Isabella Ries,
Rechtsanwältin, Bonn/Köln*

Haftungsbeschränkung für minderjährige Gesellschafter und Kaufleute:

Frist für Handelsregister-Eintragung läuft zum 1.7.1999 aus

Zum 1.7.1999 läuft die in der Übergangsregelung des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes (MHbeG, BGBl. I 1998, 2487 f., in Kraft seit 1.1.1999) vorgesehene Frist zur Anmeldung der Eintragung des Geburtsdatums minderjähriger persönlich haftender Gesellschafter (phG) bzw. eingetragener Kaufleute ins Handelsregister aus.

Mit dem Erlaß des MHbeG ist der Gesetzgeber einem Gesetzgebungsauftrag des BVerfG nachgekommen. Dieses hatte den Gesetzgeber verpflichtet dafür Sorge zu tragen, daß volljährig Gewordene ihr weiteres Leben nicht mit unzumutbaren Belastungen, die sie nicht zu verantworten haben, führen müssen. Diese Möglichkeit sei ihnen jedenfalls dann verschlossen, wenn sie als Folge der Vertretungsmacht ihrer Eltern mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit "entlassen" werden würden. Hierdurch könne das Recht auf Selbstbestimmung als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt werden (BVerfG v. 13.5.1986 -- 1 BvR 1542/84, NJW 1986, 1859 [1860]).

Als mögliche Wege zur Beseitigung dieses Verfassungsverstoßes sind die Fortschreibung des Katalogs der nach § 1643 BGB i.V.m. §§ 1821, 1822 BGB genehmigungspflichtigen Geschäfte oder die Einführung einer Haftungsbeschränkung zugunsten des Kindes diskutiert worden. Der Gesetzgeber hat sich für den zweiten Weg entschieden. Er wollte damit zum einen verhindern, daß die Handlungsfähigkeit von Personengesellschaften durch eine fortlaufende Genehmigungspflicht risikoreicher Geschäfte durch das Vormundschaftsgericht beeinträchtigt wird. Zum anderen sollen Geschäftspartner eines Unternehmens, an dem ein Minderjähriger beteiligt ist, nicht bis zum Vorliegen der beantragten Genehmigung im unklaren darüber bleiben, ob ein Geschäft überhaupt wirksam zustande gekommen ist (so die Reg.Begr., BT-Drucks. 13/5624).

I. Inhalt der Neuregelung

1. Haftungsbegrenzung

Das MHbeG sieht in erster Linie vor, daß die Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten, die Eltern oder sonstige vertretungsberechtigte Personen durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränkt. Dies gilt auch für Geschäfte, die der Minderjährige mit Zustimmung der Eltern gem. §§ 107, 108 oder 111 BGB vorgenommen hat, ferner für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erhalten haben (§ 1629 a Abs. 1 S. 1 BGB n. F.). Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich dagegen nicht auf Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige aufgrund einer Ermächtigung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 112 BGB im Rahmen des selbständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts getätigt hat (§ 1629 a Abs. 2 BGB n. F.).

Diese Haftungsbeschränkung ist durch Verweisung auf § 1990 BGB als sog. Erschöpfungseinrede ausgestaltet. Der Volljährige kann die Befriedigung eines Gläubigers insoweit verweigern, als der Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens nicht ausreicht. Solange umgekehrt noch Vermögen da ist, kann er dies nicht tun. Der Gläubiger, der daher zuerst kommt, "mahlt" zuerst.

2. Sonderkündigungsrecht

Da bei Gesellschaftsbeteiligungen die Gefahr besteht, daß sich Haftungsrisiken, die im Stadium der Minderjährigkeit des Betroffenen begründet worden sind, erst nach Eintritt seiner Volljährigkeit realisieren, steht dem volljährig Gewordenen für die Dauer von drei Monaten nach Kenntniserlangung seiner Stellung als BGB-Gesellschafter ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu (§ 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Diese Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die OHG und die KG "ausstrahlen" bzw. bei der Auslegung des wichtigen Grundes in § 133 Abs. 1 HGB heranzuziehen sein (so die Reg.Begr., BT-Drucks. 13/5624). Macht der volljährig Gewordene von seinem Kündigungsrechtkeinen Gebrauch bzw. stellt er sein Handelsgeschäft nicht ein, so kann er sich bezüglich der Altverbindlichkeiten ebenfalls auf die Haftungsbeschränkung nach § 1629 a Abs. 1 BGB n. F. berufen. Den Interessen des Geschäftsverkehrs wird in diesem Fall dadurch Rechnung getragen, daß gem. § 1629 a Abs. 4 BGB n. F. die Vermutung gilt, daß es sich bei Verbindlichkeiten eines Gesellschafters um Neuverbindlichkeiten handelt und das gegenwärtige Vermögen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war. Beide Vermutungen sind aber natürlich widerlegbar, so daß der wirtschaftliche Wohlstand eines nunmehr volljährigen Gesellschafters kein Garant für die Bonität einer Forderung ist.

3. Eintragungspflicht

Um zumindest rudimentär auch den Interessen der Gläubiger gerecht zu werden, sieht das MHbeG in Art. 3 Abs. 3 die Eintragungspflicht des Geburtsdatums minderjähriger phG bzw. eingetragener Kaufleute in das Handelsregister vor. Entsprechende Regelungen sind zeitgleich auch durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) mit Wirkung ab 1.1.1999 für alle Personen- sowie GmbH-Gesellschafter eingeführt worden (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB n. F., § 40 Abs. 1 GmbHG n. F.). Die Regelung im MHbeG geht insofern darüber hinaus, als sie die Eintragungspflicht auf alle minderjährigen Gesellschafter bereits eingetragener Gesellschaften bzw. Kaufleute erstreckt. Für die Bestimmung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1.1.1999) entscheidend. Die An- bzw. Nachmeldung der Eintragung hat bis zum 1.7.1999 zu erfolgen und kann "theoretisch" mit den Mitteln des Zwangsgeldverfahrens gemäß § 14 HGB durchgesetzt werden, was in der Praxis aber gerade daran scheitern dürfte, daß dem Registergericht bislang die Geburtsdaten nicht bekannt sind.

4. Keine weitere Publizitätspflichten

Eine besondere Kennzeichnung von Personengesellschaften, deren sämtliche phG minderjährig sind, sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat klargestellt, daß er bezüglich in der Praxis möglicherweise auftretender Mißbrauchsmöglichkeiten auf die Reaktion der Rechtsprechung vertraut (Reg.Begr., BT-Drucks. 13/5624; s. aber Habersack, FamRZ 1999, 1 [3] = MittBayNot 1999, 22 [24]).

II. Auswirkungen auf die Praxis

Aufgrund dieser Gesetzesänderungen wird in der Praxis auf folgende Gesichtspunkte besonders zu achten sein:

1. Risikoverlagerung durch Haftungsbegrenzung

a) Da der volljährig Gewordene grundsätzlich zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger verpflichtet ist, solange Altvermögen noch vorhanden ist, gilt es hier, möglichst schnell zu sein, um den "Wettlauf" gegen andere zu gewinnen. Um eine solche Situation für die Zukunft zu vermeiden, sollten bei Rechtsgeschäften mit Minderjährigen künftig zusätzliche Sicherungsmittel, etwa in Form von Bürgschaften der Eltern, verlangt werden. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und insoweit erleichtert, als er in § 1629 a Abs. 3 BGB n.F. geregelt hat, daß die Einrede des § 1629 a Abs. 1 BGB n. F. nicht auch zugunsten anderer Mitschuldner und Mithaftender gilt.

Wer bezüglich neuer Verbindlichkeiten gegenüber einer Personengesellschaft in Zukunft sicher gehen möchte, daß eine Haftungsbeschränkung nicht geltend gemacht wird, sollte sich über eine Einsichtnahme ins Handelsregister darüber Gewißheit verschaffen, ob die phG bereits volljährig sind. Interessant verspricht dabei die Frage zu werden, wie die Rechtsprechung das Verhältnis des Minderjährigenschutzes zu dem Gutglaubensschutz des Handelsregisters gem. § 15 HGB bei fehlenden oder falschen Eintragungen lösen wird. Der allgemeine Grundsatz, wonach § 15 HGB dem Minderjährigenschutz vorginge, wird hier nicht gelten können, da ansonsten die Gefahr bestünde, daß der Minderjährige wegen eines Versäumnisses seiner Vertreter nur mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet den Start in die Volljährigkeit beginnen würde. Genau dies wollte das BVerfG aber verhindern (so auch Klüsener, Rpfleger 1999, 55 [58]). Deswegen dürfte das Risiko, ob die eingetragenen phG voll- oder minderjährig sind, die Gläubiger treffen. Denkbar ist allenfalls eine Haftung der gesetzlichen Vertreter bei Versäumnis der Eintragung nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation i.V.m. § 1664 BGB.

b) Das Risiko der Haftungsbeschränkung betrifft aber auch die Mitgesellschafter des volljährig Gewordenen, da auch Sozialansprüche der Gesellschaft gegen ihn gefährdet sind. In Personengesellschaften berührt dies in erster Linie Ansprüche auf Beitragsleistung. In GmbH können besonders die Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 3 GmbHG), die Haftung des Veräußerers (§ 16 Abs. 3 GmbHG), die Ausfallhaftung (§ 24 GmbHG) und die Nachschußpflicht (§§ 26 ff. GmbHG) betroffen sein (vgl. Behnke, NZG 1999, 244).

Sofern die Mitgesellschafter ein Interesse daran haben, möglichst früh zu erfahren, ob der volljährig Gewordene die Gesellschaft kündigen möchte oder nicht, sollten sie dafür Sorge tragen, daß er von seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft auch ganz sicher erfährt. Das Kündigungsrecht des § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. gilt nämlich für drei Monate von dem Zeitpunkt an, in welchem der volljährig Gewordene von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben mußte (§ 723 Abs. 1 S. 4 BGB n. F.). Ein Kündigungsrecht kann damit theoretisch auch noch mehrere Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen.

c) Wie bereits ausgeführt, gilt für den volljährig gewordenen Gesellschafter, der von seinem Recht zur Kündigung der Gesellschaft keinen Gebrauch macht, die Vermutung, daß sein gegenwärtiges Vermögen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war (§ 1629 a Abs. 4 BGB n. F.). Um diese Vermutung zu entkräften, empfiehlt es sich für den Minderjährigen, bei Eintritt der Volljährigkeit ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (Behnke, NZG 1999, 244 [246]).

2. Sonderkündigungsrecht und Gesellschaftsverträge

Angesichts des Kündigungsrechts gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. empfiehlt es sich dringend, Gesellschaftsverträge daraufhin zu überprüfen, welche Folge eine Kündigung für die Gesellschaft hat. Da die Auflösung im Regelfall nicht den Interessen der Beteiligten entspricht, sollte geregelt sein, daß der Kündigende ausscheidet. Um der Gesellschaft durch Abfindungszahlungen nicht Liquidität zu entziehen, ist auch denkbar, dem volljährig Gewordenen eine Kommanditistenstellung einzuräumen (Reg.Begr., BT-Drucks. 13/5624). Sieht der Gesellschaftsvertrag im Falle der Kündigung eines Gesellschafters dagegen die Auflösung vor, so sollte dies entsprechend geändert werden.

Wird für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters auf die gesetzliche Regelung verwiesen, so besteht ebenfalls Handlungsbedarf. Bei der BGB-Gesellschaft ist nämlich die Auflösung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters nach wie vor die gesetzliche Konsequenz. Bei den Handelsgesellschaften führt die Kündigung eines Gesellschafters gemäß § 131 Abs. 2 HGB i.d.F. des HRefG zwar nunmehr zum Ausscheiden dieses Gesellschafters und nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, doch könnten auch hier Auslegungsschwierigkeiten auftreten, da nicht eindeutig ersichtlich sein wird, ob die Verweisung auf die gesetzliche Regelung die jeweils aktuelle Fassung oder die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung meint. Der Gesetzgeber hat diese Auslegungsfrage offengelassen. Wer auf "Nummer sicher" gehen möchte, sollte daher für eine entsprechende Klarstellung sorgen.
 

* Linklaters & Alliance, Oppenhoff & Rädler.

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