GmbH-Dokumentation
Eingabe der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt zum Entwurf eines
"Kapitalgesellschaften & Co. Richtlinie-Gesetzes -- KapuCoRiLiG" vom
7.5.1999
An das
Bundesministerium der Justiz
Herrn RD Dr. Christoph Ernst
53170 Bonn
Sehr geehrter Herr Dr. Ernst,
... im Rahmen der weiteren Behandlung des o. g. Gesetzentwurfs bitten
wir Sie, die nachstehenden Überlegungen und Anregungen zu berücksichtigen:
1. Zu § 264 b HGB-E
a) Wir regen an, Ziffer 2 in § 264 b durch folgenden Zusatz zu
ergänzen:
"Oder nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen,
die im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG stehen ."
Ziffer 2 würde damit folgenden Wortlaut haben:
"der Konzernabschluß sowie der Konzernlagebericht im Einklang
mit der Richtlinie 83/349 EWG oder der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung
der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABL EG Nr. L 126
S.20) nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen
Recht oder nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen,
die im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG stehen, aufgestellt,
von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft und offengelegt
worden ist;"
Begründung: Die gemäß Referentenentwurf vorliegende
Fassung von § 264 b HGB befreit nur dann eine Personenhandelsgesellschaft
i. S. d. § 264 a Abs. 1 HGB von der Verpflichtung, einen Jahresabschluß
und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen,
wenn deren Einzelabschluß in einen Konzernabschluß einbezogen
ist, der in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum HGB-Konzernabschluß
steht. In der Praxis ist jedoch festzustellen, daß mittelständische
Unternehmen bereits gegenwärtig Konzernabschlüsse nach IAS
aufstellen und veröffentlichen. Ein entsprechender Fall ist dieser
Eingabe beigefügt. In Zeiten, in denen die Internationalisierung der
Rechnungslegung einen immer größeren Stellenwert erhält,
würde es einen Rückschritt für den Standort Deutschland
bedeuten, wenn derartige mittelständische Unternehmen den in der Vergangenheit
bereits aufgestellten und veröffentlichten IAS-Weltabschluß
nicht auch für Zwecke der Befreiung nach § 264 b HGB verwenden
könnten. Solchen Unternehmen entstünden erhebliche zusätzliche
Kosten, wenn sie verpflichtet wären, neben dem vom Markt gewünschten
IAS-Weltabschluß zusätzlich noch einen Konzernabschluß
nach HGB aufzustellen. Es ist auch nicht erkennbar, warum mittelständischen
Unternehmen eine Rechnungslegungsalternative vorenthalten werden soll,
die börsennotierten Unternehmen bereits nach § 292 a HGB eingeräumt
wird.
b) Zur Klarstellung empfehlen wir, in die Begründung zu
§ 264 b HGB mit aufzunehmen, daß Mutterunternehmen gemäß
Ziffer 1 des § 264 b HGB auch Unternehmen i.S.d. Art. 1 der Änderungsrichtlinie
v. 8.11.1990 (90/605/EWG) sind.
2. Zu § 292 a HGB
Bei dieser Gelegenheit regen wir auch an, die Regelung in § 292
a HGB zu überdenken. Wie bereits angedeutet, ist die Beschränkung
der Befreiung auf börsennotierte Unternehmen u. E. sachlich
nicht gerechtfertigt (vgl. Remme/Theile, Die Auswirkungen von KonTraG
und KapAEG auf die GmbH, GmbHR 1998, 909 [912]). Es ist unverkennbar, daß
auch international ausgerichtete GmbH als Konzernobergesellschaften sich
infolge faktischer Zwänge, z. B. des Absatz- oder des Beschaffungsmarkts
veranlaßt sehen, einen Konzernabschluß nach internationalen
Standards zu publizieren. Im Interesse des Standorts Deutschland sollten
diesen Unternehmen die unnötigen Mehrkosten erspart bleiben, einen
Konzernabschluß nach IAS und zusätzlich nach HGB aufzustellen.
...
Anm. der Redaktion: Zu dem Gesetzentwurf s. das BMJ-Schr. v.
30.3.1999, GmbHR 1999, 535 – Volltext,
ferner den Beitrag von Strobel, GmbHR 1999, 583 sowie das EuGH-Urt.
v. 22.4.1999 -- Rs. C-272/97, GmbHR 1999, 605 – Volltext
-- beides in diesem Heft.
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