kaskadeneffekten gilt es auf "stabile Verhältnisse" zu achten.

Beispiel 2: Unbedingt vermieden werden muß nach wie vor ein ungewolltes "Hineinrutschen" in ein hybrides Darlehen. Die "Fallstricke" der Tz. 55 Einführungserlaß zu § 8 a KStG v. 15.12.1994 (BStBl. I 1995, 25 = GmbHR 1995, 146) werden noch unangenehmer. Sobald der "Auffangtatbestand" des § 8 a Abs. 1 Nr. 1 KStG eingreift, ist die vGA zwingend. Zur Abmilderung solcher Wirkungen im Inland sollten entweder belastete "Töpfe" verwendbaren Eigenkapitals oder EK 04 vorgehalten werden.
 
 

Resumée: Kein Anreiz für Investoren

Der Steuerstandort Deutschland wird für Steuerausländer als Investoren noch schwieriger, da der inländische Zinsabzug ungeachtet der gewerbesteuerlichen Dauerschuldproblematik ein wichtiger und durch die Gesetzgebungspläne verschlechterter Entscheidungsfaktor ist. Die vom Gesetzgeber geforderte Eigenkapitalausstattung wird daher beim Steuerausländer deutlich über dem ansonsten in Deutschland üblichen Niveau liegen. Die geplante Absenkung der Steuersätze vermag dies nicht zu kompensieren, zumal der körperschaftsteuerliche Ausschüttungssatz nach den derzeitigen Gesetzgebungsentwürfen bei 30 % bestehen bleibt. Hinzu kommen Unsicherheiten über das "zukünftige Steuerrecht", die die Rahmenbedingungen jeder Investition beeinträchtigen. Konkrete Überlegungen zur Einschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Personengesellschaften im Bereich der Mißbrauchsabwehr sind derzeit nicht bekannt; die Nutzung vor- oder nachgeschalteter Personengesellschaften wird daher voraussichtlich weiter zunehmen. Gleiches gilt für Finanzierungen über deutsche Bankinstitute oder deutsche Niederlassungen ausländischer Banken, da der Einführungserlaß zu § 8 a KStG (Tz. 23) trotz bestehenden Rückgriffs auf den Steuerausländer das Entstehen einer vGA mittels teleologischer Reduktion verhindert. Fraglich bleibt, ob diese verwaltungsseitige Billigkeitsregelung ausländische Banken diskriminiert. Alles in allem meine ich: Die diskutierte Verschärfung des § 8 a KStG wäre sehr unklug, der Gesetzgeber sollte darüber noch einmal nachdenken.

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