Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz ­ KapCoRiLiG)*
Stand: 30.3.1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs werden nach der Klammer die Wörter:

"sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften" angefügt.

2. Nach § 264 werden folgende §§ 264 a und 264 b eingefügt:

"§ 264 a

Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

(1) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine

1. natürliche Person oder

2. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter

ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.

§ 264 b

Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften

Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264 a Abs. 1 ist von der Verpflichtung, einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, befreit, wenn

1. sie in den Konzernabschluß eines Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft ist oder in den Konzernabschluß eines anderen Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13.6.1983 über den konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) einbezogen ist;

2. der Konzernabschluß sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10.4.1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt, von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft und offengelegt worden ist;

3. das den Konzernabschluß aufstellende Mutterunternehmen die offenzulegenden Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der Personenhandelsgesellschaft eingereicht hat und

4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses angegeben ist."

3. In § 266 Abs. 2 wird der Posten B. IV. wie folgt gefaßt:

"IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks."

4. § 267 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "fünf Millionen dreihundertzehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "sechs Millionen siebenhundertzwanzigtausend Deutsche Mark" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "zehn Millionen sechshundertzwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "dreizehn Millionen vierhundertvierzigtausend Deutsche Mark" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter "einundzwanzig Millionen zweihundertvierzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "sechsundzwanzig Millionen achthundertneunzigtausend Deutsche Mark" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "zweiundvierzig Millionen vierhundertachtzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "dreiundfünfzig Millionen siebenhundertachtzigtausend Deutsche Mark" ersetzt.

5. § 285 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a eingefügt:

"11 a. Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist;" b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt: "15. Im Anhang einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264 a Abs. 1 Satz 1 Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital."
 
6. In § 286 Abs. 3 Satz 1 wird das Zitat "§ 285 Nr. 11" durch das Zitat "§ 285 Nr. 11 und 11 a" ersetzt.

7. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "dreiundsechzig Millionen siebenhundertzwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweiunddreißig Millionen zweihundertsiebzigtausend Deutsche Mark" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "einhundertsiebenundzwanzig Millionen vierhundertvierzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "vierundsechzig Millionen fünfhundertvierzigtausend Deutsche Mark" ersetzt.

cc) In Buchstabe c werden die Wörter "fünfhundert Arbeitnehmer" durch die Wörter "zweihundertfünfzig Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "dreiundfünfzig Millionen einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "sechsundzwanzig Millionen achthundertneunzigtausend Deutsche Mark" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "einhundertsechs Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "dreiundfünfzig Millionen siebenhundertachtzigtausend Deutsche Mark" ersetzt.

cc) In Buchstabe c werden die Wörter "fünfhundert Arbeitnehmer" durch die Wörter "zweihundertfünfzig Arbeitnehmer" ersetzt.
 

8. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Ferner sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, anzugeben, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsennotierten Tochterunternehmen oder einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden und fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten."

9. In § 319 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Zitat " § 267 Abs. 2" die Wörter "oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1" eingefügt.

10. § 328 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "sowie Registersperre bei unterlassener Offenlegung" angefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Registergericht darf einer Anmeldung zu einer Eintragung in das Handelsregister nach dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Aktiengesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erst durch Eintragung entsprechen, wenn der Jahresabschluß und der Konzernabschluß des vorletzten Geschäftsjahres, das dem Zeitpunkt der Anmeldung vorausgeht, nach Maßgabe der §§ 325 bis 328 dieses Gesetzes oder der §§ 9 oder 15 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen ordnungsgemäß offengelegt worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen sind."
 
11. Nach § 334 wird folgender § 334 a eingefügt:
"§ 334 a
Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschriften des § 334 und die Zwangsgeldvorschriften des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und für Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1."

12. § 335 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird in der Nummer 5 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und in Nummer 6 wird nach dem Wort "Rechnungslegung" das Wort "oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Das Registergericht schreitet" durch die Wörter "In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 5 schreitet das Registergericht" ersetzt

c) In Satz 8 werden nach dem Wort "Mark" folgende Wörter eingefügt:

" , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 fünfzigtausend Deutsche Mark".

13. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat "§ 264 Abs. 2" durch das Zitat "§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Abs. 2" ersetzt.

14. In § 337 Abs. 3 werden nach den Wörtern "Ergebnisrücklagen sind" die Wörter "in der Bilanz oder im Anhang" eingefügt.

15. In § 340 a Abs. 2 Satz 4 und in § 341 a Abs. 2 Satz 4 wird jeweils das Wort "ist" durch die Wörter "und § 264 b sind" ersetzt.

16. In § 340 k Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Mitglieder" das Wort "geschäftsführenden" eingefügt.

17. § 340 l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Zitat "§ 325 Abs. 2 bis 5" durch das Zitat "§ 325 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für das Verfahren der Offenlegung nach Satz 1 gilt § 325a Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend; § 325 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die Bekannt-machung im Bundesanzeiger entfällt, und § 325 Abs. 4 über die Wahrung der Fristen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Zeitpunkts der Einreichung beim Bundesanzeiger der Zeitpunkt der Einreichung zum Handelsregister tritt."

cc) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
 

b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2

Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Personenhandelsgesellschaft" die Wörter ", für die nicht ein Abschluß nach § 264 a oder 264 b HGB aufgestellt wird," eingefügt.

b) Nummer 2 wird gestrichen.

2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "bei bergrechtlichen Gewerkschaften und" sowie die Wörter "den Gewerken oder" gestrichen.

b) Satz 4 wird gestrichen.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz  5 Satz 1 werden nach dem letzten Wort "ist" die Wörter "oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

"(6) Folgende Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß:

1. § 264 Abs. 3 über die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Anwendung bestimmter Vorschriften über die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses;

2. § 291 über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 13 Abs. 3 Satz 1 keine Anwendung."
 

4. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "314 Nr. 5, 6" durch die Angabe "314 Abs. 1 Nr. 5 und 6" ersetzt.

5. In § 21 Satz 2 werden nach dem Wort "Mark" die Wörter " , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 fünfzigtausend Deutsche Mark" eingefügt.

6. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
 
 

Artikel 3

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:

"8. das Bestehen einer nach § 20 Abs. 1 oder 4 dieses Gesetzes oder nach § 21 Abs. 1 oder 1 a des Wertpapierhandelsgesetzes mitgeteilten Beteiligung; dabei ist der nach § 20 Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 25 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte Inhalt der Mitteilung anzugeben."

2. § 313 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Der Abschlußprüfer hat seinen Bericht zu unterzeichnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
 
3. § 314 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen ist, der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten."
Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Aktiengesellschaften" das Wort "und" durch ein Komma und die Wörter ", bei denen die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte" durch die Wörter "und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte an diesen Gesellschaften" ersetzt.

2. Es wird folgender Elfter Abschnitt angefügt:

"Elfter Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz

Artikel 48

§§ 264 a, 264 b, 267, 285, 286, 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2, §§ 319, 340 a Abs. 2 Satz 4 und § 341a Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kapitalgesellschaften-und Co-Richtlinie-Gesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt."

3. Es wird folgender Zwölfter Abschnitt angefügt:

"Zwölfter Abschnitt

Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs

Artikel 49

§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. In Nummer 1 treten

a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages von zweiunddreißig Millionen zweihundertsiebzigtausend Deutsche Mark der Geldbetrag von achtzig Millionen sechshundertsiebzigtausend Deutsche Mark,

b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages von vierundsechzig Millionen fünfhundertvierzigtausend Deutsche Mark der Geldbetrag von einhunderteinundsechzig Millionen dreihundertdreißigtausend Deutsche Mark und

c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl von zweihundertfünfzig die Arbeitnehmerzahl von fünfhundert.
 

2. In Nummer 2 treten a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages von sechsundzwanzig Millionen achthundertneunzigtausend Deutsche Mark der Geldbetrag von siebenundsechzig Millionen zweihundertdreißigtausend Deutsche Mark,

b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages von dreiundfünfzig Millionen siebenhundertachtzigtausend Deutsche Mark der Geldbetrag von einhundertvierunddreißig Millionen vierhundertsechzigtausend Deutsche Mark und

c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl von zweihundertfünfzig die Arbeitnehmerzahl von fünfhundert."

Artikel 5

Übergangsvorschrift zu § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und
§ 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes

§ 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
 
 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

Mit dem Gesetzesentwurf werden verschiedene Ziele verfolgt:

1. Der Gesetzentwurf dient der Angleichung von Rechtsvorschriften des deutschen Rechts an die Richtlinie 90/605/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, die sog. GmbH & Co-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 317 vom 16. November 1990, S. 60). Rechtsgrundlage für den Erlaß der GmbH & Co-Richtlinie ist Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EGV). Aufgrund dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen Schutzvorschriften zu koordinieren und gleichwertig zu gestalten, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind. Inhaltlich schreibt die Richtlinie vor, daß bestimmte Kapitalgesellschaften & Co in den Anwendungsbereich der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG einzubeziehen sind. Sie haben demgemäß ihren Jahres- und Konzernabschluß sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen.

Die Richtlinie ist gemäß ihrem Artikel 4 an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie ist daher nicht unmittelbar, sondern nur nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten anzuwenden. Dies gilt auch deshalb, weil die Richtlinie verschiedene Möglichkeiten für die Einbeziehung bestimmter Personenhandelsgesellschaften in die Bilanzrichtlinien der EU vorsieht und deshalb Entscheidungen des nationalen Gesetzgebers erforderlich sind. Artikel 3 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1993 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Wegen der Versäumung dieser Frist hat die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EGV eingeleitet und nach Fristablauf den Europäischen Gerichtshof angerufen.

2. Der Gesetzesentwurf dient ferner der Anpassung des deutschen Handelsrechts an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. September 1998 in der Rechtssache C -191/95.

Mit diesem Urteil hat der EuGH festgestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag sowie aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, weil die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen deutscher Kapitalgesellschaften nicht ausreichend sanktioniert ist. Nach derzeit geltendem Recht kann gemäß § 335 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 Handelsgesetzbuch bei Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht ein Zwangsgeldverfahren auf Antrag von Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern durch das Registergericht eingeleitet werden. Das Zwangsgeld kann danach bis zu 10.000 DM betragen. Diese Sanktionierung hat der EuGH als nicht ausreichend angesehen. Der EuGH hat sich in seinem Urteil nicht abschließend dazu geäußert, wie die Sanktionierung konkret aussehen muß. Er hat in seinem Urteil jedoch Bezug auf das Urteil des EuGH vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu-Entscheidung) genommen, in welchem klargestellt wurde, daß ein Verstoß gegen Artikel 6 der Ersten Richtlinie vorliegt, wenn lediglich den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft ein Antragsrecht auf Verhängung einer Maßregel zukommt. Weiterhin hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 29. September 1998 darauf hingewiesen, daß das Fehlen geeigneter Sanktionen nicht damit begründet werden kann, daß die Umsetzung der Sanktionierung Schwierigkeiten für die deutsche Verwaltung mit sich bringen würde. Diese Ausführung ist in Zusammenhang mit einer Verfolgung des Verstoßes von Amts wegen durch die Registergerichte zu sehen. Um sicherzustellen, daß eine ausreichende Sanktionierung im Sinne der Richtlinien und im Hinblick auf das Urteil des EuGH erfolgt, besteht die anzustrebende gesetzgeberische Lösung in der Einführung eines Zwangsgeldverfahrens von Amts wegen sowie einer spürbaren Anhebung des in seiner derzeitigen Höhe nicht mehr den heutigen Anforderungen genügenden Zwangsgeldes. Außerdem wird eine Registersperre vorgesehen (vgl. § 328 HGB-E).

3. Mit dem Gesetzentwurf werden zur Umsetzung von EU-Recht ferner Anpassungen der sogenannten Schwellenwerte in § 267 und § 293 HGB vorgenommen. § 267 HGB enthält die Umschreibung der Größenklassen für kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften. Diese Differenzierung ist maßgebend für verschiedene Befreiungen und Erleichterungen bei den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB. So sind z.B. kleine Kapitalgesellschaften von der Verpflichtung befreit, ihren Jahresabschluß prüfen zu lassen (§ 316 Abs. 1 HGB), große Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluß im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 325 Abs. 2 HGB). Die derzeit geltenden Schwellenwerte beruhen auf der Richtlinie des Rates zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG vom 21. März 1994, der sog. Ecu-Änderungsrichtlinie 94/8/EG (ABl. EG Nr. L 82 S. 33).

Die EU-Kommission hat nunmehr einen neuen Richtlinienvorschlag vorgelegt, der eine deutliche Erhöhung der Schwellenwerte vorsieht. Mit der Verabschiedung dieses Vorschlags ist im ersten Halbjahr 1999 zu rechnen; die betreffenden Regelungen sind bereits berücksichtigt.

In § 293 HGB sind Schwellenwerte festgelegt, die für die Verpflichtung von Unternehmen, einen Konzernabschluß aufzustellen maßgeblich sind. Diese Werte beruhen auf der Regelung des Artikels 6 Abs. 5 der Richtlinie 83/349/EWG. Wegen des Auslaufens einer EU-rechtlich vorgesehenen Übergangsregelung sind diese Schwellenwerte deutlich zu senken. Einzelheiten hierzu sind in der Begründung zu § 293 Abs. 5 HGB dargelegt.

4. Im Lauf der Zeit hat sich die Notwendigkeit verschiedener Anpassungen und Korrektu-ren insbesondere des Handelsgesetzbuchs ergeben, auf die jeweils im besonderen Teil der Begründung näher eingegangen wird.
 
 

II. Zweck der GmbH & Co-Richtlinie

Die GmbH & Co-Richtlinie hat den Zweck, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co in den Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG, ABl. EG Nr. L 222 S. 11) und der Siebenten Richtlinie über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG, ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und damit auch der Achten Richtlinie über die Abschlußprüferqualifikation (84/253/EWG, ABl. EG Nr. L 126 S. 20) einzubeziehen. Die Umschreibung der Kapitalgesellschaft & Co ist in der Richtlinie enger als in den §§ 125 a, 130 a, 177 a HGB. Im deutschen Recht werden als Kapitalgesellschaften & Co alle Personenhandelsgesellschaften erfaßt, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Nach der GmbH & Co-Richtlinie müssen nur solche Personenhan-delsgesellschaften einbezogen werden, bei denen die Komplementäre ausschließlich Kapitalgesellschaften im Sinne der Vierten Richtlinie oder Kapitalgesellschaften & Co im Sinne der Richtlinie sind oder bei einem Sitz in einem Staat außerhalb der EU oder des EWR eine vergleichbare Rechtsform haben. Für das deutsche Recht sind dies die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nachdem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen vom 31. März 1993, BGBl. II S. 266) in Kraft getreten ist, sind auch die für diese Länder bezeichneten Rechtsformen zu berücksichtigen.

Die Einbeziehung der Kapitalgesellschaft & Co ist im übrigen auch in Deutschland vor Verabschiedung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) von 1985 diskutiert worden. Der Regierungsentwurf eines Bilanzrichtlinie-Gesetzes vom 10. Februar 1982 sah für § 178 HGB eine Einbeziehung ausdrücklich vor (BR-Drs 61/82). Diese Regelungen waren in der endgültigen Fassung des BiRiLiG zwar nicht mehr enthalten. Bei der 2. und 3. Lesung hatte jedoch die SPD-Fraktion nochmals einen entsprechenden Antrag gestellt (BT-Drs. 10/4425).

III. Aufbau und Inhalt des Entwurfs

1. Artikelgesetz

Der Entwurf sieht ein Artikelgesetz vor, das ausschließlich bestehende Gesetze ändert. Die erforderlichen Vorschriften werden in das im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes in das Handelsgesetzbuch eingefügte Dritte Buch über den Jahresabschluß und den Lagebericht eingefügt. Außerdem muß das Publizitätsgesetz geändert werden, soweit sich die Rechnungslegung für Kapitalgesellschaften & Co künftig aus dem Handelsgesetzbuch ergibt.

2. Geltendes Recht

Zum besseren Verständnis des Gesetzentwurfs wird einleitend das geltende Recht dargestellt. Die Kapitalgesellschaft & Co ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Gestaltungsform der Personenhandelsgesellschaft, wobei meist eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als unbeschränkt haftender Gesellschafterin (Komplementär) gewählt wird. Sie kommt auch in mehrstöckiger Form vor, indem eine solche Gestaltungsform Komplementär einer anderen Kommanditgesellschaft wird. Die GmbH & Co ist von der Rechtsprechung bereits im Jahre 1912 anerkannt worden, als sich das Bayerische Oberste Landesgericht über den romanischen Grundsatz hinwegsetzte, daß Komplementäre einer Personenhandelsgesellschaft nur natürliche Personen sein können.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Kapitalgesellschaft & Co im Jahre 1976 anerkannt, als er im Interesse des Gläubigerschutzes bestimmten Gestaltungsformen Publizitätspflichten auferlegte. Nach § 125 a HGB müssen offene Handelsgesellschaften, die keine natürliche Person als Gesellschafter und auch keinen Gesellschafter mit einer natürlichen Person haben, bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen machen. Solche Gesellschaften sind nach § 130 a HGB verpflichtet, die Eröffnung des Involvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beantragen; die Einhaltung dieser Verpflichtung ist strafrechtlich nach § 130 b HGB sanktioniert. § 177 a HGB überträgt die vorbezeichneten Verpflichtungen auch auf Komman-ditgesellschaften, die keine natürliche Person und auch keine Kapitalgesellschaft & Co mit einer natürlichen Person als Komplementär haben.

Die Kapitalgesellschaft & Co ist als Personenhandelsgesellschaft zur Rechnungslegung lediglich nach dem ersten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs verpflichtet. Eine weitergehende Rechnungslegungsverpflichtung sowie eine Pflicht zur Prüfung und Offenlegung besteht nur für solche Kapitalgesellschaften & Co, die unter das Publizitätsgesetz fallen.

3. Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf zielt darauf ab, alle offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

­ eine natürliche Person oder

­ eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat,

ist, in die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften über die Aufstellung von Jahres- und Konzernabschluß, deren Prüfung und Offenlegung einzubeziehen. Der Anwendungsbereich wird damit im Interesse einer rechtssystematisch angemessenen Lösung über den in der Richtlinie 90/605/EWG vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus erweitert und entspricht insoweit den Regelungen der §§ 125 a, 130 a und 177 a HGB. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung zu §§ 264 a und 264 b HGB verwiesen.

4. Übersicht über die Anpassung an die Vorschriften der GmbH und Co-Richtlinie

In der Reihenfolge der Artikel der Richtlinie werden die folgenden Artikel durch die folgenden Bestimmungen des Gesetzes umgesetzt:

Artikel 1:

Von dem durch diesen Artikel geänderten Artikel 1 der Richtlinie 78/660/EWG wurden umgesetzt:

­ Nummer 1: § 264 a HGB

­ Nummer 2: § 285 Nr. 11 a, § 286 Abs. 3 Satz 1 HGB

­ Nummer 4: Von dem durch diese Nummer eingefügten Artikel 57 a der Richtlinie 78/660/ EWG wurde umgesetzt: Absatz 2 Buchstabe b; im übrigen: nicht umgesetzt

Artikel 2: §§ 264 a.

Nicht übernommen wurde die Regelung des Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie. Darin wird den Mitgliedstaaten das Wahlrecht eingeräumt, denjenigen Kapitalgesellschaften & Co, bei denen die Komplementärgesellschaften ausschließlich ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in sonstigen Drittstaaten haben, zu gestatten, den Jahresabschluß anstelle der Hinterlegung beim Registergericht am Geschäftssitz zur Einsicht für jedermann bereitzuhalten (sog. Hauspublizität). Diese Regelung würde nur für einen kleinen Teil der betroffenen Unternehmen gelten. Es bestehen keine besonderen Gründe, die eine Abweichung für diese Unternehmen erforderlich machen. Weiterhin würde die Regelung einer Hauspublizität die Aufgabe der Registergerichte, die Einhaltung der Publizitätspflicht zu überwachen, erschweren. Sie müßten in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen für die Hauspublizität vorliegen.

5. Änderungen in der Rechnungslegung

Aufgrund der Neuregelung des § 264 a HGB werden bestimmte Personenhandelsgesellschaften bezüglich ihres Jahresabschlusses den Verpflichtungen unterworfen, wie sie für Kapitalgesellschaften bestehen. § 264 a HGB erklärt aus diesem Grund die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des HGB für diese Personenhandelsgesellschaften für entsprechend anwendbar.

Bezüglich der Rechnungslegung führt dies dazu, daß bestimmte Personenhandelsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaften & Co künftig anders behandelt werden als andere Personenhandelsgesellschaften. Neben zusätzlichen Gliederungsvorschriften und Anhangangaben führt dies auch dazu, daß Kapitalgesellschaften & Co die Bewertungsvorschriften der §§ 279, 280 HGB zu befolgen haben. Infolgedessen können die betreffenden Personenhandelsgesellschaften künftig § 253 Abs. 4 und 5 HGB überhaupt nicht mehr und § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB nur noch in eingeschränktem Umfang anwenden.

Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 darf eine außerplanmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens erfolgen, wenn diese am Abschlußstichtag einen niedrigeren Wert als den in der früheren Bilanz ausgewiesenen haben. Gemäß § 279 Abs. 1 HGB gilt dies bei Kapitalgesellschaften nur für Finanzanlagen, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Außerdem gilt künftig das Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 HGB.

Weiterhin sind künftig für Kapitalgesellschaften und Co Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gemäß § 253 Abs. 4 HGB, durch die stille Reserven gebildet werden konnten, nicht mehr möglich. Das ergibt sich aus § 279 HGB, der bestimmt, daß § 253 Abs. 4 HGB nicht anzuwenden ist. Auch das Wertbeibehaltungswahlrecht des § 253 Abs. 5 HGB gilt wegen § 280 Abs. 1 HGB nicht.

Das Problem wird im Rahmen der kommenden Steuerreform vermutlich ohnehin an Bedeutung verlieren. Zukünftig können Personenhandelsgesellschaften Wertabschreibungen abweichend von § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB nur noch aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung steuerlich geltend machen. Wertabschreibungen entsprechend § 253 Abs. 4 HGB waren bereits bislang steuerlich nicht möglich und Wertbeibehaltungen entsprechend § 253 Abs. 4 HGB werden bereits künftig steuerlich gleichfalls nicht mehr möglich sein. Es ist davon auszugehen, daß dann auch in der Handelsbilanz aller Personenhandelsgesellschaften davon nur noch eingeschränkt Gebrauch gemacht werden wird.

Unabhängig davon gibt es keine Alternative. Selbst wenn man die Umsetzung der GmbH & Co-Richtlinie auf die Möglichkeit der Erstellung eines gemeinsamen Abschlusses beschränken wollte, müßte der Gewinn der Kommanditgesellschaft auch insoweit nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen ermittelt werden.

6. Änderungen bei der Abschlußprüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264 a HGB, welche die Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet, hat aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben zwingend durch einen Abschlußprüfer zu erfolgen, der den Anforderungen der Achten Richtlinie 84/253/EWG, der sog. Abschlußprüferrichtlinie, entspricht. Die Prüfung der Kapitalgesellschaften & Co wird zu einer Pflichtprüfung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 84/253/EWG. Die Umsetzung dieser EU-rechtlichen Vorgabe erfolgt mit der Regelung des § 264 a Abs. 1 HGB. Die anzuwendenden Vorschriften umfassen auch die Regelungen der §§ 316 ff HGB zur Abschlußprüfung. Die diesen Anforderungen entsprechenden Abschlußprüfer sind, wie sich aus den korrespondierenden Regelungen des § 319 Abs. 1 HGB ergibt, Wirtschaftsprüfer und ­ bei mittelgroßen GmbH ­ vereidigte Buchprüfer. Demzufolge wird die Prüfung einer Kapitalgesellschaft & Co, soweit es künftig eine Pflichtprüfung gemäß §§ 316 ff HGB ist, nicht mehr von Steuerberatern und Rechtsanwälten vorgenommen werden können. Ebensowenig können vereidigte Buchprüfer künftig große Kapitalgesellschaften & Co prüfen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten aber nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften & Co. Wie kleine Kapitalgesellschaften sind auch kleine Kapitalgesellschaften & Co gemäß § 316 Abs. 1 HGB von der Prüfungspflicht befreit. Diese können somit weiterhin von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geprüft werden. Kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 HGB in der durch das vorliegende Gesetz geänderten Fassung sind solche, die mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten:

­  6.720.000 Deutsche Mark Bilanzsumme

­ 13.440.000 Deutsche Mark Umsatzerlöse

­ fünfzig Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

In diesem Zusammenhang ist gefordert worden, 1. eine Übergangsregelung zum Wirtschaftsprüfer nach dem Vorbild des § 131 c WPO für vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zu schaffen, die heute Jahresabschlüsse von künftig prüfungspflichtig werdenden GmbH & Co freiwillig prüfen oder in bestimmtem Umfang betreuen und

2. den Zugang zum vereidigten Buchprüfer durch Verzicht auf den Nachweis der Prüfungstätigkeit nach dem Vorbild des § 131 Abs. 1 Satz 2 WPO nochmals zu erleichtern.

Die Schaffung der geforderten Übergangsregelungen, wie sie aus Anlaß der Neueinführung der Pflichtprüfung für GmbH mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz 1985 geschaffen wurde, wäre mit dem Recht der EU nicht vereinbar, weil die GmbH & Co-Richtlinie keine Übergangsregelung enthält. Die Fristen der Achten Richtlinie, die seinerzeit die Rechtsgrundlage bildete und auf alle Pflichtprüfungen von Abschlüssen nach dem Recht der EU anzuwenden ist, sind abgelaufen. Nach Artikel 16 der Achten Richtlinie konnten die Mitgliedstaaten Übergangsmaßnahmen für diejenigen Berufsangehörigen ergreifen, deren bisherige Tätigkeit wegen der Einführung der Pflichtprüfung beeinträchtigt wird, wenn diese Personen nicht die Möglichkeit erhalten, als Abschlußprüfer zugelassen zu werden. Einen begründeten Bestandsschutz können danach nur solche Personen geltend machen, denen bislang im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage die Prüfung des Jahresabschlusses der Personenhandelsgesellschaft oblag. Ein solches Vertrauen ist spätestens mit der Verabschiedung der GmbH & Co-Richtlinie im Jahre 1990 zerstört worden. Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt solche Prüfungen nach den Grundsätzen der Pflichtprüfung freiwillig durchgeführt haben, konnten inzwischen Vorsorge treffen. Mit der Neufassung des § 131 WPO wurde es den Steuerberatern und Rechtsanwälten erleichtert, vereidigte Buchprüfer zu werden. Zur Prüfung werden sie zugelassen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt sind und mindestens fünf Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts ausgeübt haben und wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder 15 Jahre Berufsausübung als Steuerberater nachweisen, wobei bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter angerechnet werden. Wurde der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 gestellt, mußte eine Prüfungstätigkeit nicht nachgewiesen werden. Als vereidigte Buchprüfer können diese Personen bereits nach einer Berufsausübung von fünf Jahren nach den §§ 8, 13 a WPO in erleichterter Form Wirtschaftsprüfer werden.

Die vorgenannten Gründe gelten auch für die Forderung, den Zugang zum vereidigten Buchprüfer nach dem Vorbild des Bilanzrichtlinien-Gesetzes erneut in erleichterter Form zu gewähren. Die damalige Erleichterung des § 131 Abs. 1 Satz 2 WPO (Verzicht auf den Nachweis der Prüfungstätigkeit) wurde seinerzeit nicht davon abhängig gemacht, daß die begünstigten Personen, nämlich Steuerberater und Rechtsanwälte, in irgendeiner Form bei Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften & Co tätig geworden sind. Es wurden vielmehr alle Personen begünstigt, die fünf Jahre im Beruf waren. Diese Personen brauchten nicht nachzuweisen, daß sie zwei Jahre als Prüfer tätig waren. Personen, die nach dem 31. Dezember 1989 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte waren und die nach dem 31. Dezember 1984 zugelassen wurden, konnten sich darauf einstellen, daß sie für die Zulassung zur Prüfung zum Vereidigten Buchprüfer drei Jahre Berufstätigkeit (wovon ein Jahr Steuerberatertätigkeit angerechnet wird) oder die Berufsausübung als Steuerberater von mindestens 15 Jahren nachweisen müssen, wobei bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter anzurechnen sind (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 WPO).

Im Falle einer Abwägung wäre auch zu berücksichtigen, daß eine Übergangsregelung, wie die Erfahrung aufgrund des Bilanzrichtlinien-Gesetzes zeigt, für die öffentliche Hand mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die Übergangsprüfungen wären von den obersten Landesbehörden durchzuführen, die jeweils Prüfungsausschüsse einzurichten und die erfor-derlichen Personal- und Sachausgaben zu tragen hätten. Die dafür anfallenden Gebühren decken den damit verbundenen Aufwand bei weitem nicht.

V. Kosten. Preise

Den Landesjustizverwaltungen werden zusätzliche Personal- und Sachausgaben wegen der neuen Hinterlegungspflichten sowie wegen der Änderung des Zwangsgeldverfahrens entstehen.

Den betroffenen Kapitalgesellschaften & Co werden durch die neuen Verpflichtungen zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, dessen Prüfung und Offenlegung ebenfalls zusätzliche Kosten entstehen. Diese lassen sich jedoch nicht quantifizieren. Es ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, daß auch bisher schon die GmbH & Co zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kaufleute allgemein geltenden Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB verpflichtet waren. Viele dieser Abschlüsse sind bisher schon auf freiwilliger Basis geprüft worden. So verlangen z. B. Kreditinstitute für eine Kreditvergabe in nennenswertem Umfang in aller Regel die Vorlage eines geprüften Abschlusses.

Weitere zusätzliche Kosten werden durch die Änderung des § 293 Abs. 5 HGB entstehen, da hierdurch mehr Unternehmen als bisher zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet werden. Auch hier ist eine genaue Bestimmung der Kosten nicht möglich.

Aufgrund EU-Rechts gibt es aber ohnehin keine Alternative zu diesen Regelungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung des Handelsgesetzbuchs

Zu Nummer 1

Die Änderung der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Handelsgesetzbuchs dient der Anpassung an die durch die §§ 264 a und 264 b HGB geschaffene Rechtslage.

Zu Nummer 2 ­ §§ 264 a, 264 b HGB ­ Einbeziehung bestimmter Personenhandelsgesellschaften

1. Zu § 264 a

Absatz 1 stellt die Grundnorm dar, derzufolge für die in dieser Vorschrift genannten Personenhandelsgesellschaften die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB gelten. Die betreffenden Personenhandelsgesellschaften haben damit einen Jahresabschluß und, sofern sie nicht kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB sind, einen Lagebericht, aufzustellen, prüfen zu lassen (soweit sie nicht als kleine Gesellschaft nach § 316 Abs. 1 HGB von dieser Verpflichtung befreit sind) sowie nach den Vorschriften der §§ 325 ff. HGB offenzulegen. Wenn sie Mutterunternehmen eines Konzerns sind, gilt entsprechendes für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht nach den Vorschriften der §§ 290 ff. HGB. Die betreffenden Personenhandelsgesellschaften werden damit insoweit den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Neben den Bestimmungen des Ersten bis Vierten Unterabschnitts werden auch die Regelungen des Fünften und Sechsten Unterabschnitts auf diese Personenhandelsgesellschaften erstreckt. Somit gelten sowohl die Ermächtigung des § 330 HGB als auch die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Zwangsgeldbestimmungen für diese Personenhandelsgesellschaften bzw. deren gesetzliche Vertreter. Dies wird wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes in § 334 a HGB nochmals klargestellt.

Zum Anwendungsbereich:

Mit Absatz 1 wird Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 90/605/EWG umgesetzt. Der Anwendungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften wird dabei auf alle offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften erstreckt, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine

­ natürliche Person oder

­ OHG, KG oder andere Personengesellschaft, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat,

persönlich haftender Gesellschafter ist.

Der Anwendungsbereich wird damit über den strengen Wortlaut des Artikels 1 der Richtlinie 90/605/EWG hinaus ausgedehnt; zwingend sind nach der Richtlinie nur diejenigen OHG und KG zu erfassen, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftender Gesellschafter sind. Nach der Regelung des § 264 a Abs. 1 HGB werden demgegenüber zusätzlich auch solche Personenhandelsgesellschaften erfaßt, bei denen (ggf. neben einer Kapitalgesellschaft) z. B. Stiftungen und Genossenschaften Komplementäre sind, wenn daneben nicht auch natürliche Personen oder Personengesellschaften, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben, haften. Es erscheint systemgerecht, in die neuen bilanzrechtlichen Regelungen für Kapitalgesellschaften und Co alle diejenigen Gesellschaften einzubeziehen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß die im Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB vorgesehene Abschlußpublizität als der notwendige Ausgleich für die Haftungsbeschränkung aufgefaßt werden muß.

Im Grundsatz wird damit auf Vorschläge zurückgegriffen, die bereits im Regierungsentwurf zum Bilanzrichtlinien-Gesetz enthalten waren und die in modifzierter Form auch während der 2./3. Lesung zum Bilanzrichtlinien-Gesetz im Jahre 1985 von Seiten der SPD-Fraktion als Änderungsantrag eingebracht worden waren. In § 178 HGB-E des Regierungsentwurf eines Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BR-Drs. 61/82) waren bestimmte zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung, z. B. Aufstellen eines Lageberichts, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlußprüfer und die Offenlegung des Jahresabschlusses für folgende Personenhandelsgesellschaften, vorgesehen:

"§ 178
Dieser Abschnitt ist auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften anzuwenden, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Er ist nicht anzuwenden, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der in Satz 1 bezeichneten Gesellschaften eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist."
Nach dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion während der 2./3. Lesung zum Bilanzrichtlinien-Gesetz sollten der Überschrift des für Kapitalgesellschaften geltenden Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB folgende Worte angefügt werden: "und für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürlich Person ist." (BT-Drucksache 10/4425). In der Begründung zum letztgenannten Antrag wurde ausdrücklich die Auffassung vertreten, daß die GmbH mit der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und Co wirtschaftlich austauschbar sei. In der jetzt vorgesehenen Fassung wird aber zusätzlich berücksichtigt, daß persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG auch eine andere Personengesellschaft, z. B. eine Partnerschaftsgesellschaft, sein kann.

Mit der in § 264 a vorgesehenen Formulierung "offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist" wird von der mit dem Handelsrechtsreform-Gesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) eingefügten Neufassung des § 19 Abs. 2 HGB abgewichen. § 19 Abs. 2 HGB sieht vor, daß bei einer OHG oder KG eine haftungsbeschränkende Bezeichnung enthalten sein muß, wenn in ihr keine natürliche Person persönlich haftet, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 HGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird. Aus der Begründung zu dieser Vorschrift ergibt sich hierbei, daß eine natürliche Person auch dann "in" einer OHG oder KG haftet, wenn z. B. in einer mehrstöckigen GmbH & Co KG erst auf der dritten Ebene eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Handelsrechtsreform-Gesetzes BT-Drs. 13/844 S. 56). Die Richtlinie 90/605/EWG läßt solch weitreichende Befreiungen jedoch nicht uneingeschränkt zu. So ist die Gesellschaftskonstellation, die dem in der Begründung zum Regierungsentwurf des Handelsrechtsreform-Gesetzes (aaO) erwähnten Urteil des KG Berlin, DNotZ 1989, S. 250, zugrunde liegt, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/605/EWG umfaßt. Eine OHG, deren Gesellschafter aus einer GmbH und einer KG, deren einziger Komplementär eine KGaA ist, bestehen, ist auch dann eine doppelstöckige Personenhandelsgesellschaft im Sinne des Artikels 1, letzter Absatz, der Richtlinie 90/605/EWG, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA natürliche Personen sind.

Die in § 264a Abs. 1 HGB verwendete Formulierung ist daher streng nach ihrem Wortlaut auszulegen. Mit Satz 1 Nr. 2 sowie dem letzten Halbsatz, dessen Formulierung ("...oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt") sich an § 130 a Abs. 4 HGB anlehnt, wird dabei klargestellt, daß auch Personenhandelsgesellschaften, bei denen im Rahmen eines mehrstufigen Gesellschaftsverhältnisses eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, die §§ 264 ff. HGB nicht anzuwenden brauchen. Dies gilt aber nur, solange nicht auf einer Gesellschaftsebene ausschließlich Nicht-Personengesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind (also Kapitalgesellschaften oder z. B. Stiftungen oder Genossenschaften).

Die Regelung des Absatzes 2 ist erforderlich, da in den Bestimmungen des Zweiten Ab-schnitts auf die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft Bezug genommen wird (vgl. § 264 Abs. 1 HGB) und klargestellt werden muß, wann hier eine Kapitalgesellschaft & Co entsprechend verpflichtet ist.

2. Zu § 264 b HGB

Mit § 264 b HGB wird von der in Artikel 1 Nr. 4 der Richtlinie 90/605/EWG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Personenhandelsgesellschaft von der Beachtung der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften zu befreien, wenn sie in den Konzernabschluß eines anderen Unternehmens einbezogen ist. Rechtssystematisch entspricht diese Möglichkeit im Grundsatz der bereits im geltenden Recht in § 264 Abs. 3 HGB vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit, sie geht aber in Umsetzung der in der Richtlinie 90/605/EWG vorgesehenen Möglichkeiten weiter. So ist nicht erforderlich, daß der Konzernabschluß von einem nach § 290 HGB zur Aufstellung verpflichteten Mutterunternehmen aufgestellt wird. Es genügt vielmehr der von einem Mutterunternehmen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums aufgestellte Konzernabschluß. Ebenso ist nicht Voraussetzung, daß die in § 290 HGB genannten Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Aufstellen eines Konzernabschlusses erfüllt sind. Vielmehr genügt auch der von einem persönlich haftenden Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft auf freiwilliger Basis aufgestellte Konzernabschluß.

Das den Konzernabschluß aufstellende Mutterunternehmen kann hierbei ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden OHG oder KG sein; es kann sich aber auch um ein anderes Mutterunternehmen handeln, z. B. wenn die betreffende OHG oder KG im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB "Enkelunternehmen" dieses Unternehmens ist.

Voraussetzung ist aber, daß der Konzernabschluß in Einklang mit dem auf der Richtlinie 83/349/EWG beruhenden Recht steht. Persönlich haftende Gesellschafter, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben, haben daher insoweit ebenfalls die Bestimmungen der §§ 290 ff. HGB anzuwenden. Die weitere Befreiungsvoraussetzung, daß die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des Konzernabschlusses anzugeben ist, beruht auf der entsprechenden Anforderung des Artikels 1 Nr. 4 der Richtlinie 90/605/EWG. Im Interesse der Einheitlichkeit des nationalen Rechts wird aber über die Anforderungen der Richtlinie hinaus gefordert, daß der Konzernabschluß auch zum Handelsregister am Sitz der die Befreiung in Anspruch nehmenden Personenhandelsgesellschaft eingereicht worden ist (Rechtsgedanke des § 264 Abs. 3 Nr. 5 HGB).

Von den weiteren in Artikel 1 Nr. 4 der Richtlinie vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten soll kein Gebrauch gemacht werden. Mit dem in Artikel 1 Nr. 4 eingefügten Artikel 57 a der Richtlinie 78/660/EWG ist in Absatz 1 vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten verlangen können, daß statt der Personengesellschaft einer der persönlich haftenden Gesellschafter den Abschluß der Personenhandelsgesellschaft gemeinsam mit seinem eigenen Abschluß nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufstellt, prüfen läßt und offenlegt. Nach dem Wortlaut der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, sich entweder für eine Verpflichtung der Personenhandelsgesellschaft zur Aufstellung eines Abschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften zu entscheiden oder aber für die Verpflichtung zum Aufstellen eines gemeinsamen Abschlusses. Bei dieser Abwägung scheint es sinnvoll, der Personenhandelsgesellschaft die entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen, da sie bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Regel den weitaus überwiegenden Teil der unternehmerischen Tätigkeit ausüben wird. Regelmäßig wird die Tätigkeit der Komplementär-GmbH auf die Beteiligung an der Personenhandelsgesellschaft beschränkt sein. Selbst wenn man in erweiternder Auslegung der Richtlinie zu dem Schluß käme, daß es zulässig wäre, den betreffenden Unternehmen ein Wahlrecht einzuräumen (Aufstellen eines eigenen Abschlusses nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB oder aber Aufstellen eines gemeinsamen Abschlusses durch die Komplementär-GmbH), wäre ein solches Wahlrecht im Interesse einer Einheitlichkeit der Rechnungslegung nicht sinnvoll.

Unter Berücksichtigung des erwähnten Umstandes, daß der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit bei der Personenhandelsgesellschaft liegt, scheint es ebenso wenig sachgerecht, die weitere in Artikel 1 Nr. 4 der Richtlinie 90/605/EWG vorgesehene Befreiungsmöglichkeit umzusetzen, derzufolge der Abschluß der Personenhandelsgesellschaft auch von einer ausländischen Komplementär-Kapitalgesellschaft aufgestellt, geprüft und am Sitz dieser Komplementärin offengelegt werden kann. Eine solche Regelung würde für Dritte die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Jahresabschluß wesentlich erschweren. Auch die Überprüfung der Einhaltung der Offenlegungspflicht durch die Registergerichte würde in solchen Fällen wesentlich erschwert werden.

Im Ergebnis ist daher eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264 a Abs. 1 Satz 1 HGB nur dann von der Verpflichtung, ihren Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufzustellen, befreit, wenn sie in den Konzernabschluß einer Komplementär-Gesellschaft oder eines anderen Mutterunternehmens einbezogen ist. Auch in diesem Fall bleibt es allerdings bei der Verpflichtung der Personenhandelsgesellschaft, einen Abschluß nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB aufzustellen.

Nicht umgesetzt wurde die in Artikel 1 Nr. 4 der Richtlinie vorgesehene Regelung, derzufolge die betreffende Personenhandelsgesellschaft im Falle einer Befreiung von der Verpflichtung nach § 264 a HGB gehalten ist, auf Anfrage jedermann den Namen der Gesellschaft zu nennen, die den Abschluß offenlegt. Da in § 264 b HGB ­ über die Anforderungen der Richtlinie hinaus ­ vorgesehen ist, daß der Konzernabschluß auch beim Handelsregister der Personenhandelsgesellschaft zu hinterlegen ist, scheint diese Verpflichtung entbehrlich.

Zu Nummer 3 ­ § 266 HGB

Nachdem durch das Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, Artikel 3 des Postumwandlungsgesetzes, BGBl. I S. 2340) das Unternehmen Deutsche Bundespost in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und nachdem ferner durch § 2 der Satzung der Postbank AG die Gesellschaft ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG ist und die Erlaubnis nach § 32 KWG ab dem 1. Januar 1995 als erteilt gilt (§ 64 Abs. 1 KWG in der Fassung der 5. KWG-Novelle vom 28. September 1994, BGBl. I S. 2735), ist die Postbank einem normalen Kreditinstitut gleichgestellt. Es gibt somit keinen Grund mehr, in der Bilanzgliederung ausdrücklich und besonders "Postgiroguthaben" auszuweisen, so daß der Bilanzposten B IV. insgesamt neugefaßt werden kann.

Zu Nummer 4 ­ § 267 Abs. 1 und 2 HGB

Mit der Erhöhung der Größenmerkmale des § 267 HGB wird Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG vom ... 1999, der sog. Ecu-Änderungsrichtlinie (ABl. EG Nr. L... S. ...) umgesetzt. Gemäß Artikel 1 Abs. 3 dieser Richtlinie stellt die Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge die vierte fünf-jährliche Änderung gemäß Artikel 53 Abs. 2 der Vierten Richtlinie (78/660/EWG) dar. Nach Artikel 53 Abs. 2 der Vierten Richtlinie prüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle fünf Jahre die in Ecu ausgedrückten Beträge unter Berücksichtigung der monetären Entwicklung in der Gemeinschaft und ändert diese Beträge gegebenenfalls. Nach Ablauf des vierten Fünfjahreszeitraums (nach Erlaß der Vierten Richtlinie) am 24. Juli 1998 hat eine Überprüfung durch die Kommission zu dem Ergebnis geführt, daß eine Anhebung auf die in Artikel 1 der Richtlinie 99/.. /EG genannten Beträge erforderlich ist. Bei der Umrechnung in Deutsche Mark ist von der in Artikel 12 Abs. 2 der Vierten Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit einer Erhöhung um 10 % im Interesse der betroffenen Unternehmen Gebrauch gemacht worden.

Zu Nummer 5 und 6 ­ §§ 285, 286 HGB

Die Ergänzung des § 285 um eine neue Nummer 11 a sowie die hiermit korrespondierende Folgeänderung in § 286 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie. Im Anhang sind hiermit diejenigen Kapitalgesellschaften und Co anzugeben, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist. Auf diese Angaben kann unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet werden, wie dies auch bei den Angaben nach § 285 Nr. 11 der Fall ist (vgl. § 286 Abs. 3 Satz 1 HGB). Mit der neu eingefügten Nummer 15 soll im Interesse größerer Transparenz vorgesehen werden, daß im Anhang von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1 Satz 1 HGB die Komplementärgesellschaften einschließlich deren gezeichneten Kapitals angegeben werden.

Zu Nummer 7 ­ § 293 Abs. 1 HGB

Die Anhebung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei Konzernabschlüssen beruht auf Artikel 1 Abs. 2 der Ecu-Änderungsrichtlinie in Verbindung mit Artikel 6 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG und Artikel 27 i.V. mit Artikel 12 Abs. 2 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG.

Nach Artikel 6 Abs. 5 der Siebenten Richtlinie können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar des Jahres  2000 (Frist des Artikels 49 Abs. 2 der Siebenten Richtlinie) die Größenmerkmale für die Befreiung bei Konzernabschlüssen auf das 2 _-fache der in Artikel 27 der Vierten Richtlinie bezeichneten Größenmerkmale erhöhen. Intensive Bemühungen der Bundesregierung bei der Kommission und den meisten Mitgliedstaaten, diese Übergangsregelung nochmals zu verlängern, hatten keinen Erfolg. Dies bedeutet im Ergebnis sowohl bei den Geldbeträgen als auch bei der Zahl der Arbeitnehmer eine erhebliche Herabsetzung der bisherigen Abgrenzungsmerkmale. Durch eine Übergangsregelung im EGHGB soll aber für Zeiträume bis 31. Dezember 1999 die Erleichterung des Artikels 6 Abs. 5 der Siebenten Richtlinie an die Unternehmen weitergegeben werden. Auf die Begründung zu dieser Bestimmung wird verwiesen. Im Ergebnis werden durch die Neuregelung mittelfristig erheblich mehr Unternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sein.

Zu Nummer 8 ­ § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 (neu)

Die Änderung erfolgt zur Angleichung von Angabepflichten zwischen Einzelabschluß (hier: § 285 Nr. 11 HGB) und Konzernabschluß. Wie bei der Änderung des § 285 Nr. 11 HGB im Rahmen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich besteht auch im Rahmen des Konzernabschlusses ein Bedürfnis nach Transparenz des Beteiligungsbesitzes.

Zu Nummer 9 ­ § 319 Abs. 1 HGB

Durch die Änderung des § 319 Abs. 1 HGB wird klargestellt, daß der Jahresabschluß von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften auch von vereidigten Buchprüfern geprüft werden kann. Die Regelung war notwendig, da die Regelung des § 264a HGB, der die Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts auf den Jahresabschluß der Personenhandelsgesellschaften regelt, nicht automatisch auch den Fall umfaßt hätte, daß den mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 319 Abs. 1 auch die mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften gleichgestellt sind. Vom Sinn und Zweck der Norm des § 319 Abs. 1 war jedoch eine Gleichbehandlung mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften geboten.

Zu Nummer 10 ­ § 328 HGB

Mit der Einführung einer Registersperre sollen die Unternehmen zusätzlich zu dem in § 335 HGB vorgesehenen Zwangsgeldverfahren zur Einhaltung der ihnen obliegenden Pflicht zur Offenlegung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses (§ 325 HGB, §§ 9, 15 PublG) angehalten werden. Demzufolge können, sofern ein Jahresabschluß nicht pflichtgemäß zum Handelsregister eingereicht ist, künftig nur noch diejenigen Eintragungen zum Handelsregister erfolgen, die von Amts wegen vorzunehmen sind. Dazu zählen z. B. die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Abwickler. Nicht mehr eingetragen werden können dagegen z. B. die Änderung des Stammkapitals oder das Bestellen oder Erlöschen einer Prokura. Aus Gründen der Gleichbehandlung waren auch die dem PublG unterliegenden Unternehmen in die Neuregelung einzubeziehen.

Zu Zummer 11 ­ § 334 a HGB

Mit der Vorschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, daß im Nebenstrafrecht der Adressatenkreis einer straf- oder bußgeldbewehrten Norm genau bezeichnet werden muß. Die allgemeine Bezugnahme in § 264a Abs. 1 HGB reicht insoweit nicht aus. Entsprechendes gilt auch für die Zwangsgeldbestimmung des § 335 HGB.

Zu Nummer 12 ­ § 335 HGB

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 festgestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland die Nichtoffenlegung von Bilanzen deutscher Kapitalgesellschaften nicht ausreichend sanktioniert hat. Weiterhin wurde durch Verweis auf das Urteil des EuGH vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu) klargestellt, daß die ursprüngliche Regelung des § 335 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 HGB, nach der ein Zwangsgeldverfahren lediglich auf Antrag von Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern eingeleitet werden kann, nicht den Anforderungen des Artikels 6 der Ersten Richtlinie entspricht. Die Entscheidung des EuGH gibt hierbei keinerlei Hinweis, wie eine solche Sanktion nach Auffassung des Gerichts auszusehen habe. Vielmehr wird nur zum Ausdruck gebracht, daß ein Zwangsgeldverfahren, dessen Einleitung an Anträge bestimmter Personen bzw. Gruppierungen gebunden ist, den EU-rechtlichen Anforderungen nicht genügt.

Um den Anforderungen an die Sanktionierung gerecht zu werden, soll ein Zwangsgeldverfahren von Amts wegen eingeführt werden. Da auch die aus dem Jahre 1985 stammende Höhe des Zwangsgeldes (Obergrenze) in Höhe von 10 000 DM im Hinblick auf das zu erzwingende Verhalten der publizitätspflichtigen Unternehmen nicht mehr zeitgemäß ist und somit keine geeignete Sanktionierung im Sinne des EuGH-Urteils darstellt, ist eine spürbare Anhebung auf 50 000 DM notwendig. Dabei ist hervorzuheben, daß auch das nunmehr angehobene Zwangsgeld nur die Obergrenze des vom Handelsregister festzusetzenden Zwangsgeldes darstellt. Im Falle einer Publizitätspflichtverletzung wird davon auszugehen sein, daß dieser nunmehr erhöhte Rahmen vom Registergericht im Falle erstmaliger Anwendung des § 335 HGB nicht ausgeschöpft wird.

Alternativen wären:

­ Zwangsgeld auf Antrag von jedermann

­ Bußgeldvorschrift

­ Bußgeldvorschrift, kombiniert mit Zwangsgeldvorschrift

­ Strafvorschrift

­ Nichtigkeit des Jahresabschlusses

­ Löschung der Gesellschaft.

Bei Abwägung zwischen den verschiedenen Möglichkeiten scheint die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens von Amts wegen unter gleichzeitiger deutlicher Erhöhung des Zwangsgeldrahmens und gleichzeitiger Einführung der Registersperre (§ 328 HGB-E) am besten geeignet, aber auch ausreichend, die Unternehmen zu einer Erfüllung der ihnen obliegenden Publizitätspflicht anzuhalten. Das Verfahren wird allerdings zu einer deutlichen Mehrbelastung der Registergerichte führen. Das Zwangsgeldverfahren von Amts wegen ist aber auch am ehesten geeignet, den Registergerichten eine Einrichtung von automatisierten Verfahrensabläufen zu ermöglichen und ihnen so die Aufgabe zu erleichtern.

Für die Tatbestände des § 335 Satz 1 Nr. 1 bis 5 soll es bei den bisherigen Regelungen ­ Zwangsgeld nur auf Antrag von Gesellschaftern, Gläubigern oder Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat der Kapitalgesellschaft ­ bleiben. Dies dient der Vermeidung von zusätzlichen Belastungen für die Registergerichte. Es ist auch nicht bekannt, daß die bisher vorgesehenen Sanktionen sich in den Fällen des § 335 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HGB als unzureichend erwiesen hätten. Diese Regelungen waren auch nicht Gegenstand des o. g. EuGH-Urteils.

Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, daß ein Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung nach § 325 HGB auch einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. Aus dem Urteil des EuGH vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu-Entscheidung) ergibt sich, daß gesellschaftsrechtliche Publizitätsvorschriften nicht nur dem Schutz der Gesellschafter und Gläubiger, sondern der Unterrichtung aller dienen, die Interesse an der finanziellen Situation der Gesellschaft haben. Diese Information muß jeder interessierten Person zugänglich gemacht werden, um "gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für miteinander im Wettbewerb stehende Gesellschaften herzustellen" (EuGH-Urteil vom 4. Dezember 1997, S. 6 und 7). Vor diesem Hintergrund kommt ein Verstoß gegen § 1 UWG in Betracht.

In der Praxis kann dies dazu führen, daß das Zwangsgeldverfahren von Amts wegen und eine Unterlassungsklage wegen Verstoß gegen § 1 UWG parallel betrieben werden. In diesem Fall wird das Gericht, bei welchem die Unterlassungsklage anhängig ist, zu beurteilen haben, ob die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO (unmittelbar oder analog) in Betracht kommt. Für den Fall, daß das Registergericht das Zwangsgeld bereits festgesetzt hat, wird das für die UWG-Klage zuständige Gericht auch zu prüfen haben, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl vorliegt, da beide Verfahren auf dasselbe Ziel, Offenlegung des Jahresabschlusses, gerichtet sind.

Zu Nummer 13 ­ § 336 HGB

In Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990, der sog. Mittelstandsrichtlinie, ist kleinen Kapitalgesellschaften in § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB das Wahlrecht eingeräumt worden, die Aufstellung eines Lageberichts zu unterlassen sowie den Jahresabschluß, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen. Es war bei der Umsetzung der Mittelstandsrichtlinie nicht beabsichtigt, die Vergünstigung, die Aufstellung des Lageberichts unterlassen zu können, auch kleinen eingetragenen Genossenschaften vorzuenthalten. Dies soll nunmehr durch eine ausdrückliche Änderung des § 336 Abs. 2 HGB erfolgen, da allein eine Auslegung im Sinne des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB in Ansehung des entgegenstehenden Gesetzeswortlauts des § 336 HGB nicht ausreichend erscheint. Mit der Anpassung können künftig auch kleine eingetragene Genossenschaften auf die Aufstellung eines Lageberichts verzichten. Dagegen ist kein Bedürfnis ersichtlich, die Frist von fünf Monaten für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 336 Abs. 1 Satz 2 HGB um einen Monat zu verlängern. Einer Verlängerung steht zudem die Regelung des § 73 Abs. 2 GenG entgegen, nach der einem ausgeschiedenen Genossen sein Auseinandersetzungsguthaben, das auf der Grundlage der Bilanz des Geschäftsjahres zu berechnen ist, binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen ist.

Zu Nummer 14 ­ § 337 Abs. 3 HGB

Die in § 337 Abs. 3 HGB von eingetragenen Genossenschaften geforderten Angaben brauchen von GmbH nicht und von Aktiengesellschaften gemäß § 152 Abs. 3 Aktiengesetz nur wahlweise entweder in der Bilanz oder im Anhang gemacht zu werden. Im Hinblick darauf, daß in der ursprünglichen Regierungsbegründung ­ BR-Drs. 257/83, dort Begründung zu Artikel 4 Nr. 7 (S. 114; zu Absatz 3) ­ noch davon ausgegangen wurde, daß auch AG und GmbH die gleiche Verpflichtung treffe, dies nunmehr jedoch für GmbH nicht und für AG nur wahlweise im Hinblick auf Bilanz oder Anhang der Fall ist, sollte nunmehr auch den Genossenschaften jedenfalls die Wahlmöglichkeit gewährt werden, wie sie Aktiengesellschaften in § 152 Abs. 3 AktG gewährt ist.

Zu Nummer 15 ­ § 340 a Abs. 2 Satz 4 und § 341 a Abs. 2 Satz 4 HGB

Aufsichtsbelange der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und für das Versicherungswesen gestatten eine Anwendung des neuen § 264 b auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen nur in eingeschränkter Form. So stellt die vorgenommene Einfügung in § 340 a Abs. 2 Satz 4 und § 341 a Abs. 2 Satz 4 jeweils klar, daß die Erleichterung des § 264 b sich nur durch das Entfallen der Publizitätspflicht auswirken soll.

Zu Nummer 16 ­ § 340 k HGB

Im Hinblick darauf, daß nach dem Sinn und Zweck des § 340 k Abs. 2 HGB bei der Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben durch Prüfungsverbände bei Genossenschaften oder wirtschaftlichen Vereinen Wirtschaftsprüfer maßgebenden Einfluß haben sollen, ist bei dem in § 340 k Abs. 2 Satz 1 angesprochenen Sachverhalt nicht lediglich auf die Mitglieder des Vorstands, sondern auf die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands abzustellen. Eine einschlägige Regelung ist in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 EGHGB getroffen worden, in dem ausdrücklich die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands angesprochen worden sind; eingefügt durch das Steuerreform-Gesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093; dort Artikel 21 § 5 Abs. 2). Eine dementsprechende Klarstellung ist auch im Rahmen des § 340 k Abs. 2 HGB vorzunehmen, weil dies der Absicht des Gesetzgebers entsprochen hat und eine entsprechende Regelung nur versehentlich unterblieben ist. Die Änderung ist erforderlich, weil es nach Vereinsrecht möglich ist, daß der Vorstand auch aus satzungsmäßig in ihrer Mitwirkung und Funktion beschränkten Personen besteht. Bei § 340 k Abs. 2 Satz 1 HGB soll es aber nur auf die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands ankommen. Andernfalls müßten im Einzelfall mehr Wirtschaftsprüfer im Vorstand vorhanden sein, als nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und im Hinblick auf die Aufgaben des Prüfungsverbandes sinnvoll und erforderlich wäre.

Zu Nummer 17 ­ § 340 l HGB

Die Bundesanzeigerpublizität ist für Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Grundsatz nicht mehr zeitgemäß und sollte derjenigen Publizität angeglichen werden, die auch für die aus EU- und EWR-Staaten stammenden Zweigstellen von Versicherungsunternehmen gilt. Für diese Zweigstellen gilt bereits heute § 325 a Abs. 1 HGB, da sie keine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 HGB sind und deshalb auch § 325 a Abs. 2 HGB auf sie keine Anwendung findet. Die vorgeschlagene Erleichterung ist auch mit der Bankbilanz- und der Bankzweigniederlassungsrichtlinie zu vereinbaren, weil sowohl der Gesetzgeber des Bilanzrichtlinien-Gesetzes als auch des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes nicht gehindert waren, die Wahlrechte der Publizitätsrichtlinie in anderer Weise auszuüben, als sie dies letztlich getan haben, und keine der Richtlinien vorschreibt, daß Banken und Bankzweigniederlassungen hinsichtlich der Publizitätsbestimmungen völlig gleich behandelt werden müssen.

Zu Buchstabe a

Die Ersetzung des bisherigen Zitats durch "§ 325 Abs. 1, 3 und 4" in Doppelbuchstabe aa stellt klar, daß die in Absatz 2 des § 325 enthaltene Bundesanzeigerpublizität künftig für Bankzweigstellen nicht mehr gelten soll. Die bisher vorgesehene Verweisung auf den Absatz 5 gehört systematisch nicht in den vorstehenden Zusammenhang, der Inhalt dieses Absatzes ist im übrigen eine Selbstverständlichkeit.

Die Beibehaltung der Verweisung auf die Konzernabschlußregelung des Absatzes 3 und 4 des § 325 macht eine weitere Modifizierung der Verfahrensvorschriften des § 325a Abs. 1 Satz 2 bis 4 in Doppelbuchstabe bb erforderlich; so muß auch im Falle des Konzernabschlusses die durch die Registerpublizität zu ersetzende Bundesanzeigerpublizität entfallen und im Falle der Fristenwahrung muß an die Stelle des Zeitpunkts der Einreichung beim Bundesanzeiger die Einreichung zum Handelsregister treten.

Zu Doppelbuchstabe cc

Infolge der Verweisung insbesondere auf die Sätze 3 und 4 des § 325 a ist § 340 l Abs. 2 Satz 3 als überflüssig zu streichen.

Zu Buchstabe b

Da die Bundesanzeigerpublizität für Bankzweigniederlassungen nunmehr entfällt, ist auch die bisher vorgesehene Erleichterung für kleine Kreditinstitute überflüssig geworden und deshalb zu streichen.

Zu Artikel 2 ­ Änderung des Publizitätsgesetzes

Dieses Gesetz wird geändert, um zu vermeiden, daß bestimmte Personenhandelsgesellschaften, die nach Artikel 1 in bestimmter Weise in die für Kapitalgesellschaften geltende Rechnungslegung einzubeziehen sind, nach dem Publizitätsgesetz zur Rechnungslegung verpflichtet bleiben. Da das Publizitätsgesetz in den §§ 3 und 11 bereits Befreiungsregelungen enthält, genügt es, diese Vorschriften entsprechend zu ergänzen. Daneben sind redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, da es die Rechtsform der bergrechtlichen Gewerkschaft nicht mehr gibt.

Zu Nummer 1 ­ § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ­ Befreiung von der Anwendung des ersten Abschnitts sowie Nr. 2 ­ Wegfall der bergrechtlichen Gewerkschaft

In Nummer 1 Buchstabe a werden von der Anwendung des ersten Abschnitts über den Jahresabschluß diejenigen Personenhandelsgesellschaften ausgenommen, die nach dem neuen § 264 a HGB künftig strengeren Vorschriften unterworfen werden müssen oder von den Wahlrechten des § 264 b HGB Gebrauch machen. In Buchstabe b erfolgt eine redaktionelle Anpassung an den Wegfall der bergrechtlichen Gewerkschaft.

Zu Nummer 2 ­ § 6 Abs. 3 ­ Wegfall der bergrechtlichen Gewerkschaft

Die Streichungen in Satz 1 und die Streichung des Satzes 4 tragen dem Wegfall der berg-rechtlichen Gewerkschaft Rechnung.

Zu Nummer 3 Buchstabe a ­ § 11 Abs. 5 Satz 1 ­ Befreiung von der Anwendung des zweiten Abschnitts über die Konzernrechnungslegung

Die Befreiung erfolgt aus denselben Gründen wie zu Nummer 1 dargelegt.

Zu Nummer 3 Buchstabe b ­ § 11 Abs. 6 ­ Erstreckung der Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 3 HGB auf Tochterunternehmen eines nach § 11 PublG konzernabschlußpflichtigen Mutterunternehmens

In § 264 Abs. 3 HGB, eingefügt durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707), sind Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Verpflichtung befreit worden, ihren Jahresabschluß nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufstellen zu müssen und nach diesen Vorschriften prüfen zu lassen und offenzulegen. Diese Regelung beruht auf einer Umsetzung des Artikels 57a der Richtlinie 78/660/EWG. Von dieser Möglichkeit sollen künftig auch Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 11 PublG zum Aufstellen eines Konzernabschlusses verpflichteten Unternehmens sind, Gebrauch machen können. Nach der Regelung des Artikels 57 a der Richtlinie 78/660 EWG ist dies zulässig.

Die in Nummer 2 enthaltene Regelung zu § 291 HGB entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 6 PublG.

In Satz 2 wird klargestellt, daß der befreiende Konzernabschluß des nach § 11 Abs. 6 PublG verpflichteten Mutterunternehmens mit dem auf der Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG beruhenden nationalen Recht in Einklang stehen muß. Demzufolge kann die Befreiungswirkung des § 264 Abs. 3 bzw. des § 291 HGB nur dann eintreten, wenn in dem Konzernabschluß die auf EU-Recht beruhenden Bestimmungen des § 279 Abs. 1 und der §§ 280, 314 Abs. 1 Nr. 5, 6 HGB beachtet worden sind.

Zu Nummer 4 ­ § 13 Abs. 3 Satz 1

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens aus einem früheren Gesetzgebungsverfahren.

Zu Nummer 5 ­ § 21 Satz 2

Aus Gleichbehandlungsgründen ist es geboten, die Erhöhung des Höchstzwangsgeldes von DM 10 000 auf DM 50 000, wie sie in § 335 Satz 8 HGB-E für Kapitalgesellschaften vorgesehen ist, auch in den Fällen von Publizitätsverstößen von dem Publizitätsgesetz unterliegenden Unternehmen vorzusehen.

Zu Nummer 6 ­ § 23 Abs. 4

Die Übergangsbestimmung soll Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten vermeiden und klarstellen, daß die Änderungen entsprechend den Übergangsbestimmungen in Artikel 48 EGHGB-E erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden sind, soweit sie Geschäftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.

Zu Artikel 3 ­ Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1 ­ § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die Neufassung des § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG berücksichtigt, daß Meldepflichten bei Veränderung des Stimmrechtsanteils für börsennotierte Gesellschaften aufgrund einer Gesetzesänderung im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) nicht mehr in § 20 AktG, sondern in § 21 WpHG geregelt sind. § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der vorsieht, daß das Bestehen "einer nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG" mitgeteilten Beteiligung im Anhang anzugeben ist, erfaßt damit nur noch Mitteilungspflichten für nichtbörsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 21 Abs. 2 WpHG. Die wesentlich bedeutenderen Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 1a WpHG müssen demgegenüber derzeit im Anhang eines Jahresabschlusses nicht aufgeführt werden. Mit der vorgesehenen Änderung wird der frühere Rechtszustand im Ergebnis wiederhergestellt.

Bei der Angabe einer nach § 20 Abs. 1 und 4 mitgeteilten Beteiligung ist zur Höhe der Beteiligung wie bisher anzugeben, ob die Beteiligung den vierten Teil aller Aktien der Gesellschaft übersteigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) ist. Bei einer Mitteilung nach § 21 WpHG ist die Höhe des mitgeteilten Stimmrechtsanteils anzugeben. Der Begriff der Beteiligung kann sich sowohl nach der Zahl der Anteile als auch nach der Zahl der Stimmrechte bestimmen (vgl. § 16 Abs. 1 AktG).

Hinsichtlich der Meldepflicht nach § 21 WpHG ist darauf hinzuweisen, daß nur die Angabe der in § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG genannten Tatsachen erforderlich ist. Nicht erforderlich sind Angaben zur Anschrift des Meldepflichtigen.

Zu Nummer 2 und 3 ­ § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314 Abs. 1 und 4 AktG

Im Rahmen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) wurde die Zusammenarbeit von Abschlußprüfer und Aufsichtsrat neu geregelt. Durch die Änderung des § 111 Abs. 2 AktG wurde die Auftragserteilung des Abschlußprüfers für die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses vom Vorstand auf den Aufsichtsrat übertragen. Der geänderte § 321 Abs. 5 HGB sieht nun den Aufsichtsrat als Empfänger des Prüfungsberichts vor.

Durch die Neufassung des § 313 Abs. 2 Satz 3 und des § 314 Abs. 1 AktG sollen die Hilfsfunktion des Prüfers für den Aufsichtsrat bei der Bewältigung seiner Kontrolltätigkeit und die Unabhängigkeit des Prüfers vom Management noch klarer herausgestellt werden. Der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers für den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen soll deshalb dem Aufsichtsrat anstelle des Vorstands vorgelegt werden.

Darüber hinaus sollen auch die Informationsrechte innerhalb des Aufsichtsrats hinsichtlich des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und des Prüfungsberichts des Abschlußprüfers an die durch das KonTraG erfolgte Neufassung des § 170 Abs. 3 AktG angepaßt werden. Das Gleiche gilt für die im Rahmen dieses Gesetzes erfolgte Änderung des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG, der nun eine Teilnahme- und Berichtspflicht des Abschlußprüfers für die Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses vorsieht.

Zu Artikel 4 ­ Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Zu Nummer 1

Nachdem im Rahmen des Bilanzrichtlinien-Gesetzes genossenschaftliche Prüfungsverbände das Recht erhalten haben, die Abschlußprüfung bei Kapitalgesellschaften durchzuführen, soweit es sich um Unternehmen handelt, bei denen die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte Genossenschaften zusteht, macht die Einführung der Prüfungspflicht für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB auch eine Anpassung der Nummer 1 des Artikels 25 Abs. 1 erforderlich. Hierdurch wird sichergestellt, daß auch eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB, sofern die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte an diesen Handelsgesellschaften Genossenschaften oder zur Prüfung von Genossenschaften zugelassenen Prüfungsverbänden zusteht, sich von dem Prüfungsverband prüfen lassen dürfen, der die schon jetzt im Einführungsgesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt.

Handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB, bei der die Genossenschaften lediglich Kommanditisten sind, so können die Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 1 Nr. 1 EGHGB neue Fassung nur vorliegen, wenn gesellschaftsvertraglich, unter Abbedingung des § 164 HGB, die Kommanditisten maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung haben und Kommanditisten Mehrheitsbeschlüsse fassen können.

Zu Nummer 2

Durch die im Rahmen des Artikels 48 innerhalb des neuen Elften Abschnitts eingestellten Übergangsregelungen soll klargestellt werden, daß die bedingt durch die Umsetzung der Kapitalgesellschaften & Co-Richtlinie neu eingefügten oder geänderten Vorschriften des Dritten Buchs des HGB erstmals für Geschäftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen. Dies kann frühestens für das Geschäftsjahr 1999 der Fall sein. Zugleich ist zu regeln, daß die neuen Vorschriften auch bereits für frühere Geschäftsjahre angewendet werden dürfen, in diesem Fall jedoch nur insgesamt.

Alle anderen geänderten Vorschriften sind mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam und ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Einer besonderen Regelung zur ertragswirksamen Behandlung von Gewinnen, die sich bei den Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB aufgrund der erstmaligen Anwendung des § 279 HGB und der nicht mehr zulässigen Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 253 Abs. 4 und 5 HGB ergeben, bedarf es nicht. Im Rahmen des Entwurfs eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist vorgesehen, daß Erträge, die sich aus der steuerlichen Einfügung des Wertaufholungsgebots und des vorgesehenen Verbots der Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 EStG-E) ergeben, zu vier Fünfteln in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden dürfen, die dann in den folgenden vier Jahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 52 Abs. 7 EStG-E). Handelsbilanzrechtlich ist insoweit die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil zulässig (§ 247 Abs. 3 HGB). Den betroffenen Unternehmen stehen somit ausreichend Möglichkeiten zur Verteilung des entstehenden zusätzlichen Gewinns zur Verfügung.

Zu Nummer 3

Wie in der Begründung der Änderung § 293 Abs. 1 HGB ausgeführt, konnte eine Verlängerung der Übergangsregelung des Artikels 6 Abs. 5 der Siebenten Richtlinie bei der EU nicht durchgesetzt werden, so daß für die Abgrenzungsmerkmale des § 293 HGB bereits auf die Erhöhung auf das 2 1/2-fache verzichtet worden ist. Die Option des Artikels 6 Abs. 5 besteht jedoch noch bis zum 31. Dezember 1999, so daß für Geschäftsjahre, die im Jahre 1998 beginnen und spätestens am 31. Dezember 1999 enden, durch die Maßgaben der Nr. 1 und 2 die erhöhten Abgrenzungsmerkmale im Ergebnis noch bis zum Ende 1999 fortgeführt werden. Auch hierbei konnte die 10 %-Erhöhungsregelung des Artikels 12 Abs. 2 der Vierten Richtlinie im Interesse der betroffenen Unternehmen genutzt werden.

Zu Artikel 5

Die Übergangsvorschrift im KapCoRiLiG soll Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten vermeiden und klarstellen, daß die Änderungen der §§ 160, 313 und 314 AktG erstmals auf Jahresabschlüsse und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen anzuwenden sind, soweit sie Geschäftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.

Zu Artikel 6

Das Gesetz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten. Besondere Übergangsregelungen befinden sich in Artikel 2 (§ 23 PublG), im neuen Artikel 48 EGHGB (vgl. Artikel 4 und die dortige Begründung) sowie in Artikel 5.

Alle anderen geänderten Vorschriften sind mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam und ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Einer besonderen Regelung zur ertragswirksamen Behandlung von Gewinnen, die sich bei den Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB aufgrund der erstmaligen Anwendung des § 279 HGB und der nicht mehr zulässigen Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 253 Abs. 4 und 5 HGB ergeben, bedarf es nicht. Im Rahmen des Entwurfs eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist vorgesehen, daß Erträge, die sich aus der steuerlichen Einfügung des Wertaufholungsgebots und des vorgesehenen Verbots der Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 EStG-E) ergeben, zu vier Fünfteln in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden dürfen, die dann in den folgenden vier Jahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 52 Abs. 7 EStG-E). Handelsbilanzrechtlich ist insoweit die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil zulässig (§ 247 Abs. 3 HGB). Den betroffenen Unternehmen stehen somit ausreichend Möglichkeiten zur Verteilung des entstehenden zusätzlichen Gewinns zur Verfügung.

Zu Nummer 3

Wie in der Begründung der Änderung § 293 Abs. 1 HGB ausgeführt, konnte eine Verlängerung der Übergangsregelung des Artikels 6 Abs. 5 der Siebenten Richtlinie bei der EU nicht durchgesetzt werden, so daß für die Abgrenzungsmerkmale des § 293 HGB bereits auf die Erhöhung auf das 2 1/2-fache verzichtet worden ist. Die Option des Artikels 6 Abs. 5 besteht jedoch noch bis zum 31. Dezember 1999, so daß für Geschäftsjahre, die im Jahre 1998 beginnen und spätestens am 31. Dezember 1999 enden, durch die Maßgaben der Nr. 1 und 2 die erhöhten Abgrenzungsmerkmale im Ergebnis noch bis zum Ende 1999 fortgeführt werden. Auch hierbei konnte die 10%-Erhöhungsregelung des Artikels 12 Abs. 2 der Vierten Richtlinie im Interesse der betroffenen Unternehmen genutzt werden.

Zu Artikel 5

Die Übergangsvorschrift im KapCoRiLiG soll Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten vermeiden und klarstellen, daß die Änderungen der §§ 160, 313 und 314 AktG erstmals auf Jahresabschlüsse und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen anzuwenden sind, soweit sie Geschäftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.

Zu Artikel 6

Das Gesetz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten. Besondere Übergangsregelungen befinden sich in Artikel 2 (§ 23 PublG), im neuen Artikel 48 EGHGB (vgl. Artikel 4 und die dortige Begründung) sowie in Artikel 5.
 
 
 
 
 
 
 
 

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 84/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. EG Nr. L 317 S. 60) sowie der Richtlinie 99/.../EG des Rates vom ... 1999 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG (ABl. EG Nr. L ... S. ...).


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