Gesellschafter: Haftung wegen Verweigerung der Auszahlung einer Steuererstattung bei gewerbesteuerlicher Organschaft

AktG 1965 § 311, § 317; ZPO § 254, § 301, § 304, § 565 Abs. 3 Nr. 1

1. a) Eine der Organgesellschaft vom Organträger als herrschendem Unternehmen im Rahmen der sogenannten gewerbesteuerlichen Organschaft auferlegte Umlage in Höhe der von ihr als nicht abhängiger Gesellschaft hypothetisch zu entrichtenden Gewerbesteuer kann mangels umlagefähigen Steueraufwands des Organträgers die Zufügung eines Nachteils i.S.d. §§ 311 ff. AktG darstellen.
b) Gleicht das herrschende Unternehmen den der Organgesellschaft durch die auferlegten Umlagezahlungen im Umfang der Nichtentstehung der Gewerbesteuer entstandenen Nachteil nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres tatsächlich oder durch Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Rückzahlung unter Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Verteilungsmethode aus, so ist sie dieser zum Schadensersatz nach § 317 AktG verpflichtet.

2. Ist in den Tatsacheninstanzen eine Stufenklage wegen (vermeintlichen) Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs unabhängig von dem Stufenverhältnis insgesamt abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht nur ein abänderndes Teilurteil über Rechnungslegung erlassen, sondern zugleich durch Grundurteil zum Leistungsanspruch jedenfalls dann entscheiden, wenn ein solcher in irgendeiner Höhe bereits zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung feststeht.

BGH, Urt. v. 1.3.1999 – II ZR 312/97

Tatbestand:

Die Klägerin – früher Teil des Konzerns der F-AG (F)– gehörte vom 1.1.1992 bis 21.6.1994 dem Konzern der Bekl. an; diese war mittelbar über die MGM-S-GmbH (MGMS), eine 100 %ige Tochtergesellschaft, und über die MI-AG (MGI) –eine zuletzt 100%ige Enkelgesellschaft, die bis Mai 1992 98,79% und danach 79,9% des Grundkapitals der Kl. hielt– an der Kl. beteiligt. Als Folge der finanziellen, wirtschaftlichen und –über personelle Verflechtungen in den jeweiligen Gesellschaftsorganen sowie über Konzernrichtlinien– auch organisatorischen Einbindung der Kl. in den Konzern bestand zwischen den Parteien sowohl im Rumpfgeschäftsjahr 1992 (bis 30.9.1992) als auch im Geschäftsjahr 1992/93 eine sog. gewerbesteuerliche Organschaft: Danach galt die Kl. während dieser Zeit gewerbesteuerlich als Betriebsstätte der Bekl., der als Organträgerin die Steuerpflicht der Kl. als Organgesellschaft zugerechnet wurde. Auf Veranlassung der Beklagten hatte die Kl. an sie eine Gewerbesteuerumlage zu entrichten, die nicht mehr –wie zur Zeit der Zugehörigkeit der Kl. zum F-Konzern– durch Verteilung der tatsächlichen Steuerschuld des Organträgers auf den gesamten Organkreis ermittelt wurde, sondern ihrer fiktiven Steuerpflicht ohne Bestehen einer Organschaft entsprach; ein Ausgleich für den Fall einer geringeren oder gänzlich entfallenden Steuerlast der Beklagten war nicht vorgesehen. Die Kl. zahlte –durch Abschläge, die für das jeweilige Geschäftsjahr auf der Basis des vorgesehenen Modus abgerechnet wurden– an die Bekl. insgesamt 44.714.732DM, davon für das Rumpfgeschäftsjahr 1992 20.220.919DM (Gewerbekapitalsteuer: 4.395.628DM; Gewerbeertragsteuer: 15.225.291DM) und für 1992/93 24.493.813DM (Gewerbekapitalsteuer: 3.090.241DM; Gewerbeertragsteuer: 21.403.572DM). Die Bekl. leistete als Organträgerin für beide Veranlagungszeiträume GewSt.-Vorauszahlungen an die zuständigen Gemeinden. Anfang 1994 beantragte sie wegen erst Ende 1993 bekannt gewordener, bei ihr selbst eingetretener Verluste von ca. 3,5Mrd.DM die Rückerstattung der gesamten von ihr für die genannten Zeiträume erbrachten GewSt. Es erfolgten Rückerstattungen, über deren Höhe die Bekl. keine Angaben macht.

Da die Bekl. unter Berufung auf den von ihr veranlaßten und als verbindlich angesehenen Umlagemodus die von der Kl. geforderte Rückzahlung der auf die weggefallene GewSt. geleisteten Beträge verweigerte, erhob die Kl. Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags. Das LG hat die Klage insgesamt wegen Nichtbestehens eines Zahlungsanspruchs abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Kl. –einschließlich des zusätzlich gestellten Hilfsantrags auf Zahlung von 44.714.732DM– mit derselben Erwägung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kl.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Verurteilung der Bekl. zur Rechnungslegung und zum Erlaß eines Grundurteils hinsichtlich des Zahlungsbegehrens sowie zur Zurückverweisung der Sache im übrigen an das OLG (§565 Abs.1, Abs.3 Nr.1ZPO).

I.

Das OLG ist der Ansicht, die Stufenklage sei wegen Nichtbestehens eines Rückzahlungsanspruchs insgesamt abzuweisen. Unter dem Gesichtspunkt der §§311, 317AktG sei zwar eine Veranlassung der Kl. zu den Umlagezahlungen durch die Bekl. nicht zweifelhaft, jedoch seien diese nicht für die Kl. nachteilig gewesen, weil sie als unabhängige Gesellschaft ebensoviel GewSt. hätte zahlen müssen. Auch ein gewissenhafter Vorstand einer unabhängigen Gesellschaft hätte daher der Umlage zugestimmt, zumal das gewählte Umlageverfahren steuerrechtlich anerkannt sei und zudem im maßgeblichen Zeitpunkt der Umlagezahlungen niemand mit den Milliardenverlusten der Bekl., die zum Wegfall der Steuerschuld geführt hätten, habe rechnen können. Das hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1.

Die Kl. hat gegen die Bekl. gemäß §242BGB Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der in deren Organkreis in den Veranlagungszeiträumen der Geschäftsjahre 1992 und 1992/93 angefallenen und zunächst geleisteten GewSt.-Zahlungen, ihres –der Kl.– Anteil hieran sowie der hierfür durch den Steuerfiskus erfolgten Rückerstattungen. Dieser Anspruch hat sich –wie das OLG insoweit zutreffend angenommen hat– nicht prozessual dadurch erledigt, daß die Bekl. zunächst in der Berufungserwiderung die Rückzahlung sämtlicher Gewerbesteuervorauszahlungen für die genannten Zeiträume unstreitig gestellt hat; denn sie hat dies in der Berufungsverhandlung dahin eingeschränkt, daß die Erstattungen "für 1992" noch nicht feststünden. Damit ist die Kl. auf die Auskunft insgesamt angewiesen, weil die –unklare– Einschränkung auch das Geschäftsjahr 1992/93 betreffen kann und im übrigen weitere Modifikationen im Vorbringen der Bekl. angesichts ihres bisherigen Prozeßverhaltens ohne eine bindende Rechnungslegung nicht auszuschließen sind.

2.

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht der Kl. auch –entgegen der Ansicht des OLG– als Voraussetzung des Auskunftsbegehrens bereits dem Grunde nach ein Hauptanspruch auf Zahlung in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gemäß §317AktG auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Umlagezahlungen zu, soweit ein auf den Organkreis verteilungsfähiger Gewerbesteueraufwand durch Erstattungen entfallen ist.

a) Die Kl. war –wie zwischen den Parteien unstreitig ist– eine von der Bekl. als herrschendem Unternehmen abhängige Gesellschaft, ohne daß ein Beherrschungsvertrag bestand; die vorliegende gewerbesteuerliche Organschaft gemäß §2 Abs.2 S.2GewStG i.V.m. §14 Nr.1 und 2KStG hatte in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht nur die Abhängigkeit i.S.d. §17AktG, sondern darüber hinaus wegen der einheitlichen Leitung i.S.d. §18 Abs.1 S.1AktG das Vorliegen eines einfachen faktischen Konzerns zur Folge.

b) Die Bekl. hat als herrschendes Unternehmen die Kl. dazu veranlaßt, die von ihr geforderte Umlage der GewSt. in der konkreten Form des Belastungsverfahrens zu akzeptieren. Das OLG hat –insoweit zutreffend– die unter den Parteien umstrittene Frage, ob zwischen ihnen eine vertragliche Umlagevereinbarung zustandegekommen ist oder lediglich eine einseitige Anordnung der Bekl. vorlag, der sich die Kl. unterworfen hat, dahinstehen lassen, weil in jedem Falle eine Veranlassung seitens der Bekl. als Konzernherrin zu vermuten ist. Aus Wortlaut und Zusammenhang der Aktennotiz der Kl. v. 13.1.1992 ergibt sich eindeutig, daß diese nicht etwa aus freien Stücken das in der früheren Organschaft unter F übliche Verteilungsverfahren aufgegeben und statt dessen auf das von der Bekl. vorgesehene Umlageverfahren nach der hypothetischen isolierten Steuerpflicht (sog. Belastungs- oder stand-alone-Methode) umgestellt hat.

c) Die –sei es durch Vertrag, sei es durch konzernleitende Anordnung– von der Bekl. veranlaßte Auferlegung der GewSt.-Umlage nach der reinen Belastungsmethode mit unterstellter selbständiger Steuerpflicht war für die Kl. nachteilig i.S.d. §§311, 317AktG. Der Nachteilsbegriff erfaßt jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft ohne Rücksicht auf Quantifizierbarkeit, soweit sie als Abhängigkeitsfolge eintritt (vgl. Hüffer, AktG 3.Aufl. §311 Rn.25 m.w.N.). Zur Nachteilsfeststellung kommt hier allerdings die bei Rechtsgeschäften angewandte Methode der Prüfung eines objektiven Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung jedenfalls insoweit nicht in Betracht, als die Ermittlung im Wege des Vergleichs mit einem hypothetischen Drittgeschäft stattfinden soll. Anders als das OLG meint, ist die besondere Situation der Kl. als Organgesellschaft im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft mit ihrer hypothetischen Lage als unabhängige Gesellschaft schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Organgesellschaft nicht selbst Steuerschuldnerin ist und der etwa verteilungsfähige Steueraufwand des Organkreises sich i.d.R. nicht mit der Summe der hypothetischen Steuerschulden der Einzelorgane deckt. Die Frage der Nachteiligkeit des hier konkret von der Bekl. veranlaßten Umlageverfahrens ist daher allein aus der kraft Gesetzes gemäß §§2 Abs.2 S.2GewStG, 14 Nr.1, 2StG vorgegebenen Situation der gewerbesteuerlichen Organschaft heraus zu ermitteln.

Hiernach war die –sei es durch Vertrag, sei es durch konzernleitende Anordnung– auferlegte GewSt.-Umlage nach der reinen Belastungsmethode mit unterstellter selbständiger Steuerpflicht schon im Ansatz nachteilig, weil die regelmäßig –so auch hier– eintretenden organschaftlichen Steuerminderungseffekte –auch als Umlagegewinn oder steuerliche Konzernprämie bezeichnet– allein bei der Bekl. als Organträgerin verblieben (vgl. hierzu Marx, DB1996, 950 [954f.] m.w.N.) und dementsprechend –mangels umlagefähigen Aufwands– eine durch das Aktienrecht nicht gestattete verdeckte Verwendung von Gewinn der Kl. zu deren Lasten eintrat.

Das von der Bekl. durchgesetzte Umlageverfahren überschreitet schon begrifflich den Rahmen einer "Umlage", soweit es dem Organträger die Durchsetzung von mehr als lediglich steuerlichem Aufwand gestattet. Unter einer Konzernumlage wird allgemein die Inrechnungstellung von Leistungen des herrschenden an das abhängige Unternehmen verstanden (vgl. Wiedemann/Strohn, AG1979, 113); sinnentsprechend haben die speziellen gewerbesteuerlichen Konzernumlagen lediglich die Aufgabe, steuerlichen Aufwand im Innenverhältnis unabhängig von dem jeweiligen Steuerschuldner auf alle Unternehmen des Organkreises zu verteilen. Wenn und soweit danach keine Gewerbesteuer beim Organträger als Steuerschuldner anfällt, gibt es auch nichts an Aufwand zu verteilen. Dementsprechend hat bereits der IX.Zivilsenat (BGH v. 22.10.1992 -- IX ZR 244/91, BGHZ120, 50 [59, 60] = GmbHR 1993, 92) für den Innenausgleich zwischen Organträger und Organgesellschaft nach §426 Abs.1BGB –bei Fehlen einer konzernrechtlichen Vereinbarung oder Anordnung– die hypothetische Belastungsmethode verworfen und nur die Ausgleichsberechnung nach dem tatsächlichen Steueraufwand (Verteilungsmethode) für zulässig erachtet. Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt auch bei Vorliegen einer konzernrechtlichen Vereinbarung oder Anordnung nichts anderes, wenn diese von der grundlegenden Ausgestaltung her im Ergebnis zu überschießenden unentgeltlichen Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger führt, die schon steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden und danach aktienrechtlich als unzulässig anzusehen sind. So liegt es hier.

Das Steuerrecht stellt zwar selbst keine Verbote auf, sondern korrigiert lediglich –bei Verletzung der von ihm anerkannten Regeln– die Besteuerungsgrundlagen i.S. einer Gewinnberichtigung mit entsprechenden Zahllasten (vgl. Wiedemann/Strohn, AG 1979, S. 114). Gleichwohl läßt sich aus der steuerrechtlichen Handhabung der Anerkennungsfähigkeit von Gewerbesteuerumlagen im Organkreis als Betriebsausgaben durch die Finanzverwaltung mit indizieller Wirkung auch für die aktienrechtliche Nachteilsprüfung feststellen, ob die vorliegende Umlage dem steuerlichen Aufwand oder dem Bereich der verdeckten Gewinnverwendung zuzurechnen ist. Nach ursprünglicher Auffassung der Finanzbehörden des Bundes und der Länder (vgl. gem.Erlaß Fin.Beh. NRW/Hamburg v.19./16.2.1964, DB1964, 314) durfte eine Konzernumlage nur i.H.d. tatsächlich geschuldeten Steuerbeträge erhoben werden, weil ein abweichendes Verfahren zu Vermögensverlagerungen führen könne, die im Hinblick auf die enge Verflechtung der Gesellschaften des Organkreises als Einlagen oder verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen wären. Später kam man zu dem –seither ständig praktizierten– Ergebnis, daß auch andere Methoden als die Verteilungsmethode aus Zweckmäßigkeitserwägungen jedenfalls unter der Voraussetzung anzuerkennen seien, daß das Unternehmen an der einmal gewählten Methode festhalte und die Umlagen so bemessen würden, daß –mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre– nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge umgelegt werden (gem. Erlaß Fin.Beh. NRW/Hamburg v. 14./8.12.1964, DB1965, 13; OFDFrankfurt a. M. v. 6.11.1986, WPg.1987, 141). Damit wird im Endeffekt an der Verteilungsmethode festgehalten; als Maßstab wird lediglich nicht die Abschnitts-, sondern eine Art Periodenbesteuerung gewählt. Entgegen der Ansicht des OLG läßt sich indes aus der relativen Unschärfe des Begriffs des "Durchschnitts mehrerer Jahre" vorliegend nicht die steuerrechtliche Zulässigkeit der gewählten Belastungsmethode i.S.d. Anerkennung der vereinnahmten Umlagen trotz Wegfalls der Steuerpflicht ableiten. Das OLG hat offenbar nicht bedacht, daß die Kl. lediglich vom 1.1.1992 bis 21.6.1994 zum faktischen Konzern der Bekl. gehörte und die gewerbesteuerliche Organschaft nach den gesetzlichen Vorgaben bereits rückwirkend zum 1.10.1993 beendet wurde. Als zeitliche Grenze des genannten "Durchschnitts mehrerer Jahre" ist in jedem Falle höchstens die Periode anzusehen, in der die Organgesellschaft dem Organkreis angehört hat; mehr als die während der gesamten Zugehörigkeit der Organgesellschaft zum Organkreis nach einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Schlüssel auf die Organgesellschaft entfallenden tatsächlich gezahlten Steuern darf insgesamt nicht umgelegt werden (vgl. WelfMüller, FSHeinrich Beisse, S. 363 [371]). Andernfalls handelt es sich um eine verdeckte Gewinnverwendung i.S. einer Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH v. 22.2.1989 -- I R 44/85, BStBl. II 1989, 475 [476] = GmbHR 1989, 307; v. 22.2.1989 -- I R 9/85, BStBl. II 1989, 631 = GmbHR 1989, 430, jew. m.w.N.). Gemessen daran war die hier von der Bekl. gewählte Umlagemethode, die ohne zeitliche Begrenzung den Verbleib der Konzernprämie ohne Rücksicht auf die tatsächlich angefallenen Steuern anordnete, auch steuerrechtlich letztlich nicht anerkannt. Entgegen der Ansicht der Bekl. kann die Konzernprämie auch nicht als Betriebsausgabe i.S. einer negativen Steuerumlage zum Ausgleich der – ohnehin nur die Gewerbeertragsteuer betreffende– durch Erträge von Organgesellschaften eintretenden Minderung der Verlustvortragsmöglichkeit anerkannt werden. Der während der Organschaft erwirtschaftete Verlust ist gemäß §2 Abs.2 S.2GewStG gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstättenverlust des Organträgers zu behandeln; nur er kann ihn durch Kompensation mit dem ihm zuzurechnenden Einkommen nutzen, ihn aber nicht einer Organgesellschaft zur Nutzung übertragen (BFH v. 27.6.1990 -- IR183/85, BStBl.II 1990, 916, 917ff. = GmbHR 1991, 36). Wollte er sich dennoch wegen des Verlusts beim Organ schadlos halten, so änderte dies nichts an der steuerrechtlichen Bewertung als –verdeckte– Verwendung von Gewinnen der im übrigen –vor allem körperschaftsteuerrechtlich– selbständigen Organgesellschaft.

Ausgehend von diesem steuerrechtlichen Befund hat das von der Bekl. angeordnete Umlageverfahren im Umfang des Anfalls einer "Konzernprämie" auch aktienrechtlich eine verdeckte und damit unzulässige Gewinnverwendung zu Lasten der Kl. zur Folge. Dabei kann dahinstehen, ob die Bekl. –was sie leugnet– als Konzernherrin auch als "mittelbare Gesellschafterin" zu gelten hat und danach die aus dem Umlageverfahren resultierenden Umlagegewinne als auf der Gesellschafterstellung beruhende, nicht aus ausschüttungsfähigem Bilanzgewinn stammende (verdeckte) Leistungen i.S.d. §57AktG zu qualifizieren sind (vgl. Sen.Urt. v. 14.5.1992 –IIZR299/90, ZIP1992, 1081). Auch wenn die Bekl. insoweit als Dritte anzusehen ist, liegt hier eine gesetzlich zugelassene Gewinnausschüttung an einen anderen als den Gesellschafter nicht vor. Ein Gewinnabführungsvertrag i.S.v. §291AktG, bei dem die Umlage als zulässige Aufteilung in einen Gewinnabführungsbetrag und einen Umlagebetrag angesehen werden könnte (vgl. dazu OFDFrankfurt a. M. v. 6.11.1986, WPg.1987, 141), besteht zwischen den Parteien ebensowenig, wie ein formgültiger Teilgewinnabführungsvertrag (vgl. §§292 Abs. 1 Nr.2, 293AktG).

d) Infolge der Veranlassung des nachteiligen Umlageverfahrens ist eine weitere Vermögensgefährdung bei der Kl. durch die einzelnen Gewerbesteuervorauszahlungen an die Bekl. entstanden, ohne daß diese den Nachteil im Umfang der Nichtentstehung der Steuer tatsächlich bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgeglichen oder ihr bis dahin einen Rechtsanspruch auf Vorteilsausgleich im Umfang der nach endgültiger Steuerfestsetzung gebotenen Rückzahlung unter Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Verteilungsmethode gewährt hätte.

e) Der Kl. ist als Folge der nachteiligen Maßnahme nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGH v. 9.6.1994 -- IX ZR 125/93, BGHZ126, 217 [219] m.w.N.), sondern mit Sicherheit ein Schaden entstanden, weil jedenfalls Steuerrückerstattungen als Folge der nachträglich bekannt gewordenen Milliardenverluste der Bekl. erfolgt sind, so daß der Kl. nach Maßgabe einer betriebswirtschaftlich vertretbaren Verteilungsmethode die von ihr hierauf geleisteten Zahlungen zumindest zu einem Teil zurückzuerstatten sind.

f) Die Ersatzpflicht ist nicht nach §317 Abs.2AktG ausgeschlossen; denn bereits die Beeinträchtigung der Vermögens- und Ertragslage der Kl. war Folge ihrer Abhängigkeit von der Bekl. Ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter einer –i.S.d. §17 Abs.1AktG– nicht abhängigen Kl. hätte unter sonst gleichen Bedingungen (vgl. hierzu Hüffer, AktG, 3. Aufl., §311 Rn.27, §317 Rn.11 – jew. m.w.N.) –d.h. hier also ohne die Weisung der Bekl.– den Wechsel von der in jeder Hinsicht steuer- und aktienrechtlich einwandfreien Verteilungsmethode aus der Zeit der früheren Konzernierung bei F auf die nachteilige Belastungsmethode nicht vollzogen. Schon die Befolgung der Anordnung oder der Abschluß des Vertrags mit den –methodenbedingt– einzukalkulierenden Folgen der unzulässigen verdeckten Gewinnverwendung bei Nichtbestehen der Steuerschuld oder auch nur geringerer tatsächlicher Steuerschuld als der auf fiktiver Basis ermittelten Vorleistung hält sich nicht im Rahmen des pflichtgemäßen unternehmerischen Ermessens (§93 Abs.1AktG). Die anschließende Nachteilsvertiefung und der Schadenseintritt waren nur noch die zwangsläufige Folge der schon von der Anlage her nachteiligen Unterwerfung unter das Verlangen der Beklagten. Da der bezeichnete Maßstab, obwohl er einen unternehmerischen Handlungsspielraum anerkennt, normativ-objektiver Art ist (vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl., §93 Rn.3, 4 m.w.N.; Sen.Urt. v. 1.12.1986 –IIZR306/85, BB1987, 433 = GmbHR 1987, 187 – zur GmbH) kommt es –anders als das OLG meint– auf die subjektive Unkenntnis der Beteiligten vom Bestehen oder Umfang der später offenbar gewordenen Milliardenverluste der Bekl. im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des nachteiligen Umlageverfahrens nicht an.

III.

Wegen bestehender Entscheidungsreife (§565 Abs.3 Nr.1ZPO) konnte der Senat zunächst durch Teilurteil in der ersten Stufe der Stufenklage den Auskunftsanspruch der Kl. zuerkennen. Darüber hinaus hat er bei der vorliegenden Fallkonstellation keinen Hinderungsgrund für den gleichzeitigen Erlaß eines Grundurteils über den Zahlungsanspruch der weiteren Stufe gesehen. Soweit es für unzulässig erachtet wird, ein Teilurteil über Auskunft mit einem Grundurteil über den Hauptanspruch zu verbinden, weil das Gericht nicht wisse, ob die Auskunft eine Leistungspflicht für die nächste Stufe überhaupt ergebe (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21.Aufl., §254 Rn.9 m.w.N.), liegt eine solche –den Regelfall bildende– Konstellation hier nicht vor. Nach den oben getroffenen Feststellungen ist nicht nur wahrscheinlich, sondern steht fest, daß eine Leistungspflicht der Bekl. gegeben ist, und zwar mindestens aus erstatteter Gewerbeertragsteuer; lediglich die Höhe kann die Kl. wegen des bisherigen –zum Teil widersprüchlichen– Verhaltens der Bekl. noch nicht eindeutig beziffern. Dem Erlaß des Grundurteils stehen auch nicht etwa fehlende Prozeßanträge hinsichtlich der weiteren Stufe der Stufenklage in den Vorinstanzen entgegen. Nach Aktenlage sind die Anträge hinsichtlich aller Stufen –in der Berufungsinstanz sogar erweitert um den Hilfsantrag auf Zahlung– gestellt worden, so daß für die Vorinstanzen kein Hinderungsgrund bestand, über die Klage insgesamt negativ zu befinden. Wird dies zu Lasten des Kl. praktiziert, muß auch –bei Entscheidungsreife– zu seinen Gunsten eine abändernde Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich sein (vgl. hierzu Peters, ZZP110 (1989), 67 [73ff.]).

Im übrigen war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.

Einsender: RiBGH i. R. Dr. Manfred Werp, Karlsruhe

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