Gilt das neue Schriftformerfordernis für die Beendigung oder Befristung von Arbeitsverhältnissen auch für GmbH-Geschäftsführer?
Zum Erscheinungszeitpunkt dieser Ausgabe (1.5.2000) hat der Gesetzgeber im Rahmen eines "Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, BT-Drucks. 14/626, 14/2490)" an versteckter Stelle die neue Formvorschrift des § 623 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Danach bedürfen künftig die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon die Gewährleistung "größtmöglicher Rechtssicherheit" und eine Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten über das Vorliegen der genannten Rechtsgeschäfte (BT-Drucks.14/626, S. 11). Indes wirft die Neuregelung zahlreiche ungeklärte Fragen auf.
Regelungsinhalt
Zu den von der Vorschrift erfaßten Rechtshandlungen zählt zunächst die Kündigung, gleich ob Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber-, Änderungs- oder Beendigungskündigung. Anfechtungserklärungen werden vom klaren Wortlaut der Norm nicht erfaßt. Daneben gilt das Formerfordernis für Aufhebungsvereinbarungen. Die Aufhebungsvereinbarung ist ein Rechtsgeschäft, welches das Dauerschuldverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärungen dem Grunde nach beseitigt. Die Gesetzesbegründung bezeichnet sie als "Gestaltungsrecht" (BT-Drucks. 14/626, S. 11). Es ist daher unverständlich, wenn in ersten Stellungnahmen die Auffassung vertreten wird, auch sog. Ausgleichsquittungen, die rechtstechnisch keine Beendigung des Vertragsverhältnisses bewirken, fielen hierunter (so Trittin/Backmeister, BB 2000, 618 [621]). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes müssen auch Vereinbarungen, die dem Ausspruch einer (schriftlichen) Kündigung nachfolgen, außerhalb des Anwendungsbereiches der Norm bleiben. Der Gesetzgeber will offensichtlich nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht aber generell dessen Inhalt einer verschärften Dokumentationspflicht unterwerfen. Es ist allerdings zu erwarten, daß die Arbeitsgerichte hier zum Schutze des Arbeitnehmers zu einer extensiven Norminterpretation neigen. Gleiches dürfte für die Befristung gelten, so daß man hierzu wohl auch auflösende Bedingungen rechnen muß. Selbstverständlich ist dies allerdings nicht, da die Rechtsprechung auch sonst auflösende Bedingungen nicht schlechthin den arbeitsrechtlichen Befristungsvorschriften unterstellt (vgl. BAG v. 23.2.2000 – 7 AZR 906/98, AuR 2000, 141 zu § 1 Abs. 5 BeschFG). Klärungsbedürftig ist schließlich die Frage, ob auch die Angabe des Befristungsgrundes der Schriftform bedarf. Dies würde immerhin dem Arbeitgeber verwehren, ohne ausdrückliche Vereinbarung die Vorteile gesetzlicher Befristungsmöglichkeiten (z.B. § 1 BeschFG) in Anspruch zu nehmen, was derzeit unabhängig vom Parteiwillen fallweise möglich ist.
Schließlich stellt § 623 BGB ein konstitutives Schriftformerfordernis auf, dessen Einhaltung sich nach den allgemeinen Regeln bestimmt. Die Einführung der Vorschrift gibt aber möglicherweise Anlaß zu einer Korrektur der für §126 BGB bislang geltenden Grundsätze. Insbesondere bei der Verhandlung und dem Abschluß von Aufhebungsverträgen unter Anwälten besteht ein unabweisbares Bedürfnis, das gefundene Ergebnis vorab auf einem von beiden Seiten unterzeichneten Telefax festzuhalten. Nach herkömmlicher Auffassung wäre damit die Schriftform nicht gewahrt (vgl. BGH v. 30.1.1997 – IX ZR 133/96, MDR 1997, 466 = NJW-RR 1997, 684 [685]). Allerdings kann hier kein Zweifel an der Maßgeblichkeit des Vereinbarten bestehen, so daß eine entsprechende Korrektur der Rechtsprechung sinnvoll erscheint.
Geltung für GmbH-Geschäftsführer
Für das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers gilt die neue Formvorschrift jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts handelt. Diesen – in der Praxis relativ seltenen – Fall hat das BAG erst kürzlich ausführlich beschrieben (BAG v. 26.5.1999 – 5 AZR 644/98, NZA 1999, 987). Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen finden hier uneingeschränkt Anwendung, mithin auch der neue § 623 BGB. Ist das Anstellungsverhältnis demgegenüber als Dienstvertrag zu qualifizieren, kommt nur eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht. Bekanntlich hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit punktuell Grundsätze des Arbeitsrechts auch auf GmbH-Geschäftsführer angewandt, besonders die früher nach § 622 Abs. 1 BGB a. F. und dem Angestelltenkündigungsschutzgesetz geltenden Kündigungsfristen. Begründet wurde dies im wesentlichen mit einer zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer vergleichbaren Interessenlage, da beide Personen gleichermaßen ihre gesamte Arbeitskraft in den Dienst eines anderen stellten (vgl. BAG v. 27.6.1985 – 2 AZR 425/84, GmbHR 1987, 265; BGH v. 26.3.1984 – II ZR 120/83, GmbHR 1984, 312). Dieser Rechtsprechung wurde allerdings durch die Neufassung der Kündigungsfristen im Jahre 1993 der Boden entzogen. Dies hat Hümmerich (NJW 1995, 1177 [1179 f.]) überzeugend dargelegt. Indem der Gesetzgeber nun den Anwendungsbereich des § 623 BGB (erneut) ausdrücklich auf Arbeitsverhältnisse begrenzt hat, verbietet sich nach gängigen deutschen Auslegungsmethoden eine Anwendung dieser Vorschrift auf Rechtsverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind. Wer demgegenüber die Auffassung vertritt, daß sich Kündigungsfristen und -termine für Fremdgeschäftsführer weiterhin nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen richten (so LAG Köln v. 18.11.1998 – 2 Sa 1063/98, NZA 1999, 300), wird an einer analogen Anwendung des § 623 BGB nur schwerlich vorbeikommen.
Praktische Konsequenzen
Die Auswirkungen der neuen Formvorschrift in der gesellschaftsrechtlichen
Praxis sind ungewiß. Dies dürfte auch für das Arbeitsrecht
gelten, selbst wenn in beiden Bereichen die vertragliche Vereinbarung von
Schriftform für Kündigungen heute bereits zur Regel geworden
ist. Mit Spannung bleibt abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung zunehmend
technisierter Kommunikation und praktischen Bedürfnissen im Rahmen
der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform Rechnung zu tragen vermag.
Besondere Aufmerksamkeit wird man auch solchen Fallgestaltungen widmen,
bei denen die Berufung auf das Formerfordernis treuwidrig ist.
* Sozietät GAEDERTZ.