Aktuelle Entwicklungen im GmbH-Eigenkapitalersatzrecht
Anläßlich ihres ersten Geburtstags hatte der Verfasser vor einem Jahr an dieser Stelle (GmbHR 1999, R 145) Gelegenheit, die durch das "Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG)" und das "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)" eingeführten Änderungen des Eigenkapitalersatzrechts vorzustellen und zugleich eine der ersten gründlichen Auswertungen der Neuregelungen (Pentz, GmbHR 1999, 437) einzuleiten. Inzwischen ist die wissenschaftliche Analyse der unter den Stichworten "Freistellung nichtunternehmerischer Kleinbeteiligungen" und "Sanierungsprivileg" bekanntgewordenen Änderungen des Kapitalersatzrechts vorangeschritten, so daß es gerechtfertigt ist, den aktuellen Stand in dieser Ausgabe mit zwei weiteren Beiträgen zu würdigen.
Erste Feuerprobe des Sanierungsprivilegs bei "Holzmann"
Mit der Abwendung der Insolvenz der Philipp Holzmann AG unter Kapitalbeteiligung von 20 finanzierenden Banken (die Deutsche Bank war bereits vorher maßgeblich beteiligt) hat das Sanierungsprivileg in § 32 a Abs. 3 S. 3 GmbHG im übrigen seine erste große Feuerprobe bestanden. Erinnern wir uns: nach den vom BGH in der Helaba/Sonnenring-Entscheidung entwickelten Grundsätzen, an denen der BGH auch in der Folgezeit trotz einer zunächst entbrannten heftigen Diskussion über die Sanierungsfeindlichkeit des Eigenkapitalersatzrechts festgehalten hatte, wurden bis zum Inkraftreten der Neuregelung auch normale Bankkredite in Eigenkapitalersatz umqualifiziert, wenn eine kreditgebende Bank oder ein anderer Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar Anteile am Kreditnehmer hielt; dies galt unabhängig davon, ob die gesellschaftsrechtliche Beteiligung vor Beginn der Krise oder erst in der Krise zu Sanierungszwecken und damit auch zur Sicherung des eigenen Kreditengagements begründet wurde. Der Einräumung eines Sanierungsprivilegs (oft wenig hilfreich auch Bankenprivileg genannt) für institutionelle oder sonstige Kreditgeber, das Kreditgebern die Zufuhr von Eigenkapital durch Zeichnung neuer Geschäftsanteile zur Rettung notleidender Kreditengagements ermöglicht hätte, erteilte der BGH mit dieser Entscheidung eine dezidierte Absage. Welch geändertes Bild nun jetzt: noch nach Einreichung des Insolvenzantrags zeichnen die 20 wichtigsten kreditgebenden Banken der Holzmann-Gruppe im Rahmen eines Bündels von Maßnahmen neue Aktien im Gesamtbetrag von rund 1,3 Mrd. DM, eine Maßnahme, die noch bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen undenkbar gewesen wäre.
Nun liegt der Fall Philipp Holzmann in mehrfacher Hinsicht besonders, u.a. auch deshalb, weil die Ernsthaftigkeit des Sanierungsvorhabens angesichts zahlreicher Gutachten hochkarätiger Experten außer Frage stand. Leichtes Unbehagen überkommt den Praktiker aber schon bei dem Merkmal der Sanierungskreditwürdigkeit, also der objektiv möglich erscheinenden Sanierung des Unternehmens, das Voraussetzung für die Anwendung von § 32 a Abs. 3 S. 3 GmbHG sein soll; Unbehagen insbesondere deshalb, weil die Erkenntnismöglichkeiten eines Kreditgebers, der sich in der Krise erstmals als Gesellschafter beteiligt, naturgemäß auch bei Einsatz von Gutachtern beschränkt sind und gerade der Fall Holzmann in der Vergangenheit eindrücklich vor Augen geführt hat, daß die Sanierungsfähigkeit eines komplexen Unternehmens im Geflecht unternehmerischer Fehleinschätzungen und unter Umständen sogar krimineller Energie kaum zuverlässig beurteilt werden kann. Hier wird die weitere Entwicklung vernünftige Abgrenzungskriterien zu entwickeln haben. Den aktuellen Stand der Diskussion zum Sanierungsprivileg stellen in dieser Ausgabe Casper/Ullrich (GmbHR 2000, 472) dar.
Finanzplankredite als Eigenkapitalersatz?
Mit seinem Urt. v. 28.6.1999 -- II ZR 272/98 (GmbHR 1999, 911 mit Komm.
Brauer)
hatte der BGH im vergangenen Jahr Gelegenheit, zu einer anderen Rechtsfrage
des Eigenkapitalersatzrechts Position zu beziehen. In der bisherigen Diskussion
war der sog. Finanzplankredit als Verpflichtung der Gesellschafter, ihrer
Gesellschaft bei der Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt
zusätzlich zu der Stammeinlage mit Darlehen zur Verfügung zu
stehen, wegen seines materiellen Eigenkapitalersatzcharakters überwiegend
dem Recht eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistungen zugeordnet worden.
Demgegenüber steht nun nach der Entscheidung des BGH fest, daß
es sich vor der Einbezahlung des Kredits nicht um eine eigenständige
Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts handelt; vielmehr sind die allgemeinen
Regelungen satzungsmäßiger oder vertraglicher Kreditzusagen
anzuwenden. Allerdings soll, so der zweite Leitsatz des Urteils, eine Aufhebung
der Finanzplanzusage wegen ihrer eigenkapitalähnlich wirkenden Bindung
nach Eintritt der Krise ungeachtet dieses parteiautonomen Ausgangspunkts
ausgeschlossen sein; dies folgt, so der BGH, "aus einer sinnentsprechenden
Heranziehung der Regelungen, die das Gesetz für die Befreiung von
eingegangenen, aber nicht vollständig erfüllten Einlagepflichten
aufgestellt hat". Der in dieser Ausgabe ebenfalls abgedruckte Aufsatz von
Sieger/Aleth (GmbHR 2000, 462) nimmt zu der Entscheidung Stellung
und umreißt den erheblichen Diskussionsbedarf, der sich aus dieser
wenig plausibel erscheinenden Wendung des Urteils für die Gestaltungspraxis
ergibt.