Werner G. Driesen,
Rechtsanwalt, Bonn

"StSenkG": Wird die GmbH zur "Steueroase für Mittelständler"?

Opposition im Deutschen Bundestag für ausgewogene Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neuregelungen der Unternehmensbesteuerung beschäftigt uns "aus Beratersicht" in dieser Zeitschrift bereits seit einigen Heften, beginnend mit dem ersten Überblick von Jakobs an dieser Stelle (GmbHR 2000, R 33), dem Aufsatz von Haritz/Wisniewski (GmbHR 2000, 161), dem Beitrag von Schiffers (GmbHR 2000, 205), der in diesem Heft fortgeführt wird (S. 253 ff.), sowie der Darstellung von Prinz (S. 272 ff.) zur geplanten Verschärfung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung (Beiträge zu weiteren Detailproblemen des "StSenkG" werden folgen).

Die Vorschläge der Bundesregierung werden teilweise als "ansatzweise richtiger Weg" wenn auch nicht als "großer Wurf" bezeichnet, bezüglich mancher Regelungen werden von den Fachleuten aus der Praxis aber auch einige Kritikpunkte vorgetragen. Auch von der Opposition im Deutschen Bundestag kommen jetzt Gegenvorschläge, die sich erfreulicherweise nicht nur auf "headlines" beschränken, sondern inhaltlich sehr ins Detail gehen und sich teilweise auch mit dem decken, was die Berater empfehlen; deswegen erscheint es durchaus sachgerecht, sie in dieser Zeitschrift im Überblick vorzustellen.

Am 10.2.2000 haben der Bayerischer Staatsminister der Finanzen Kurt Faltlhauser und der inzwischen neu gewählte Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Friedrich Merz (s. bereits sein Beitrag in GmbHR 1999, R 241) unter dem Titel "Flexibilität statt willkürliche Begünstigung -- Die bessere Alternative zur Förderung von Unternehmensumstrukturierungen" ein Papier vorgelegt, in dem zentrale Punkte aus dem Reformpaket kritisch beleuchtet sowie Alternativvorschläge unterbreitet werden.

Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften

Ein Kritikpunkt ist die vorgeschlagene Änderung des § 8 b Abs. 2 KStG, durch die sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Körperschaftsteuer freigestellt werden sollen. Diese Steuerfreistellung soll unabhängig davon gelten, ob die jeweilige Kapitalgesellschaft insoweit Umstrukturierungen vornimmt oder nur stille Reserven realisiert werden sollen, was bedeutet, daß auch Kapitalbeteiligungen des Umlaufvermögens, z. B. der Handelsbestand bei Banken und Versicherungen, von der vorgesehenen Regelung begünstigt werden sollen, obwohl dort keinerlei Umstrukturierungsbedarf besteht. Kritisiert wird, daß von der vorgesehenen Steuerbefreiung ausschließlich Kapitalgesellschaften, nicht dagegen Personenunternehmen profitieren, die in Deutschland trotz des "Siegeszugs" der GmbH nach wie vor die gängigen Rechtsformen insbesondere für mittelständische Betriebe sind. Personenunternehmen, die aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen ebenfalls zu Umstrukturierungen gezwungen sind, werden dagegen benachteiligt, weil das für Anteilsveräußerungen durch Personenunternehmen bzw. Privatpersonen vorgesehene "Halbeinkünfteverfahren" zu kurz greift.

Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Personenunternehmen

Dies führt zu dem weiteren Kritikpunkt, daß schon durch das "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002" die Rahmenbedingungen für Personenunternehmen nachhaltig verschlechtert worden sind und diese Entwicklung mit dem "StSenkG" nunmehr fortgeschrieben wird. Erinnert wird in diesem Zusammenhang an die Abschaffung des Mitunternehmererlasses (GmbHR 1978, 73 ff. u. 95 ff.), was dazu führt, daß die Möglichkeiten einer steuerneutralen Übertragung von Betriebsvermögen zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingeschränkt sind; so kann z.B. ein Bauunternehmer, der an zwei Personengesellschaften beteiligt ist, ein Grundstück jetzt nicht mehr steuerfrei von der einen auf die andere übertragen. Durch Änderung des § 6 b EStG wurde die Möglichkeit eingeschränkt, die sofortige Besteuerung der bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entstehenden Gewinne zu vermeiden. Ein Verkauf von Teilen des Betriebsvermögens (z.B. eines Grundstücks), bei dem der Verkaufserlös in der anderen Personengesellschaft wieder investiert werden soll, ist nicht mehr steuerfrei möglich. Darüber hinaus werden mittelständische Unternehmer aufgrund Wegfalls des halbenDurchschnittsteuersatzes gemäß § 34 EStG durch die dadurch verschärfte Besteuerung des Ertrags beim Verkauf ihres Unternehmens zur Finanzierung ihres Ruhestands stärker belastet.

Verbot der Verlustverrechnung

Die Kehrseite der Steuerbefreiung, das Verbot, Verluste aus Anteilsveräußerungen abzuziehen, kann dagegen gravierende Folgen haben, wenn z. B. ein Unternehmen ein fehlgeschlagenes Engagement in einer neuen Produktsparte beenden will und seine "kranke Tochtergesellschaft" unter dem Buchwert veräußern muß.

Keine ausgewogene Balance in der Besteuerung von Kapitalgesellschaften bzw. Personenunternehmen

Insgesamt wird kritisiert, daß die Balance in der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen nicht ausgewogen ist. Die Steuerbefreiung von Anteilsveräußerungen sollte nach Ansicht der beiden Politiker unabhängig davon gelten, ob ein Unternehmen die volkswirtschaftlich sinnvolle und begrüßenswerte Bereinigung des Anteilsbesitzes vornimmt oder lediglich "Kasse macht" bzw. (wie bei Banken und Versicherungen) den Verkauf im Rahmen des normalen Geschäfts vollzieht.

Alternativvorschläge zum "StSenkG"

Der Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer zum "Halbeinkünfteverfahren" wird abgelehnt; das Vollanrechnungsverfahren sollte beibehalten werden und in diesem System Unternehmensumstrukturierungen für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen erleichtern (so auch Schiffers, GmbHR 2000, 253 [257 ff. unter III.] -- in diesem Heft). Erreicht werden sollen eine Flexibilisierung der Unternehmen, eine rechtsformneutrale Steuerbegünstigung von Anteils-Veräußerungen und die Förderung der Reinvestition von Veräußerungsgewinnen, nicht die Steuerfreiheit von Ausverkäufen.

Zur Flexibilisierung von Unternehmensumstrukturierungen werden zwei Maßnahmen vorgeschlagen:

– Eine Begünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen, die ein Unternehmen an einer Kapitalgesellschaft hält, soll rechtsformneutral über eine Reinvestitionsrücklage eingeführt werden (§6b EStG).

– Darüber hinaus soll die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern wieder zugelassen werden, die ein wesentliches Instrument gerade für mittelständische Unternehmensumstrukturierungen darstellt.

Zur Förderung von Reinvestitionen (60 %-Rücklage) sollen Unternehmen für Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (=Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert) eine steuerfreie Rücklage i.H.v. 60 % des Veräußerungsgewinns bilden können, wenn

– die veräußerte Kapitalbeteiligung mindestens 3 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat und

– der Veräußerungsgewinn in den nächsten vier Jahren reinvestiert wird.

Die Übertragung der stillen Reserven soll nur auf neu angeschaffte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder auf erworbene Kapitalbeteiligungen zulässig sein, die zum Anlagevermögen rechnen. Durch diese Rücklage soll erreicht werden, daß ebenso wie bei der Einkommen-/Körperschaftsteuer auch nur der steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns der Gewerbesteuer unterliegt. D. h. die Steuerbegünstigung soll in vollem Umfang auch auf die Gewerbesteuer durchschlagen.

Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß die mit dem "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002" vorgenommene Einschränkung der steuerneutralen Übertragung von Betriebsvermögen eine gravierende Behinderung von Unternehmensumstrukturierungen darstellt. Notwendig ist über die Begünstigung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen hinaus, die abgeschaffte Begünstigung für Personenunternehmen wieder einzuführen. Wird das unternehmerische Engagement lediglich in veränderter Form fortgeführt und ist die spätere steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt, besteht kein Anlaß für einen sofortigen steuerlichen Zugriff. Im Gegenteil: Für den gewerblichen Mittelstand bedeutet eine solche zwangsweise Gewinnrealisierung einen erheblichen Verlust an Flexibilität bei der Rechtsformwahl sowie der Gestaltung von Nachfolgeregelungen und Erbauseinandersetzungen.

– Gesetzestechnisch muß dies durch eine entsprechende Änderung des § 6 Abs. 5 EStG geschehen.

– Ferner ist die Betriebsbezogenheit bei der steuerneutralen Übertragung der stillen Reserven wieder aufzuheben (§ 6 b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG).

Das bedeutet, daß eine Übertragung der stillen Reserven eines Personenunternehmens auch auf ein anderes Personenunternehmen möglich sein soll, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist.

Schlußbemerkung: Zu einem gesunden Wirtschaftssystem gehören auch "Vollhafter"

Die vorstehend wiedergegebenen Überlegungen von Kurt Faltlhauser und Friedrich Merz i.V.m. den zitierten Beiträgen in dieser Zeitschrift zeigen, daß es gar keine "großen Schritte" bedeuten würde, das Reformwerk im Interesse des Wirtschaftsstandorts Bundesrepublik Deutschland zu optimieren. Daß eine spürbare steuerliche Entlastung von Unternehmen dringend erforderlich ist -- aber auch schon im Jahre 1997 nach den "Petersberger Beschlüssen" (GmbHR 1997, R 109) hätte in Gang gesetzt werden können und sollen --, darüber besteht inzwischen breiter Konsens. Allerdings soll auch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, daß eine steuerliche Begünstigung der GmbH gegenüber anderen Unternehmensformen ebensowenig sachgerecht ist wie ihre steuerliche Mehrbelastung. Es ist für eine Volkswirtschaft nicht gesund, durch "steuerliche Anreize" auch kleinen mittelständischen Unternehmen die GmbH als Rechtsform "schmackhaft" zu machen (allerdings mit der Folge des "gläsernen Unternehmers" aufgrund der GmbH-Bilanzpublizität -- s. dazu zuletzt Jürgen Hahn, GmbHR 2000, R 69 -- und einer damit verbundenen aufwendigeren und kostenintensiveren Bilanzorganisation sowie Steuerberatung als "Pferdefuß"), denn wir brauchen in diesem Land nicht nur "fremdgeschäftsgeführte Beschränkthafter" auf allen wirtschaftlichen Ebenen, vielmehr ist auch die unternehmerische Initiative durch persönlich engagierte "Vollhafter" eine durchaus wünschenswerte und für einen Wirtschaftsstandort äußerst förderliche Erscheinung, der ja zu allem Überfluß nach wie vor den "Löwenanteil" der Arbeitsplätze in diesem Land stellt. Dies kann durchaus auch in dieser Zeitschrift vertreten werden, die ihre Aufgabe nie darin gesehen hat, die GmbH für jegliches unternehmerisches Engagement als die einzig richtige Rechtsform zu empfehlen. Es wäre daher zu wünschen, daß der Steuergesetzgeber bei seinen weiteren Arbeiten auch diesen Gesichtspunkt nicht aus den Augen verliert.
 
 

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