Dipl.-Kfm. Dr. Ulrich Prinz,
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Bonn*
Neue Gesetzeslage bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch Steuerausländer?*
Die Regelung des § 8 a KStG zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung von inländischen Kapitalgesellschaften durch Nichtanrechnungsberechtigte (also insbesondere Steuerausländer) wurde durch das Standortsicherungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.1994 eingeführt. In den bisherigen Gesetzgebungsentwürfen der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/2002 findet sich keine Verschärfung dieser Bestimmung (BT-Drucks. 14/23 v. 9.11.1998; BT-Drucks. 14/265 v. 13.1.1999). Bei der Suche nach neuen "Gegenfinanzierungsquellen" – die Abschaffung der Teilwertabschreibung soll in der ursprünglich vorgesehenen Form nun doch nicht realisiert werden – ist seit Anfang Dezember 1998 jetzt allerdings auch § 8 a KStG im Gespräch (vgl. z.B. Handelsblatt v. 1.12.1998; geschätzte Steuermehreinnahmen daraus jährlich rd. 1,1 Mrd. DM). Die dadurch bewirkte Einschränkung der Finanzierungsfreiheit bei inländischen Kapitalgesellschaften, die durch wesentlich beteiligte Nichtanrechnungsberechtigte gehalten werden, erfährt dadurch eine empfindliche Verschärfung; der "Diskriminierungsdruck", vor allem auf die Steuerausländer, steigt. Teilwertabschreibung und § 8 a KStG bilden insoweit eine "unheilige Allianz"; sachliche Verknüpfungen der Regelungsbereiche bestehen nicht.
Welche Änderungen sind bei § 8 a KStG geplant?
Die in der Diskussion befindlichen Maßnahmen gehen zurück auf eine Initiative des Hessischen Finanzministeriums. Zunächst war in einem Entwurf aus Dezember 1998 eine Rückführung der safe haven – dies sind die Faktorrelationen zwischen anteiligem Eigenkapital des Nichtanrechnungsberechtigten und von diesem gewährten Fremdmitteln – für ergebnisunabhängige Darlehen von 1 : 3 auf 1 : 1, bei Holdinggesellschaften von 1 : 9 auf 1 : 3 vorgesehen. Die Relation für "hybride Finanzierungen" (d.h. ergebnisabhängig verzinste Fremdmittel wie etwa partiarische Darlehen oder typisch stille Beteiligungen) sollte beibehalten werden. Der jetzt diskutierte Entwurf aus Januar 1999 verschärft dies deutlich: Zwingende verdeckte Gewinnausschüttung bei jeglicher Form hybrider Finanzierung; Rückführung des safe haven für ergebnisunabhängige Darlehen auf 1 : 1 auch bei Holdinggesellschaften, allerdings insoweit ohne Buchwertkürzung beim anteiligen Eigenkapital. Ein strukturbedingt erhöhter Finanzierungsrahmen für Holdinggesellschaften besteht dann nicht mehr. Wie bislang verfügen die einer Holdinggesellschaft nachgeschalteten Unternehmensstufen nicht über eigene safe haven. Die Fremdvergleichsmöglichkeit bleibt erhalten. Die Neufassung des § 8 a KStG soll erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden sein, das nach dem 30.6.1999 beginnt; davor gilt die bisherige Rechtslage weiter (§ 54 Abs. 6 b KStG-E). Wenigstens diese zeitliche Anwendungsbestimmung ist aus Vertrauensschutzgründen zu begrüßen.
Wie werden die geplanten Verschärfungen begründet?
Die Begründung der beiden Gesetzgebungsvorschläge durch das Hessische Finanzministerium ist – erstaunlicherweise trotz der erheblichen inhaltlichen Unterschiede – nahezu identisch. Genannt wird das Erfordernis zur Rückführung auf ein angemessenes internationales Niveau:
Was bedeuten die Rechtsänderungen in der Praxis?
Die Reduzierung des safe haven für ertragsunabhängige Vergütungen ist einschneidend und erfordert einen deutlich höheren Eigenkapitaleinsatz als bisher. Hybride Finanzierungen werden wegen ihrer zwingenden vGA-Rechtsfolge "verschwinden". Die noch verbleibende Zeit bis zur Anwendung der Neuregelung – wenn sie denn kommt – sollte für Anpassung bestehender Finanzierungsstrukturen genutzt werden. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr müssen die entsprechenden Maßnahmen bis 31.12.1999 abgeschlossen sein (handelsbilanzielles Eigenkapital ist Basis für den Veranlagungszeitraum 2000); bei abweichendem Wirtschaftsjahr (endend vor dem 30.6.1999) ergeben sich Verlängerungsmöglichkeiten.
Die bisherigen Gestaltungsempfehlungen gelten im Grundsatz weiter. Zur Veranschaulichung:
Beispiel 2: Unbedingt vermieden werden muß nach wie vor
ein ungewolltes "Hineinrutschen" in ein hybrides Darlehen. Die "Fallstricke"
der Tz. 55 Einführungserlaß zu § 8 a KStG v. 15.12.1994
(BStBl. I 1995, 25 = GmbHR 1995, 146) werden noch unangenehmer. Sobald
der "Auffangtatbestand" des § 8 a Abs. 1 Nr. 1 KStG eingreift, ist
die vGA zwingend. Zur Abmilderung solcher Wirkungen im Inland sollten entweder
belastete "Töpfe" verwendbaren Eigenkapitals oder EK 04 vorgehalten
werden.
Der Steuerstandort Deutschland wird für Steuerausländer als Investoren noch schwieriger, da der inländische Zinsabzug ungeachtet der gewerbesteuerlichen Dauerschuldproblematik ein wichtiger und durch die Gesetzgebungspläne verschlechterter Entscheidungsfaktor ist. Die vom Gesetzgeber geforderte Eigenkapitalausstattung wird daher beim Steuerausländer deutlich über dem ansonsten in Deutschland üblichen Niveau liegen. Die geplante Absenkung der Steuersätze vermag dies nicht zu kompensieren, zumal der körperschaftsteuerliche Ausschüttungssatz nach den derzeitigen Gesetzgebungsentwürfen bei 30 % bestehen bleibt. Hinzu kommen Unsicherheiten über das "zukünftige Steuerrecht", die die Rahmenbedingungen jeder Investition beeinträchtigen. Konkrete Überlegungen zur Einschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Personengesellschaften im Bereich der Mißbrauchsabwehr sind derzeit nicht bekannt; die Nutzung vor- oder nachgeschalteter Personengesellschaften wird daher voraussichtlich weiter zunehmen. Gleiches gilt für Finanzierungen über deutsche Bankinstitute oder deutsche Niederlassungen ausländischer Banken, da der Einführungserlaß zu § 8 a KStG (Tz. 23) trotz bestehenden Rückgriffs auf den Steuerausländer das Entstehen einer vGA mittels teleologischer Reduktion verhindert. Fraglich bleibt, ob diese verwaltungsseitige Billigkeitsregelung ausländische Banken diskriminiert. Alles in allem meine ich: Die diskutierte Verschärfung des § 8 a KStG wäre sehr unklug, der Gesetzgeber sollte darüber noch einmal nachdenken.