GmbH-Dokumentation

Eingabe der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt zum Entwurf eines "Kapitalgesellschaften & Co. Richtlinie-Gesetzes -- KapuCoRiLiG" vom 7.5.1999

An das
Bundesministerium der Justiz
Herrn RD Dr. Christoph Ernst
53170 Bonn

Sehr geehrter Herr Dr. Ernst,

... im Rahmen der weiteren Behandlung des o. g. Gesetzentwurfs bitten wir Sie, die nachstehenden Überlegungen und Anregungen zu berücksichtigen:

1. Zu § 264 b HGB-E

a) Wir regen an, Ziffer 2 in § 264 b durch folgenden Zusatz zu ergänzen:

"Oder nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, die im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG stehen ." Ziffer 2 würde damit folgenden Wortlaut haben: "der Konzernabschluß sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349 EWG oder der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABL EG Nr. L 126 S.20) nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht oder nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, die im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG stehen, aufgestellt, von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft und offengelegt worden ist;" Begründung: Die gemäß Referentenentwurf vorliegende Fassung von § 264 b HGB befreit nur dann eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264 a Abs. 1 HGB von der Verpflichtung, einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn deren Einzelabschluß in einen Konzernabschluß einbezogen ist, der in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum HGB-Konzernabschluß steht. In der Praxis ist jedoch festzustellen, daß mittelständische Unternehmen bereits gegenwärtig Konzernabschlüsse nach IAS aufstellen und veröffentlichen. Ein entsprechender Fall ist dieser Eingabe beigefügt. In Zeiten, in denen die Internationalisierung der Rechnungslegung einen immer größeren Stellenwert erhält, würde es einen Rückschritt für den Standort Deutschland bedeuten, wenn derartige mittelständische Unternehmen den in der Vergangenheit bereits aufgestellten und veröffentlichten IAS-Weltabschluß nicht auch für Zwecke der Befreiung nach § 264 b HGB verwenden könnten. Solchen Unternehmen entstünden erhebliche zusätzliche Kosten, wenn sie verpflichtet wären, neben dem vom Markt gewünschten IAS-Weltabschluß zusätzlich noch einen Konzernabschluß nach HGB aufzustellen. Es ist auch nicht erkennbar, warum mittelständischen Unternehmen eine Rechnungslegungsalternative vorenthalten werden soll, die börsennotierten Unternehmen bereits nach § 292 a HGB eingeräumt wird.

b) Zur Klarstellung empfehlen wir, in die Begründung zu § 264 b HGB mit aufzunehmen, daß Mutterunternehmen gemäß Ziffer 1 des § 264 b HGB auch Unternehmen i.S.d. Art. 1 der Änderungsrichtlinie v. 8.11.1990 (90/605/EWG) sind.

2. Zu § 292 a HGB

Bei dieser Gelegenheit regen wir auch an, die Regelung in § 292 a HGB zu überdenken. Wie bereits angedeutet, ist die Beschränkung der Befreiung auf börsennotierte Unternehmen u. E. sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. Remme/Theile, Die Auswirkungen von KonTraG und KapAEG auf die GmbH, GmbHR 1998, 909 [912]). Es ist unverkennbar, daß auch international ausgerichtete GmbH als Konzernobergesellschaften sich infolge faktischer Zwänge, z. B. des Absatz- oder des Beschaffungsmarkts veranlaßt sehen, einen Konzernabschluß nach internationalen Standards zu publizieren. Im Interesse des Standorts Deutschland sollten diesen Unternehmen die unnötigen Mehrkosten erspart bleiben, einen Konzernabschluß nach IAS und zusätzlich nach HGB aufzustellen. ...

Anm. der Redaktion: Zu dem Gesetzentwurf s. das BMJ-Schr. v. 30.3.1999, GmbHR 1999, 535 – Volltext, ferner den Beitrag von Strobel, GmbHR 1999, 583 sowie das EuGH-Urt. v. 22.4.1999 -- Rs. C-272/97, GmbHR 1999, 605 – Volltext -- beides in diesem Heft.

Zurück