Heft Nr. 13/98

 

 

Gesellschafter-Geschäftsführer: Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund bei unheilbarem Zerwürfnis zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern einer Zweipersonen-GmbH

GmbHG §38; BGB §626

1. Bei GmbH-Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist ein wichtiger Grund zur Geschäftsführerabberufung und fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags gegeben, wenn das Verhältnis zwischen den Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, vorausgesetzt, der abzuberufende Geschäftsführer hat zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen; ein Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht erforderlich.

2. Sind die zerstrittenen Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, ist für den wichtigen Grund zur Abberufung und Dienstvertragskündigung außerdem erforderlich, daß erhebliche, objektiv feststellbare Umstände vorliegen, sei es aus der Situation und Wertigkeit der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer, sei es aus dem Interesse des Gesellschaftsunternehmens, die für das Ausscheiden des einen und für das Verbleiben des anderen Geschäftsführers sprechen.

3. Beim Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern" ist die Frist des §626 Abs.2 BGB gewahrt, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen vor der Kündigung ein weiteres, letztes Ereignis liegt, das den Streit der Beteiligten noch vertieft bzw. die unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als Pflichtwidrigkeit oder zumindest als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw. weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist.*

LG Karlsruhe, Urt. v. 29.4.1998 -- 0 120/96 KfH I

Sachverhalt*

Die Brüder WM und HM sind zu gleichen Anteilen die Gesellschafter der 1976 gegründeten Autohaus M-GmbH in B, die als Vertragshändlerin der ...-AG den Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Autoreparaturwerkstatt betreibt. Im Gesellschaftsvertrag wurde bestimmt, daß jeder der Gesellschafter alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. 1996 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Brüdern, die zu gegenseitigen Geschäftsführer-Abberufungen und Kündigungen der Geschäftsführer-Dienstverträge geführt haben. In Gesellschafterversammlungen vom 10.7. und 20.9.1996 faßte HM dahingehende Beschlüsse gegenüber WM, in einer Versammlung vom 11.7.1996 WM einen entsprechenden Beschluß gegenüber HM. Beide Gesellschafter haben gegen die gegen sie beschlossenen Maßnahmen Anfechtungsklagen bzw. Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit der betreffenden Beschlüsse erhoben. Das LG, das die Verfahren verbunden hat, hat den Klagen von WM stattgegeben, hingegen gegenüber HM einen wichtigen Grund zur Geschäftsführer-Abberufung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrags bejaht und die von HM erhobene Anfechtungsklage abgewiesen.

Tatbestand:

Die Brüder WM und HM sind zu gleichen Anteilen die Gesellschafter der 1976 gegründeten Autohaus M-GmbH in B, die als Vertragshändlerin der ...-AG den Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Autoreparaturwerkstatt betreibt. Es besteht eine Doppelgesellschaft. Besitzgesellschaft, der das Betriebsgrundstück und das sonstige Anlagevermögen gehört, ist eine GbR, an der WM und HM ebenfalls je hälftig beteiligt sind. Die Autohaus M-GmbH als Betriebsgesellschaft hat das Anlagevermögen der GbR gepachtet. Im GmbH-Vertrag ist festgelegt, daß WM und HM die Geschäftsführer der Gesellschaft sind, jeder mit Alleinvertretungsberechtigung.

1996 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, die zu gegenseitigen Geschäftsführerabberufungen geführt haben (am 10.7.1996 auch zu einem Beschluß, daß WM aus der GmbH ausgeschlossen wird) und zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 2.7.1996 berief WM eine Gesellschafterversammlung der Autohaus M-GmbH auf den 11.7.1996 ein u.a. mit den Tagesordnungspunkten:

2. Abberufung des Geschäftsführers HM aus wichtigem Grund,

3. Kündigung des Arbeitsvertrags HM (Anstellungsvertrag),

4. Geltendmachung von Forderungen gegen HM.

HM berief seinerseits mit Schreiben vom 4.7.1996 eine Gesellschafterversammlung auf den 10.7.1996 ein. Als Tagesordnungspunkte kündigte er an:

1. Klarstellende Äußerung aller Gesellschafter, wonach der Jahresabschluß 1994 bereits genehmigt ist und die Gewinnverwendung wie in den Vorjahren erfolgen kann,

2. Abberufung des Geschäftsführers WM aus wichtigem Grund sowie fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags mit WM.

Die Abberufung und die Kündigung erfolgen im einzelnen aus folgenden Gründen:

a) Vorfälle um den Verkauf eines ... an Herrn St

b) Betrieb einer Versicherungsagentur durch WM zum Nachteil der Autohaus M-GmbH;

c) Nichtinformierung der Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung über den Abschluß eines neuen Händlervertrags mit der Firma ...;

d) Ausschüttung von 26.000 DM an Mitarbeiter der Autohaus M-GmbH für das Jahr 1995, obwohl die Bilanz 1995 noch nicht abgeschlossen und die im ...-Business-Plan vorgegebenen Ziele nicht erreicht sind.

3. Einleitung gerichtlicher Schritte gegen WM wegen Bekanntgabe und Auszahlung der von ihm zum Nachteil der Autohaus M-GmbH bezogenen Provisionen von der A-Versicherung.

4. Ausschließung des Gesellschafters WM aus der Autohaus M-GmbH aus wichtigem Grunde. Wegen des wichtigen Grundes wird auf die in 2. aufgezählten Vorfälle verwiesen.

Am 9.7.1996 erwirkte WM eine einstweilige Verfügung des AmtsG B ..., durch die HM die Abhaltung der von ihm auf den 10.7.1996 anberaumten Gesellschafterversammlung verboten wurde. HM, dem der Verfügungsbeschluß noch am 9.7.1996 zugestellt wurde, führte gleichwohl am 10.7.1996 die Gesellschafterversammlung durch und faßte in Abwesenheit von WM die in seinem Einladungsschreiben vom 4.7.1996 angekündigten Beschlüsse.

Am 11.7.1996 fand die weitere Gesellschafterversammlung statt, zu der WM eingeladen hatte. Anwesend waren beide Gesellschafter. WM faßte -- jeweils mit dem Hinweis, daß HM als betroffener Gesellschafter insoweit nicht stimmberechtigt sei -- u.a. die folgenden Beschlüsse:

-- die sofortige Abberufung des Geschäftsführers HM aus wichtigem Grund, gestützt auf die Vorfälle:

a) eigenmächtige, nicht vereinbarte Geldentnahme i.H.v. 236.297,69 DM,

b) Kauf von privaten Gegenständen zu Lasten der GmbH, Beweis: Rechnung der Firma Möbel M vom 21.9.1994 über 664 DM und 1.504 DM,

c) Verkauf eines Pkws ... ca. 10.000 DM unter Wert,

d) Erklärung gegenüber verschiedenen Mitarbeitern, daß die Firma kurz vor dem Konkurs stehe;

-- die fristlose, fürsorglich: die fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers HM, gestützt auf die vorgenannten Gründe;

-- die gerichtliche Geltendmachung von Rückzahlungs- und Schadensersatzforderungen gegen HM, gestützt auf die vorstehend unter a) bis c) genannten Kündigungsgründe.

Nach den Gesellschafterversammlungen vom 10.7. und 11.7.1996 wurden folgende Prozesse und Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung anhängig:

-- das Einstweilige-Verfügungs-Verfahren LG Karlsruhe 0 67/96 KfH III, zwischen HM und der Autohaus M-GmbH einerseits und WM andererseits; in diesem Verfahren hat das Gericht mit Urt. v. 20.8.1996 eine einstweilige Verfügung dahin erlassen, a) daß HM bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens untersagt wird, die Geschäfte der Autohaus M-GmbH zu führen und die Gesellschaft als Geschäftsführer zu vertreten, soweit er nicht gesetzliche Pflichten zu erfüllen hat, b) daß WM ermächtigt wird, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens die Geschäfte der GmbH zu führen und die Gesellschaft als alleiniger Geschäftsführer zu vertreten; die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung wurde durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.6.1997 -- 8 U 170/96 -- zurückgewiesen;

-- die Auskunfts- und Zahlungsklage HM gegen WM, LG Karlsruhe 0 85/96 KfH III, gerichtet auf Abführung der Versicherungsprovisionen an der Autohaus M-GmbH, die WM von der Versicherung und eventuell von anderen Versicherungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen für die Autohaus M-GmbH erhalten hat; diese Klage wurde durch Urt. des LG Karlsruhe v. 23.10.1996 abgewiesen; die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist vom OLG Karlsruhe rechtskräftig zurückgewiesen worden (Urt. v. 24.6.1997 -- 8 U 233196);

-- die gegen die Beschlüsse des Gesellschafters WM v. 11.7.1996 gerichtete Klage HM gegen die Autohaus M-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer WM, LG Karlsruhe 0 120/96 KfH I mit den Anträgen, die Beschlüsse:

1. Abberufung des Geschäftsführers HM aus wichtigem Grund,

2. Kündigung des Dienstvertrags zwischen HM und der Autohaus M-GmbH,

3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen HM wegen a) eines Betrags von 236.297,69 DM, b) wegen Verkauf eines ..., c) wegen privater Anschaffungen zu Lasten der GmbH für nichtig zu erklären;

-- die gegen die Beschlüsse des Gesellschafters HM vom 10.7.1996 gerichtete Klage WM gegen die Autohaus M-GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E als besonderer Vertreter gemäß §57 ZPO, LG Karlsruhe 0 121/96 KfH I mit dem Antrag festzustellen, daß diese Beschlüsse nichtig sind;

-- die Klage Autohaus M-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer WM, gegen HM, LG Karlsruhe 0 70/96 KfH III auf Zahlung von 248.465,69 DM nebst 5% Zinsen seit 5.7.1996, nämlich a) Rückzahlung von am 1.7.1996 entnommenen 236.297,69 DM, b) 10.000 DM Schadensersatz wegen Verkauf eines gebrauchten ... pflichtwidrig unter Wert, c) 2.168 DM Schadensersatz wegen Bezahlung von Kleiderschränken aus dem Vermögen der Autohaus M-GmbH, am 29.9.1994 bei der Firma Möbel M, die im Namen der GmbH, aber zum privaten Gebrauch gekauft worden seien.

Die drei letztgenannten Prozesse -- mit jeweiligem Klagabweisungsantrag der beklagten Partei -- sind noch beim LG anhängig. Im Verfahren 0 120/96 KfH I streiten die Parteien, soweit es um die Geschäftsführerabberufung von HM und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags geht, ob hierfür ein wichtiger Grund vorgelegen hat; insoweit wird von HM insbesondere bestritten -- dies auch im Verfahren 0 70/96 KfH III --, daß die ihm vorgeworfene Entnahme der 236.297,69 DM unberechtigt gewesen sei und daß er den ... pflichtwidrig unter Wert verkauft habe; hinsichtlich der bei der Firma Möbel M gekauften Schränke im Wert von zusammen 2.168 DM hat HM zunächst in Abrede gestellt, daß die Schränke nicht an die Autohaus M-GmbH, sondern an ihn privat geliefert worden seien; neuerdings räumt er die Lieferung an ihn privat ein, beruft sich aber darauf, daß er in den Schränken zu Hause berufs- und firmenbezogene Unterlagen aufbewahre. Im Verfahren 0 121/96 KfH I stützt WM die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit der von HM am 11.7.1996 gefaßten Beschlüsse u.a. auf das vorangegangene Verbot der Gesellschafterversammlung durch die einstweilige Verfügung des AmtsG B und ferner darauf, daß die in §51 Abs.1 GmbHG vorgeschriebene einwöchige Frist zwischen Einladung und Gesellschafterversammlung nicht eingehalten worden sei; außerdem bestreitet er die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, wobei er insbesondere die Auffassung vertritt, daß ein wichtiger Grund, ihn als Geschäftsführer abzuberufen und aus der GmbH auszuschließen, nicht vorgelegen habe.

Am 20.9.1996 haben WM und HM erneut eine Gesellschafterversammlung der GmbH durchgeführt, wobei das Zustandekommen von Beschlüssen in dieser Gesellschafterversammlung, soweit es die nicht einverständlich behandelten Tagesordnungspunkte betrifft, streitig ist. HM behauptet, am 20.9.1996 die Abberufung von WM als Geschäftsführer und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags wirksam beschlossen zu haben (für den Fall, daß die entsprechenden Beschlüsse v. 10.7.1996 unwirksam waren), und zwar gestützt auf die folgenden, in seinem Ankündigungsschreiben vom 17.9.1996 genannten Gründe:

I. 1. Bewußt wahrheitswidriger Vortrag in Rechtsstreitigkeiten.

2. WM habe gegenüber der Sparkasse erklärt, daß an HM keine Kontoauszüge der GbR verschickt werden dürfen. Weiterhin habe WM am 11.7.1996 die Sparkasse angewiesen, HM keine Informationen mehr über den Stand der Autohaus M-GmbH zu erteilen. Weiterhin habe WM im Wege der verbotenen Eigenmacht die Schlösser zum Betriebsgebäude ausgewechselt.

3. Ferner habe WM die Post von HM, welche privat an diesen gerichtet war, seit Juli 1996 ohne Benachrichtigung von HM an sich genommen.

II. a) Vorfälle um den Verkauf eines ... an Herrn St

b) Betrieb einer Versicherungsagentur durch WM zum Nachteil der Autohaus M-GmbH.

c) Nichtinformierung der Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung über den Abschluß eines neuen Händlervertrags mit der Firma ... .

d) Ausschüttung von 26.000 DM an Mitarbeiter der Autohaus M-GmbH für das Jahr 1995, obwohl die Bilanz 1995 noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die im ...-Business-Plan vorgegebenen Ziele nicht erreicht seien.

WM, der das Nichtzustandekommen eines Abberufungs- und Kündigungsbeschlusses am 20.9.1996 behauptet, hat gegen die Autohaus M-GmbH Klage erhoben; -- LG Karlsruhe 0 186/96 KfH I ; Eingang der Klage am 21.11.1996 -- mit dem Antrag,

festzustellen, daß bei der Gesellschafterversammlung am 20.9.1996 ein Beschluß, ihn als Geschäftsführer abzuberufen und sein Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen, nicht gefaßt wurde, fürsorglich: festzustellen, daß ein entsprechender Beschluß nichtig ist.

Mit Beschluß v. 21.10.1996 hat das Gericht die Verfahren 0 120/96 KfH I und 0 70/96 KfH III zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, mit Beschluß v. 25.8.1997 des weiteren auch die Verfahren 0 121/96 KfH I und 0 186/96 KfH I (gemeinsame neue Geschäftsnummer der vier Verfahren nunmehr: 0 120/96 KfH I).

In einer weiteren Gesellschafterversammlung der Autohaus M-GmbH vom 31.7.1997 haben HM und WM übereinstimmend beschlossen, daß der im festgestellten Jahresabschluß 1996 ausgewiesene Bilanzgewinn von 472.592,39 DM (vorgetragener Bilanzgewinn bis einschließlich 1994) + 59.909,50 DM (Jahresüberschuß 1995 gemäß dem am 20.9.1996 festgestellten Jahresabschluß 1995) + 489.679,15 DM (Jahresüberschuß 1996) = 1.022.184,04 DM insgesamt ausgeschüttet wird. Nach Berechnung von WM ergab sich aufgrund dessen für HM ein auszuzahlender Betrag von 88.989 DM (511.092,02 DM hälftiger Gewinnanteil abzüglich der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer sowie der am 1.7.1996 schon entnommenen 236.297,69 DM und weiterer kleinerer Entnahmebeträge und auf die Entnahmen berechneter Zinsen), der am 1.9.1997 an HM überwiesen wurde. Unter Berücksichtigung des Ausschüttungsbeschlusses vom 31.7.1997 hat WM im Verfahren 0 70/96 KfH III namens der klagenden Autohaus M-GmbH den Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der am 1.7.1996 entnommenen 236.297,69 DM (zuzüglich der mit der Rückforderungsklage insoweit geltend gemachten Zinsen) in der Hauptsache für erledigt erklärt. HM hat der Erledigungserklärung widersprochen; er beantragt nach wie vor, die Zahlungsklage in vollem Umfang abzuweisen, da sie, wie er meint, auch hinsichtlich der 236.297,69 DM von Anfang an unbegründet gewesen sei. ...

Entscheidungsgründe:

Die Klage im Verfahren WM, gegen die Autohaus M-GmbH mit der ursprünglichen Geschäftsnummer 0 121/96 KfH I, die die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 10.7.1996 betrifft, hat Erfolg (I.). Die Klage im Verfahren HM gegen die Autohaus M-GmbH mit der ursprünglichen Geschäftsnummer 0 120/96 KfH I betreffend die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11.7.1996 ist abzuweisen, und zwar sowohl hinsichtlich der gegenüber HM beschlossenen Geschäftsführerabberufung und Geschäftsführerdienstvertragskündigung (II.) als auch hinsichtlich des Beschlusses, gegen HM wegen der am 1.7.1996 entnommenen 236.297,69 DM und wegen weiterer Forderungen Zahlungsklage zu erheben (III.). Die Klage im Verfahren WM gegen die Autohaus M-GmbH mit der ursprünglichen Geschäftsnummer 0 186/96 KfH I, die die am 20.9.1996 von HM gegenüber WM beschlossene Geschäftsführerabberufung und Geschäftsführerdienstvertragskündigung betrifft, hat Erfolg (IV.). Die Zahlungsklage der Autohaus M-GmbH gegen HM über 248.465,69 DM, ursprüngliche Geschäftsnummer 0 70/96 KfH III, ist überwiegend abzuweisen, und zwar hinsichtlich der am 1.7.1996 entnommenen 236.297/69 DM und hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs i.H.v. 10.000 DM wegen des Verkaufs des ... durch HM Lediglich der Ersatzanspruch wegen des Kaufs von Schränken zu privaten Zwecken i.H.v. 2.168 DM ist begründet (V.).

I. Nichtigkeit der Beschlüsse vom 10.7.1996 aus formellen Gründen

Die von WM erhobene Klage gegen die in der Gesellschafterversammlung vom 10.7.1996 gefaßten Beschlüsse (ursprüngliche Geschäftsnummer 0 121/96 KfH I) ist begründet, da die genannten Beschlüsse, ohne daß es einer sachlichen Prüfung bedarf, schon aus formellen Gründen nichtig sind.

Entsprechend §241 Abs.1 Nr.1 AktG sind Beschlüsse einer GmbH-Gesellschafterversammlung als nichtig anzusehen, wenn die Versammlung durch einen nicht Befugten einberufen wurde oder wenn nicht alle Gesellschafter geladen worden sind (Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., Anh. §47 Rn.33). Vorliegend sind zwar zunächst die Einberufungs- und Ladungsvorschriften beachtet worden; zur Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 10.7.1996 war HM als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer befugt (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., §49 Rn.2), WM ist zu der Versammlung mit Einschreiben vom 4.6.1996 geladen worden, und auch die hier maßgebende Einladungsfrist gemäß §10 Abs.3 der GmbH-Satzung ist eingehalten worden. Durch die einstweilige Verfügung des AmtsG B vom 9.7.1996 wurde aber nachträglich die Durchführung der Gesellschafterversammlung untersagt. Diese gerichtliche Anordnung war, solange sie nicht aufgehoben war, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit von allen Beteiligten zu beachten. Davon konnte auch WM ausgehen. Für ihn war nunmehr, ähnlich wie wenn der einberufende Geschäftsführer selbst die Einberufung nachträglich widerruft, die von HM übermittelte Einladung nicht mehr gültig, und er ist im Ergebnis wie ein nicht geladener Gesellschafter zu behandeln. Der Einwand der beklagten Autohaus M-GmbH, die einstweilige Verfügung hätte nicht erlassen werden dürfen, ist nach alledem, da auch eine zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung wirksam und zu respektieren ist, unerheblich. Im übrigen ist der Einwand auch unzutreffend. Wie das LG Karlsruhe im Berufungsurteil des Einstweiligen-Verfügungs-Verfahrens dargelegt hat, war die Einberufung einer Gesellschafterversammlung auf den 10.7.1996, nachdem WM bereits eine Versammlung auf den 11.7.1996 einberufen hatte, mißbräuchlich und unzulässig (Urt. v. 28.11.1996 -- 1 S 125/96). Dieser rechtlichen Beurteilung schließt sich die erkennende Kammer an.

II. Wirksamkeit von Abberufung und Kündigung des HM

Die im Verfahren HM gegen die Autohaus M-GmbH (ursprüngliche Geschäftsnummer 0 120/96 KfH I) erhobene Anfechtungsklage gegen die von WM am 11.7.1996 gefaßten Beschlüsse, daß HM als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsführerdienstvertrag fristlos gekündigt wird, ist unbegründet, da ein die Abberufung und Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund vorlag, woraus sich zugleich ergibt, daß die Abberufung und Kündigung allein von WM beschlossen werden konnte, da HM als betroffener Gesellschafter von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung ausgeschlossen war (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., §47 Rn.53; Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., §47 Rn.173).

1. Voraussetzungen: Wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund zur Geschäftsführerabberufung und fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags ist gegeben, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn seine weitere Geschäftsführertätigkeit aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen für die Gesellschaft nicht mehr zumutbar ist (vgl. für die Geschäftsführerabberufung: §38 Abs.2 GmbHG; ferner, auch für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., §38 Rn.38 ff. u. Rn.57 ff.), wozu, wie in der Rspr. anerkannt, auch der Fall gehört, daß bei Bestellung von zwei oder mehreren Geschäftsführern das Verhältnis zwischen den Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und damit eine normale Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, vorausgesetzt, der abzuberufende Geschäftsführer hat zu dem Zerwürfnis wesentlich mit beigetragen (BGH v. 27.10.1983 -- II ZR 31/83, WM 1984, 29; v. 24.2.1992 -- II ZR 79/91, WM 1992, 731 = GmbHR 1992, 299; OLG Koblenz v. 29.4.1986 -- 6 W 273/86, ZIP 1986, 1120; Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., §38 Rn.53).

a) Daß ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern, zu dem der abzuberufende Geschäftsführer wesentlich beigetragen hat, ein ausreichender Abberufungs- und Kündigungsgrund ist, gilt uneingeschränkt bei der Abberufung von Fremdgeschäftsführern. Das diesen übertragene Amt, das Gesellschaftsunternehmen bestmöglich zu leiten oder mitzuleiten, verliert seine Grundlage, wenn die Geschäftsführer dazu wegen laufender Streitigkeiten und einem dauernden Sich-Blockieren nicht mehr in der Lage sind. Ob der abzuberufende Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat oder ihn gar ein überwiegendes Verschulden trifft, ist unerheblich; die oft nur schwer oder gar nicht zu beantwortende Frage, wer letztlich für den Streit mehr oder weniger verantwortlich ist, braucht von der Gesellschafterversammlung nicht geklärt zu werden (OLG Koblenz, aaO).

b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze im Falle der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in einer Zwei-Mann-Gesellschaft, der vorliegend gegeben ist, ist allerdings die Besonderheit zu berücksichtigen, daß es hier, anders als im Fremdgeschäftsführer-Fall, kein den Geschäftsführern gegenüberstehendes Gesellschaftsorgan gibt, daß ohne unmittelbare Selbstbetroffenheit darüber, wer von den Geschäftsführern der für die Gesellschaft Bessere und Wertvollere ist, entscheidet; vielmehr sind die Gesellschafter als gleichzeitige Geschäftsführer Richter in eigener Sache und von daher zu einer objektiven, dem Gesellschaftsinteresse dienenden Entscheidung oft nicht bereit und imstande. Diese Eigentümlichkeit der GmbH mit Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere wenn es sich um zwei gleich beteiligte Gesellschafter handelt, kann aber nicht dazu führen, die Abberufungsmöglichkeit bei unheilbarem Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern gegenüber dem Fremdgeschäftsführer-Fall wesentlich einzuschränken und sie etwa nur bei grober Pflichtverletzung oder bei festgestelltem alleinigem oder überwiegenden Verschulden eines Geschäftsführers zuzulassen. Eine solche Anforderung würde in vielen Fällen auf die Auflösung der Gesellschaft hinauslaufen und dem berechtigten Interesse an der Erhaltung eines Unternehmens, das sonst lebensfähig ist, nicht gerecht werden: ein Interesse, das von der Rechtsordnung nicht nur um der Gesellschafter willen, sondern auch im Hinblick auf die im Unternehmen Beschäftigten und aus sonstigen allgemeinwirtschaftlichen Gründen geschützt wird (vgl. Art.14 Abs.2 S.1 GG und die Sozialstaatsgarantie in Art.20 Abs.1 GG). Bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in einer Zwei-Mann-GmbH, geht es darum, daß nicht einer der Beteiligten den anderen willkürlich aus der Geschäftsführung drängen darf (Scholz, GmbHG, 8. Aufl., §38 Rn.53), insbesondere durch gezieltes Herbeiführen von Kontroversen und Streitigkeiten, um dann gestützt auf das eingetretene Zerwürfnis den anderen abzuberufen. Einem willkürlichen Vorgehen dieser Art wird aber durch zwei weitere Abberufungserfordernisse vorgebeugt, die hier, abgesehen vom Tatbestand des unheilbaren Zerwürfnisses, zusätzlich erfüllt sein müssen: einmal durch das bereits genannte, auch bei Fremdgeschäftsführern geltende Erfordernis, daß auch der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen haben muß, und zweitens -- diese tatbestandliche Voraussetzung, um speziell bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, namentlich in der Zwei-Mann-GmbH, die notwendige Gleichbehandlung der Gesellschafter zu gewährleisten und das ungerechte Ergebnis einer Prämierung des vielleicht nur schneller und entschlossener Vorgehenden zu vermeiden, daß bei der Abwägung, wer von den unheilbar zerstrittenen Gesellschaftern aus der Geschäftsführung ausscheiden muß, erhebliche, objektiv feststellbare Umstände gegeben sein müssen, die klar für den einen und gegen den anderen Mitgeschäftsführer sprechen. Diese letzteren, bei der Auswahl zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern maßgebenden Umstände sind nicht nur Verschuldensgesichtspunkte (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., §38 Rn.9) -- die selbstverständlich nicht zu vernachlässigen sind, denn an der Sanktionierung pflichtwidrigen Verhaltens besteht immer ein Interesse --, sondern in Betracht kommen auch alle sonstigen, von der Verschuldensfrage unabhängigen Umstände: einmal Präferenzgesichtspunkte mehr aus der Situation und Wertigkeit des einzelnen Gesellschafters, etwa Dauer und Qualität der bisherigen Amtsführung, welche Verdienste der eine oder andere Geschäftsführer sich bisher um das Unternehmen erworben hat (BGH, WM 1968, 1347; Meyer-Landrut/Miller/Niehues, GmbHG, §§35$$--$$38 Rn.119; Baumbach/Hueck, aaO), oder etwa die persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Abberufung für die Beteiligten (vgl. für den Fall der Gesellschafterausschließung aus einer Personengesellschaft: BGH, WM 1971, 20 [21] und K.$$Schmidt, in: Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., §140 Rn.21), dann aber auch, und dies oft mit noch größerem Gewicht, Auswahlgesichtspunkte aus der Sicht und dem Interesse des gemeinsamen Unternehmens, namentlich: welcher Gesellschafter nach seinen Fähigkeiten, bisherigen Leistungen, seinen persönlichen und geschäftlichen Verbindungen und nach der zu erwartenden Zusammenarbeit mit der Belegschaft im Falle seiner künftigen alleinigen Geschäftsführertätigkeit der für das Unternehmen Wichtigere und der für eine weitere gute Unternehmensführung bessere Garant ist. Wer unter Abwägung dieser weiteren, insbesondere auch das Unternehmensinteresse berücksichtigenden Kriterien als der eindeutig weniger vorzugswürdige und daher abzuberufende Geschäftsführer anzusehen ist, wird, mag er auch, was die Geschäftsführerstreitigkeiten betrifft, der vielleicht "minder schuldige" Teil sein, nicht ungerechtfertigt benachteiligt; immerhin hat er den jetzigen Zustand mitherbeigeführt, aufgrund dessen er das ihm übertragene Amt (das auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein fremdnütziges Amt ist) nicht mehr sachgerecht ausgeübt werden kann, und sein Ausscheiden aus der Geschäftsführung wird durch die Gesellschafts- und Unternehmensbelange gefordert.

2. Anwendung auf den Streitfall: "Unheilbares Zerwürfnis" als wichtiger Grund

Im Streitfall waren am 11.7.1996, als der Abberufungs- und Dienstvertragskündigungsbeschluß gegen HM gefaßt wurde, die genannten Voraussetzungen des Abberufungsgrundes "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern": a) daß WM und HM nachhaltig zerstritten waren und als Geschäftsführer nicht mehr zusammenarbeiten konnten, b) daß HM zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen hatte und c) daß bei der Auswahl, wer von beiden aus der Geschäftsführung ausscheiden muß, die Gesamtumstände eindeutig gegen HM sprachen, erfüllt:

a) Die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen WM und HM, die eine Geschäftsführerzusammenarbeit mehr und mehr ausschloß, entwickelte sich spätestens im ersten Halbjahr 1996 und führte, nach der einseitigen Entnahme der 236.297,69 DM durch HM, am 1.7.1996, die das kaum noch zu steigernde Zerwürfnis endgültig offenbar machte, zu den beiderseitigen Abberufungsbeschlüssen vom 10./11.7.1996. Zu nennen sind hier folgende Vorgänge:

aa) In einem Aufforderungsschreiben vom 27.3.1996, das keine Anrede enthält (0 120/96 KfH I Bd. l Anl. B 23), schrieb WM an HM:

"Wie ich bei einer Kassenkontrolle festgestellt habe, hast Du unserer Kasse mehrfach Beträge entnommen, ohne sie bis heute zurückzuführen. Wie Du weist, ist dies nicht zulässig. Es handelt sich im einzelnen um folgende Beträge:

6.2.96 DM 279,--

15.2.96 DM 100,--

21.2.96 DM 86,15

29.2.96 DM 50,--

DM 515,15

Bitte führe den Fehlbetrag sofort an unsere Kasse zurück."

Zu dieser Zeit wurde von den Gesellschaftern bereits überlegt das Unternehmen eventuell zu liquidieren, oder daß HM aus der Gesellschaft ausscheidet. So teilte der Steuerberater der Gesellschaft, Wirtschaftsprüfer G, WM mit Schreiben vom 20.3.1996 mit, HM habe schon Kontakte zu potentiellen Käufern des Betriebsgrundstücks geknüpft und habe bereits Angebote vorliegen, und im Schreiben vom 2.4.1996 berichtete er, HM wünsche von WM ein schriftliches Angebot über seine Auszahlung für den Fall des Ausscheidens aus der GmbH.

bb) Am 29.3.1996 schrieb HM an WM wegen eines ..., den die Autohaus M-GmbH 1991 als Vorführwagen angeschafft hatte und der seit längerem in der Garage auf dem Privatgrundstück von WM untergestellt war. Das Schreiben, ebenfalls ohne Anrede und mit "Rechnung" überschrieben lautete:

"Hiermit fordere ich dich auf den von Dir seit 29.08.97 privatgenutzen ... Fahrgestell. Nr. ... bis 1.4.96 auf unser Firmengelände bereitzustellen.

Für den Preisunterschied vom heutigen Marktpreis und Neupreis erwarte ich von Dir eine Ausgleichszahlung für die Privatnutzung 3.900 DM zzgl. Zinsen von 17.875 DM auf das Konto ... Voba B".

Nachdem WM das Fahrzeug auf das Firmengelände zurückgebracht hatte, erteilte HM, der bis dahin für den Werkstattbereich zuständig war -- zuständig für den Fahrzeugverkauf war WM, dem Verkaufsleiter Z den Auftrag, den Wagen zu verkaufen. In einem Schreiben vom 1.4.1996 schrieb er ihm, daß er dem vorgeschlagenen Verkaufspreis von 65.000 DM zustimme -- später wurde der Preis für das Verkaufsschild auf 69.500 DM festgelegt -- und daß Herr St, der für seinen Sohn einen ... suche, von dem beabsichtigten Verkauf unterrichtet werden möge. Am 9.4.1996 unterzeichnete Herr St ein von HM ausgefülltes Bestellformular, wonach er das Fahrzeug für 59.500 DM kaufen wollte. Etwa einen Monat später, am 13.5.1996, nach der Rückkehr aus dem Urlaub, wurde HM von Herrn St angesprochen, daß WM ihm die Auslieferung des Fahrzeugs verweigert habe. HM übergab Herrn St namens der Autohaus M-GmbH eine Auftragsbestätigung vom 13.5.1996, die die Bestellung vom 9.4.1996 bestätigte. Außerdem schrieb Rechtsanwalt W, den HM inzwischen beauftragt hatte, an Rechtsanwalt Sch, den Anwalt von WM am 17.5.1996, daß WM mit der Verweigerung der Auslieferung des verkauften Fahrzeugs an Herrn St "in grober Weise" pflichtwidrig gehandelt habe und daß weitere Verstöße nicht folgenlos bleiben würden. Da HM geltend gemacht hatte, das Auto sei unter Wert verkauft worden, holte HM ein Dekra-Bewertungsgutachten vom 20.5.1996 ein, das einen Verkaufswert von 62.800 DM ergab. WM, der sich am 14.5.1996 von der ...-Zentrale für Gebrauchtwagenhandel Verkaufspreise für gleichartige Fahrzeuge hatte mitteilen lassen, wandte sich erneut an den Käufer St, zuletzt in einem Telefongespräch am 5.6.1996, bei dem er äußerte, das Fahrzeug gehöre ihm und sei daher unverkäuflich, Herr St solle sich nicht getrauen, das Fahrzeug mitzunehmen. Außerdem ließ er aus dem ... den Sportauspuff ausbauen, der, wie er geltend machte, nicht mitverkauft worden sei. Nachdem Herr St das Fahrzeug dann abgeholt hatte, holte WM am 24.6.1996 seinerseits ein Dekra-Gutachten ein, das einen Verkaufswert von 69.100 DM ergab.

cc) Die Autohaus M-GmbH schloß ihre betrieblichen Versicherungen, insbesondere die Versicherungen der Vorführwagen, vorwiegend bei der A-Versicherung ab. Seit 1979 war WM bei diesen Verträgen als Versicherungsvertreter der A-Versicherung zwischengeschaltet, wofür er die üblichen Vertreterprovisionen erhielt. Mit Schreiben vom 28.5.1996 an Rechtsanwalt Sch, den Anwalt von WM, machte Rechtsanwalt W im Namen von HM geltend, daß das Betreiben der Versicherungsagentur gegen §5 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags verstoße (nach dieser Vertragsbestimmung war WM verpflichtet, der Gesellschaft "seine volle Arbeitskraft" zur Verfügung zu stellen) und daß darüber hinaus auch das Betreiben der Agentur von den Räumlichkeiten der Autohaus M-GmbH aus pflichtwidrig sei. Rechtsanwalt W mahnte diese "Verstöße" ab und forderte außerdem WM unter Hinweis darauf, daß die A-Versicherung keinesfalls zu den günstigsten Versicherungen zähle, auf, einen Kostenvergleich vorzunehmen und künftig die Versicherungen der GmbH zu den günstigst möglichen Bedingungen abzuschließen. Rechtsanwalt Sch wies die Vorwürfe mit Schreiben vom 31.5.1996 zurück; er fügte hinzu, falls HM meine, er könne günstigere Versicherungsverträge abschließen, ihm dies unbenommen bleibe, er möge dann vorab die Angebote der Versicherungen vorlegen, damit sachdienliche Vergleiche durchgeführt werden könnten. Mit Schreiben an Rechtsanwalt Sch vom 21.6.1996 forderte Rechtsanwalt W Herrn WM auf, bis 27.6.1996 Auskunft über die Provisionen, die er aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen für die Autohaus M-GmbH bezogen habe, zu erteilen und die Provisionsabrechnungen vorzulegen sowie die erhaltenen Provisionen bis spätestens 1.7.1996 an die GmbH zu bezahlen.

dd) In Erwiderung auf die von HM bzw. Rechtsanwalt W übermittelten Aufforderungs- und Abmahnschreiben erhob Rechtsanwalt Sch als Vertreter von WM seinerseits in einem zweiten Schreiben an Rechtsanwalt W vom 31.5.1996 Vorwürfe gegen HM Zum einen warf er HM vor, er halte sich in letzter Zeit, obwohl für die Werkstatt zuständig, nur noch in der Buchhaltung auf, er halte dort die Arbeitnehmer von ihren eigentlichen Aufgaben ab und erzähle ihnen überdies, daß die Autohaus M-GmbH unmittelbar vor dem Konkurs stehe. Zweitens erinnerte Rechtsanwalt Sch an die schon mit Schreiben vom 27.3.1996 abgemahnten Entnahmen aus der Kasse ohne Verbuchung und Zurücklegen der Beträge, was, wie er geltend machte, eine strafbare Untreue darstelle. Drittens teilte er mit, daß WM jetzt bei einer -- allerdings noch vorläufigen -- Überprüfung der Belege festgestellt habe, daß HM in den Jahren 1992 bis 1996 persönlich Waren zu Lasten der GmbH im Gesamtwert von 13.278,14 DM bezogen habe, z.B. Balkonbepflanzung oder Kleiderschränke; HM habe die betreffenden Belege als inhaltlich richtig abgezeichnet mit der Anordnung, die Ausgaben zu Lasten der GmbH zu buchen und zu bezahlen; dies erfülle den Straftatbestand der Untreue und der Steuerhinterziehung. Dem Vorwurf, er halte die Mitarbeiter der Buchhaltung von der Arbeit ab und erzähle ihnen, daß die Firma unmittelbar vor dem Konkurs stehe, lagen entsprechende Beschwerden aus der Belegschaft zugrunde. Wie die Zeugen ... übereinstimmend angegeben haben, äußerte HM seit etwa November 1995 immer wieder gegenüber Arbeitnehmern, teils um einer geäußerten Kritik Nachdruck zu verleihen, teils auch ohne solchen Anlaß, daß es der Autohaus M-GmbH wirtschaftlich sehr schlecht gehe und daß sie kurz vor dem Konkurs stehe; zum Teil wurden derartige Äußerungen auch von Kunden mitgehört. Ein Teil der Mitarbeiter wandte sich deswegen an WM, der sie aufforderte, die Beschwerden schriftlich festzuhalten, was dann auch erfolgte. In anderen Fällen schrieben Mitarbeiter unmittelbar an HM, jedoch "mit Durchschrift an WM, wobei sie, in Kenntnis der Auseinandersetzungen zwischen WM und HM gegenüber Anordnungen und Kritik von HM Widerspruch erhoben und hierbei zum Teil in einer ironischen, HM nicht mehr ernst nehmenden Weise argumentierten. Was den im Schreiben vom 31.5.1996 angesprochenen Bezug von Ware auf Kosten der GmbH betrifft, hat WM diesen Vorwurf in den späteren Prozessen hinsichtlich drei Kleiderschränken im Gesamtwert von 2.168 DM, die von der Firma Möbel M am 21.9.1994 geliefert wurden, aufrechterhalten und anhand von Belegen konkretisiert. Hierzu ist sodann unstreitig geworden, daß die von der GmbH bezahlten Schränke an die Privatadresse von HM geliefert wurden, während er auf den für die Buchhaltung bestimmten Belegen vermerkte, die Schränke seien zur Aufbewahrung von Firmenunterlagen ... bestimmt.

ee) Ende Juni/Anfang Juli 1996 erhob HM in verschiedenen Telefax-Schreiben, die Rechtsanwalt W Rechtsanwalt Sch übermittelte, nochmals Vorwürfe gegenüber WM Mit Schreiben vom 26.6.1996 rügte er, WM wolle einen neuen, mit der ...-AG abzuschließenden Händlervertrag offenbar allein unterzeichnen, ohne ihn (HM) zu unterrichten und die Vertragsbedingungen in einer Gesellschafterversammlung zu erörtern; ein weiteres Abmahnschreiben zu diesem Punkt wurde am 2.7.1996 übersandt. Mit Anwaltsschreiben vom 1.7.1996 übte HM Kritik, daß WM Ware eingekauft habe -- Fahrräder u. Aluräder-Radsätze --, die schwer absetzbar sei und von der noch ausreichende Lagerbestände vorhanden seien. Schließlich erhob er in einem zweiten Schreiben vom 1.7.1996 den Vorwurf, daß WM an einen Teil der Mitarbeiter Sonderzahlungen i.H.v. 26.000 DM geleistet habe, obwohl die Bilanz 1995 noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die im ...-Business-Plan vorgegebenen Ziele nicht erreicht worden seien.

ff) Den Höhepunkt vor der Einberufung der Abberufungs-Gesellschafterversammlungen vom 10./11.7.1996 erreichten die Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern mit der Entnahme der 236.297,69 DM durch HM am 1.7.1996. Die entnommenen 236.297,69 DM waren die Hälfte des im Jahresabschluß 1994 ausgewiesenen Bilanzgewinns von 472.592,39 DM, für den ein Ausschüttungsbeschluß nicht vorlag; vielmehr hatten die Gesellschafter bei der Verabschiedung des Jahresabschlusses 1994 am 11.3.1994 einstimmig beschlossen -- ausdrücklich allerdings nur hinsichtlich des Jahresüberschusses 1994, der 48.897,67 DM betrug --, den Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen. Nachdem der Steuerberater der Gesellschaft, Wirtschaftsprüfer G, im Juni 1996 den Jahresabschluß 1995 erstellt hatte, der neben dem bisherigen Bilanzgewinn von 472.592,39 DM einen Jahresüberschuß 1995 von 59.909,50 DM auswies, informierte sich HM bei ihm über den ihm zustehenden Gewinnanteil und erhielt die Auskunft, daß die bisher aufgelaufenen Gewinne in voller Höhe ausgeschüttet werden könnten und daß HM davon der hälftige Betrag zustehe, den die Beteiligten ausgehend vom Bilanzgewinn des Jahresabschlusses 1994 mit 236.297,69 DM errechneten; ob Wirtschaftsprüfer G noch hinzufügte, daß Voraussetzung für die Ausschüttung ein dahingehender Ausschüttungsbeschluß sei, ist streitig. Nach den bei Wirtschaftsprüfer G eingeholten Informationen überwies HM am 1.7.1996 vom Konto der GmbH den Betrag von 236.297,69 DM an sich, ohne WM von der Entnahme zu unterrichten (streitig ist insoweit, ob WM von der Bank, noch bevor der Überweisungsauftrag ausgeführt wurde, unterrichtet worden ist). Nach der Entnahme berief WM sogleich mit Schreiben vom 2.7.1996 die Gesellschafterversammlung auf den 11.7.1996 u.a. mit dem Tagesordnungspunkt "Geschäftsführerabberufung von HM und fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags" ein. Außerdem forderte er HM mit Anwaltsschreiben vom 3.7.1996 auf, die entnommenen 236.297,69 DM zurückzuüberweisen. HM, der die Rückzahlung ablehnte, berief seinerseits mit Schreiben vom 4.7.1996 die Gesellschafterversammlung auf den 10.7.1996 ein mit dem Ziel, WM als Geschäftsführer abzuberufen und ihn aus der Gesellschaft auszuschließen.

b) Daß nach dieser Entwicklung im ersten Halbjahr und Anfang Juli 1996 das Verhältnis zwischen WM und HM im Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses am 11.7.1996 endgültig zerrüttet und eine einigermaßen passable Geschäftsführerzusammenarbeit nicht mehr möglich war, kann nicht bezweifelt werden, ebensowenig aber auch, daß HM zu diesem Zerwürfnis -- ohne daß es in diesem Zusammenhang auf die Frage eines überwiegenden Verschuldens ankommt -- wesentlich beigetragen hat. Als wesentliche, die Zerrüttung mitverursachende und vertiefende Beiträge sind zu nennen:

aa) der Verkauf des ... durch HM an den Käufer St, obwohl für Fahrzeugverkäufe nach der jahrelang praktizierten Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern ausschließlich WM zuständig war,

bb) der Kauf der drei Schränke für zusammen 2.168 DM, die in der Wohnung von HM aufgestellt und benutzt wurden, auf Kosten der GmbH (von WM erstmals geltend gemacht im Anwaltsschreiben vom 31.5.1996, nachdem er es kurz zuvor beim Überprüfen von Belegen festgestellt hatte),

cc) die seit November 1995 ohne einen realen Anhalt von HM immer wieder gemachte Äußerung gegenüber Mitarbeitern, teilweise sogar im Beisein von Kunden, daß das Unternehmen kurz vor dem Konkurs stehe,

dd) die Entnahme der 236.297,69 DM am 1.7.1996, ohne daß ein Ausschüttungsbeschluß vorlag und ohne den Mitgeschäftsführer WM vorher zu unterrichten.

Von diesen für das Zerwürfnis und dessen Vertiefung mitursächlichen Handlungen waren jedenfalls der Kauf der Schränke auf Kosten der Gesellschaft und die Äußerungen über das bevorstehende wirtschaftliche Ende der Autohaus M-GmbH eindeutig Geschäftsführerpflichtverletzungen. Der Verkauf des ... durch HM unter Außerachtlassung der bisher gehandhabten Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern, und ohne WM zuvor von der Verkaufsabsicht zu unterrichten, war, wenn auch keine Geschäftsführerpflichtverletzung im Rechtssinne -- denn dafür, daß für den Fahrzeugverkauf die Alleinzuständigkeit von WM rechtsverbindlich festgelegt war, ist nichts vorgetragen --, wohl aber eine Nichtbeachtung der für eine Geschäftsführerzusammenarbeit selbstverständlichen Verhaltensregeln, die HM als mitursächlicher Beitrag im Rahmen der Verschlechterung der gegenseitigen Beziehungen anzulasten und zuzurechnen ist. Ähnliches gilt für die Entnahme der 236.297,69 DM. Auch hier tritt die Frage eines im engeren Sinne rechtswidrigen Handelns und einer Geschäftsführerpflichtverletzung zurück. Wesentlich vielmehr i.S. eines zuzurechnenden Mitverursachungsanteils an dem dann endgültigen Zerwürfnis ist auch hier die einseitig-heimliche Schaffung vollendeter Tatsachen, die nach der zuvor jahrelang einverständlich praktizierten grundsätzlichen Thesaurierung der GmbH Gewinne und angesichts der Höhe des entnommenen Betrags nur als Affront und Kriegserklärung verstanden werden konnte, erforderte doch eine solche Auf-einmal-Entnahme im Zweifel nicht unerhebliche Änderungen bei der Unternehmensfinanzierung oder der Ausgabenpolitik, die zwischen geschäftsführenden Gesellschaftern, die noch miteinander planen und arbeiten, in jedem Falle vorher diskutiert und abgestimmt werden.

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob WM von der von HM in Auftrag gegebenen Überweisung der 236.297,69 DM, noch bevor sie ausgeführt wurde, vom Vorstand der Bank unterrichtet worden ist. Auch wenn WM von der in die Wege geleiteten Entnahme noch erfahren hat und sie hätte verhindern können und er dies vielleicht bewußt unterlassen hat, um für die damals eventuell schon beabsichtigte Abberufung von HM eine weitere rechtliche Handhabe zu gewinnen, so ändert dies nichts daran, daß diese Geschäftsführungsmaßnahme von HM einseitig durchgeführt wurde und sich aus ihr für jeden Betrachter und auch für WM erneut und nunmehr vielleicht mit letzter Sicherheit ergab, daß die Brücken endgültig abgebrochen waren und eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich war.

c) Bei der Prüfung, wer von den unheilbar zerstrittenen geschäftsführenden Gesellschaftern unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände und des Unternehmensinteresses derjenige ist, der aus der Geschäftsführung ausscheiden muß, sind es zwei Umstände, die vorliegend, als am 11.7.1996 der Abberufungsbeschluß gefaßt wurde, eindeutig für das Ausscheiden von HM sprachen: Zum einen, daß sich HM bei der Belegschaft der Autohaus M-GmbH durch seine 1995/96 immer wiederholten Äußerungen über den bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der Firma als mitgeschäftsführender Unternehmensleiter disqualifiziert hatte, und zweitens, daß auch die ...- AG -- was schon zum Zeitpunkt der am 11.7.1996 beschlossenen Abberufung von HM eindeutig war -- für den Fall des notwendigen Ausscheidens eines der beiden Geschäftsführer aus der Unternehmensleitung nur bereit war, mit WM als Geschäftsführer den für die Autohaus M-GmbH wesentlichen Händlervertrag fortzuführen:

aa) Die von HM immer wieder und gegenüber einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gemachten Äußerungen, die Firma stehe finanziell nicht mehr gut da, sie befinde sich kurz vor dem Konkurs, in wenigen Tagen entscheide sich, ob der Laden zugemacht wird, u.ä. sind von den vorstehend unter a) dd) genannten Mitarbeitern, die das Gericht als Zeugen gehört hat, übereinstimmend bekundet worden. Die Reaktionen der angesprochenen Belegschaftsmitglieder waren, wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt, unterschiedlich. Die Mitarbeiterinnen der Buchhaltung, die die Zahlen der Autohaus M-GmbH kannten und sich ein eigenes Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bilden konnten, haben die Bemerkungen von HM -- von vornherein nicht ernst genommen; sie haben sich gegenüber WM nur darüber beschwert, daß andere Mitarbeiter oder Außenstehende vom Unternehmen ein falsches Bild erhielten, oder auch darüber, daß HM in einem lautstark geführten, von ihnen mitgehörten Telefongespräch mit Wirtschaftsprüfer G zu Unrecht die Richtigkeit der Bilanzzahlen, die auf den Buchhaltungsvorarbeiten beruhten, bezweifelte. Die anderen von HM auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Firma angesprochenen Mitarbeiter waren aufgrund seiner Mitteilungen zunächst schockiert und verunsichert und nahmen sie erst später, nachdem sie sich bei WM oder in der Buchhaltung erkundigt hatten und dort beruhigt worden waren, nicht mehr für bare Münze. Insgesamt ergab sich bei der Belegschaft oder jedenfalls bei einem erheblichen Teil der Mitarbeiter eine Haltung, daß der Chef HM nicht mehr für voll genommen wurde. Dies äußerte sich in den schon genannten Briefen entweder unmittelbar an WM oder an HM, aber "mit Durchschrift an WM" in denen Verhaltensweisen und Anordnungen von HM nicht nur offen kritisiert wurden, sondern darüber hinaus zum Teil in einer ihn eindeutig verhöhnenden Weise argumentiert wurde, etwa durch eulenspiegelhaftes Wörtlich-Nehmen und Herumdrehen seiner Äußerungen, um die an anderer Stelle gemachten Bemerkungen und Beanstandungen des Chefs ad absurdum zu führen. -- Daß HM durch seine dauernden Bemerkungen über die schlechte wirtschaftliche Lage seine Autorität als Geschäftsführer völlig verspielt hat, ist nicht verwunderlich. Für einen bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der Autohaus M-GmbH gab es keinerlei Anhaltspunkte; jedenfalls ist von HM in dieser Richtung nichts Konkretes vorgetragen worden. Damit konnten die nicht nur pessimistischen, sondern darüber hinaus ganz haltlosen Äußerungen -- völlig im Widerspruch zur Aufgabe eines Unternehmensleiters, die Mitarbeiter zu motivieren und sie und Dritte, soweit sachlich vertretbar, von der Stärke, Verläßlichkeit und Qualität des Unternehmens zu überzeugen -- bei den Beteiligten nichts anderes als ein verständnisloses Kopfschütteln hervorrufen.

bb) Daß der Händlervertrag, falls einer der beiden Geschäftsführer ausscheidet, nur mit WM fortgeführt würde, hat die ...-AG mehrfach zum Ausdruck gebracht. Abgesehen von den späteren Schreiben vom 30.6. und 4.8.1997, in denen sie dies gegenüber Rechtsanwalt W ausdrücklich erklärt hat, ergab sich die dahin getroffene Entscheidung schon aus den unmittelbar vor der Gesellschafterversammlung vom 11.7.1996 übermittelten Fax-Schreiben vom 9.7.1996. In dem ersten dieser damaligen Schreiben an die Geschäftsleitung der Autohaus M-GmbH: WM und HM gerichtet, teilte die ...-AG nur mit, sie sehe sich, falls die Streitigkeiten zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern nicht kurzfristig beendet würden, gezwungen, den Händlervertrag mit der Autohaus M-GmbH fristlos zu kündigen. Demgegenüber schrieb sie im zweiten, "persönlich- vertraulich" nur an WM adressierten Schreiben, man sei im Falle einer Alleinfortführung der Autohaus M-GmbH oder eines gleichartigen Autohauses durch WM gern bereit, mit WM -- ggf. nach Kündigung des Händlervertrags mit der Autohaus M-GmbH -- die langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit fortzusetzen. Damit war bereits damals -- denn HM erhielt kein entsprechendes "vertrauliches" Angebot -- die Entscheidung getroffen: eine Entscheidung, die für die wirtschaftliche Zukunft, wenn nicht sogar: Fortexistenz, des Kfz-Handels- und Reparaturunternehmens von wesentlicher Bedeutung war. -- Die Abwägungsentscheidung beim Abberufungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern-Geschäftsführern" wesentlich darauf zu stützen, wer von den Beteiligten die besseren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem oder den maßgeblichen Vertragspartnern des Gesellschaftsunternehmens hat, birgt natürlich die Gefahr in sich, daß im Streit zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern ein Dritter quasi zum Schiedsrichter gemacht wird und dieser, von einem der Beteiligten unsachlich beeinflußt, eine der Billigkeit und an sich gegebenen Vorzugswürdigkeit widersprechende Entscheidung trifft. Im vorliegenden Fall ist eine solche in erster Linie auf unsachlichen Motiven beruhende Parteinahme der ...-AG aber zweifelsfrei auszuschließen. Allein die von HM 1995/96 immer wieder gegenüber Arbeitnehmern und Dritten gemachten Äußerungen über den bevorstehenden Bankrott der Autohaus M-GmbH ergeben eindeutig, daß die Beurteilung der ...-AG im späteren Schreiben vom 30.6.1997, aufgrund der gegebenen fachlichen und persönlichen Qualifikationen komme nur eine Übertragung der Geschäftsführung auf WM in Betracht, auf einer sachlich fundierten, den Gegebenheiten Rechnung tragenden Einschätzung beruhte. -- Entsprechendes gilt auch für den von HM geltend gemachten Einwand, daß WM die Belegschaft der Autohaus M-GmbH unsachlich beeinflußt und auf seine Seite gezogen habe.

d) Gegenüber den vorgenannten für das Ausscheiden von HM aus der Geschäftsführung sprechenden Umständen -- Autoritätsverlust bei der Autohaus M-GmbH Belegschaft aufgrund der Äußerungen über das bevorstehende wirtschaftliche Ende des Unternehmens; wahrscheinliche Kündigung des Händlervertrags durch ..., falls HM allein die Geschäftsführung übernehmen würde -- sind sonstige, gegen WM ins Feld zu führende Tatbestände und Verhaltensweisen von ähnlicher Bedeutung, die die gegen HM sprechenden Abberufungsgründe auch nur annähernd aufwiegen könnten, nicht gegeben.

Dies gilt sowohl für die Gründe, auf die HM seinen gegen WM gerichteten Abberufungsbeschluß vom 10.7.1996 gestützt hat:

-- Vorfälle um den Verkauf des ... an den Verkäufer St

-- Betrieb einer Versicherungsagentur

-- Unterlassene Information von HM über den Abschluß eines neuen Händlervertrags mit ...

-- Ausschüttung von 26.000 DM an Mitarbeiter der Autohaus M-GmbH

als auch für den im Einstweiligen-Verfügungs-Verfahren 0 67/96 KfH III noch nachträglich geltend gemachten Abberufungsgrund, daß WM 1993/94 Waren im Wert von 1.543,97 DM für private Zwecke auf Kosten der Gesellschaft gekauft habe:

aa) Inwieweit das Verhalten von WM, anläßlich des Verkaufs des ... an Herrn St pflichtwidrig war, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend geprüft zu werden. Vorgeworfen wird ihm zum einen, daß er gegenüber Herrn St -- einem langjährigen Kunden, gleichzeitig Mitarbeiter einer Firma, die laufend Fahrzeuge bei der Autohaus M-GmbH kaufte -- mehrfach erklärt hat (zum Teil in sehr rüdem Ton), Herr St werde den in Frage stehenden ... nicht bekommen; dies nach der Unterzeichnung der Bestellung vom 9.4.1996, die HM geschrieben hatte, durch den Kunden und sogar nach der Übermittlung der Auftragsbestätigung der Autohaus M-GmbH vom 13.5.1996 durch HM Der zweite Vorwurf geht dahin, daß WM den Sportauspuff, mit dem der Wagen zum Zeitpunkt der Kaufverhandlungen ausgestattet war, vor der Abholung des Fahrzeugs durch Herrn St hat ausbauen lassen. Dieses Verhalten von WM war zweifelsohne mit einem Geschäftsgebaren, das auf den guten Ruf der Firma und zu pflegende Kundenbeziehungen bedacht ist, nicht vereinbar. Andererseits hatte WM im Zusammenhang mit dem Verkauf des ... Anlaß zu erheblichem Ärger. Der Verkauf des Wagens durch HM war ein Verstoß gegen die jahrelang praktizierte Abgrenzung der Geschäftsführerzuständigkeiten; verkauft hatte bis dahin immer nur WM Zweitens war auch die Annahme naheliegend, daß der Wagen, der für 69.500 DM angeboten war (das Verkaufsschild hatte der Verkaufsleiter geschrieben) und der von HM dann für 59.500 DM verkauft wurde, unter seinem Wert verkauft worden war. Was schließlich den Ausbau des Sportauspuffs betrifft, war die Rechtslage, ob dieser Auspuff mitverkauft war, nicht eindeutig; denn in der Bestellung vom 9.4.1996, auf die die Auftragsbestätigung vom 13.5.1996 Bezug nimmt, war der Sportauspuff unter der Rubrik Sonderausstattung/Zubehör nicht mit aufgeführt. Nimmt man diese Umstände zusammen, so dürfte das geschäftsschädigende Nach-außen-Tragen der Gesellschafterstreitigkeiten zwar ein Verstoß gegen die Geschäftsführerpflichten gewesen sein, es war aber mit Sicherheit keine grobe Pflichtverletzung gemäß §38 Abs.2 GmbHG bzw. bei der Abwägung im Rahmen des Abberufungsgrunds "Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern" ein nachhaltig ins Gewicht fallendes Fehlverhalten, dem eine annähernd gleiche Bedeutung zukam wie den gegen HM sprechenden Abberufungsgründen.

bb) Daß WM seit 1979 bei der A-Versicherung, bei der die Autohaus M-GmbH hauptsächlich ihre Versicherungen (insbesondere für die Vorführwagen) abschließt, als Versicherungsvertreter tätig war, war bereits Gegenstand des Verfahrens 0 85/96 KfH III, in dem HM auf Abführung der Provisionen geklagt hatte, die die A-Versicherung an WM im Zusammenhang mit den mit der Autohaus M-GmbH geschlossenen Versicherungsverträgen gezahlt hat. Das OLG hat im dortigen Verfahren ein pflichtwidriges Verhalten von WM, das eine Verpflichtung zur Abführung der Provisionen begründen könnte, verneint. Es hat ausgeführt, daß aufgrund vorliegender Versicherungsverträge der Autohaus M-GmbH mit dem Vermerk: "Es betreut Sie: Herr WM ..., die HM abgezeichnet hat, und sogar mehrere Versicherungsverträge der Ehefrau von HM mit demselben Agenturvermerk, die HM eigenhändig ausgefüllt hat, anzunehmen ist, daß HM über viele Jahre die Zwischenschaltung von WM als Versicherungsvertreter jedenfalls stillschweigend gebilligt und dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen WM davon ausgehen durfte, daß ihm die Vermittlungstätigkeit erlaubt ist und ihm die von der A-Versicherung gezahlten Provisionen zustehen. Von dieser Würdigung, gegen die HM im weiteren Verlauf der Rechtsstreitigkeiten nichts Wesentliches vorgebracht hat, ist auch bei der hier zu beurteilenden Frage einer Geschäftsführerpflichtverletzung, die im Rahmen des Abberufungsgrunds "Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern" ins Gewicht fallen könnte, auszugehen. Bis zum hier in Frage stehenden Zeitpunkt des gegenüber HM gefaßten Abberufungsbeschlusses (11.7.1996) kann WM ein Pflichtverstoß aufgrund seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter der A-Versicherung nicht angelastet werden. Für einen späteren Zeitpunkt bzw. in Zukunft könnte diese Frage anders zu beurteilen sein, etwa wenn in einem insoweit geführten weiteren Rechtsstreit entschieden würde, daß die bisherige Duldung der Versicherungstätigkeit durch HM nur für die Vergangenheit, d.h. solange HM keinen gegenteiligen Willen kundgegeben hatte, galt und rechtsverbindlich war (ein Nicht-mehr-einverstanden-Sein hat HM, soweit es sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, erstmals mit Anwaltsschreiben vom 28.5.1996 mitgeteilt, oder auch, nachdem konkrete Preis- und Leistungsvergleiche durchgeführt wurden und sich aus diesen eindeutig ergeben hat, daß es für die Autohaus M-GmbH wesentlich günstigere Versicherungen gibt als die A-Versicherung. Ein Rechtsstreit zur Frage, ob die Versicherungsvertretertätigkeit von WM auch künftig zulässig und mit dem Geschäftsführeramt vereinbar ist, ist jedoch bisher nicht geführt worden; bis dahin ist dieser Punkt offen, und eine etwaige im Ergebnis unzutreffende rechtliche Beurteilung durch WM würde keine eine Geschäftsführerabberufung rechtfertigende schuldhafte Pflichtverletzung für die Vergangenheit begründen. Ein konkreter Preisvergleich aber, der ergeben könnte, daß der Abschluß weiterer Versicherungen bei der A-Versicherung kaufmännisch nicht mehr vertretbar ist, ist von HM soweit ersichtlich, erstmals mit Schriftsatz vom 19.2.1998, vorgelegt worden.

cc) Dem Vorwurf von HM, WM habe ihn nicht alsbald über den neuen Händlervertrag, der mit ... im Juni 1996 abzuschließen war, unterrichtet, hat WM entgegengehalten, der neue Vertrag habe nur eine Angleichung an die neuere Rechtsprechung zum Inhalt gehabt, die Geschäftsführung der ...-Händler-Vereinigung habe ausdrücklich empfohlen, den Vertragsentwurf zu unterschreiben. Geht man von diesem Vortrag, der von HM nicht bestritten worden ist, aus, so war die Unterzeichnung des neuen Händlervertrags doch mehr eine Routineangelegenheit. Bei intakten Geschäftsführerbeziehungen wäre dieser Vorgang mit dem Mitgeschäftsführer sicher besprochen worden. Vorliegend war aber das Verhältnis zwischen WM und HM -- im Zeitpunkt, als der neue Vertrag zu unterzeichnen war (Ende Juni 1996), schon weitgehend zerrüttet und das Vorgehen von WM ist jedenfalls nicht als schwerwiegende Pflichtverletzung zu bewerten.

dd) Daß WM die das Geschäftsjahr 1995 betreffenden Sonderzahlungen an einen Teil der Mitarbeiter, anders als in den Vorjahren, allein veranlaßt und durchgeführt hat, war ebenfalls zwar ein Vorgehen, das die Beziehung der Geschäftsführer weiter belasten mußte, andererseits aber, rechtlich betrachtet, durch die Alleingeschäftsführungsbefugnis gedeckt weswegen es nicht als Verletzung einer Geschäftsführerpflicht gewertet werden kann. Auch der Höhe nach lagen die Sonderzahlungen über insgesamt 26.000 DM wenn man die Zahlen der Vorjahre zum Vergleich heranzieht, im Bereich des Geschäftsführerermessens. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß WM verpflichtet war, etwa aufgrund eines bindenden Gesellschafterbeschlusses, mit der Ausschüttung bis zur Erstellung des Jahresabschlusses 1995 zu warten oder die Auszahlung nur vorzunehmen, wenn bestimmte wirtschaftliche Vorgaben erfüllt waren.

ee) Hinsichtlich des erst nach den Gesellschafterversammlungen vom 10./11.7.1996 von HM erhobenen Vorwurfs, WM habe 1993/94 für insgesamt 1.563,97 DM Waren für private Zwecke auf Kosten der Autohaus M-GmbH gekauft, hat die Beweisaufnahme, abgesehen von einem Fall, nichts dafür ergeben, daß die Waren, die in den von HM diesbezüglich vorgelegten Belegen ausgewiesen sind, tatsächlich für WM privat bestimmt waren; WM, der hierzu auf Antrag von HM als Partei vernommen worden ist, hat dies in Abrede gestellt, und sonstige Beweisanträge sind von HM im Ergebnis nicht gestellt worden; zu der von HM vorgelegten Rechnung vom 1.2.1994 über 122,27 DM hat WM unwiderlegt angegeben, daß diese Rechnung, die für private Zwecke gekaufte Gegenstände betrifft, nicht über die Buchhaltung der Autohaus M-GmbH gelaufen sei. Der eine Fall, in dem WM von der Autohaus M-GmbH bezahlte Ware für sich privat gekauft hat -- diesen Fall hat er eingeräumt --, betrifft Ende 1993 erworbenes Propangas für 98,23 DM, das WM … gekauft hat. WM hat zu diesem Vorgang bei seiner Parteivernehmung angegeben, als er das Propangas gekauft habe, habe eine Bar-Rechnung nicht ausgestellt werden können, weswegen statt der Barzahlung aus privaten Mitteln eine Rechnung an die Autohaus M-GmbH ausgestellt worden sei; die Autohaus M-GmbH habe die Rechnung dann bezahlt und die Zahlung sei auf einem Aufwandskonto der Firma verbucht worden; er habe aber die Rechnung gegenüber der Autohaus M-GmbH ausgeglichen. In diesem Fall hat WM zweifellos unkorrekt gehandelt; dies zumindest dadurch, daß er die Bezahlung aus Mitteln der Autohaus M-GmbH und die Verbuchung auf einem Aufwandskonto der Firma veranlaßt hat. Zu bezweifeln ist auch, ob er den Betrag alsbald aus privaten Mitteln erstattet hat; denn einen Beleg für eine solche Zahlung und deren Verbuchung bei der Firma hat er dem Gericht, obwohl HM den Ausgleich gegenüber der Autohaus M-GmbH im Termin vom 6.3.1998 bestritten hat, nicht vorgelegt. Letztlich kann die Frage hier aber offen bleiben. Denn auch wenn man insoweit eine Untreue gemäß §266 StGB unterstellen würde, war der Betrag doch verhältnismäßig geringfügig, und es handelt sich (soweit nachgewiesen) um einen einmaligen Vorgang, wobei zu Lasten von HM ebenfalls eine "Unkorrektheit" in dieser Richtung, die ungleich schwerer wiegt, festzustellen ist: der Kauf der drei privat genutzten Schränke auf Kosten der Firma für 2.168 DM. Bei einer all dies berücksichtigenden Gesamtabwägung hat der Kauf des Propangases auf Kosten der Autohaus M-GmbH nicht das Gewicht einer groben, die Geschäftsführerabberufung rechtfertigenden Pflichtverletzung gemäß §38 Abs.2 GmbHG und ebensowenig hat sie bei der Abwägung im Rahmen des Abberufungsgrunds "unheilbares Zerwürfnis" eine Bedeutung, die den für eine Abberufung von HM sprechenden Gründen auch nur annähernd gleich käme.

e) Der nach alledem am 11.7.1996 zu Lasten von HM gegebene Abberufungs- und Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern" mit den zusätzlichen Voraussetzungen, daß der Abzuberufende das Zerwürfnis wesentlich mitverursacht hat und daß die für sein Ausscheiden sprechenden Gründe ein erheblich stärkeres Gewicht haben, war im Zeitpunkt der Abberufung und Kündigung nicht verfristet; insbesondere war die bei der fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags zu beachtende Zweiwochenfrist gemäß §626 Abs.2 BGB gewahrt. Beim Kündigungsgrund "grobe Pflichtverletzung" ist im Falle eines sich länger hinziehenden, immer wieder in Erscheinung tretenden pflichtwidrigen Verhaltens die Frist des §626 Abs.2 BGB eingehalten, wenn noch während der beiden letzten Wochen vor der Kündigung Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres, letztes Glied der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen wurden (BGH, NJW 1975, 1678; BGH v. 26.6.1995 -- II ZR 109/94, NJW 1995, 2850 [2851] = GmbHR 1995, 653; Hachenburg, GmbHG, 8.Aufl., §38 Rn.70). Die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes beim Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis" bedeutet, daß innerhalb der Zweiwochenfrist ein weiteres, letztes Ereignis liegen muß, das den Streit der Beteiligten noch vertieft bzw. die unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als Pflichtwidrigkeit oder zumindest als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw. weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist. Vorliegend war dies die heimliche Entnahme der 236.297,69 DM durch HM am 1.7.1996 und seine nachfolgende Weigerung mit Schreiben vom 5.7.1996, das Geld an die GmbH zurückzuzahlen. Diese den Streit zwischen WM und HM auf den letzten Höhepunkt bringende Handlung war HM auch -- mag auch das rechtliche Verschulden, wie ausgeführt, gering gewesen sein -- als zerwürfnisförderndes Verhalten zuzurechnen und vorzuwerfen.

f) Da mithin jedenfalls der Abberufungs- und Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern" die von WM am 11.7.1996 beschlossene Abberufung und Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags von HM rechtfertigte, kann offen bleiben, ob zum genannten Zeitpunkt auch der wichtige Grund "grobe Verletzung der Geschäftsführerpflichten" erfüllt war, namentlich ob die dabei in Betracht zu ziehenden schwerer wiegenden Verletzungen von Geschäftsführerpflichten (vgl. Hachenburg, aaO, §38 Rn.70 vor Fn.280) gemäß §626 Abs.2 BGB noch am 11.7.1996 geltend gemacht werden konnten.

III. Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche der GmbH gegen HM

Unbegründet ist des weiteren die von HM erhobene Anfechtungsklage im Verfahren mit der ursprünglichen Geschäftsnummer 0 120/96 KfH I, soweit sie sich gegen den von WM am 11.7.1996 gefaßten Beschluß richtet, namens der GmbH Rückzahlungs- und Schadensersatzforderungen gegen HM wegen der Entnahme der 236.297,36 DM, wegen des Pkw-Verkaufs an Herrn St, und wegen des Kaufs der drei Schränke für zusammen 2.168 DM gerichtlich geltend zu machen. Daß HM insoweit von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung ausgeschlossen war, ergibt sich aus §47 Abs.4 S.2 GmbHG. Auch inhaltlich ist gegen den auf die Prozeßführung gerichteten Beschluß nichts einzuwenden; dies unabhängig von der Frage der Begründetheit der geltend zu machenden Forderungen, die nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen des Kaufs der Schränke zu bejahen ist. Der oder die Mitgesellschafter haben das Recht, ohne den Gesellschafter, gegen den geklagt werden soll, zu beschließen, eine Forderung der Gesellschaft, die sie für begründet halten, im Namen der Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Ob die Forderung wirklich begründet ist, wird in dem namens der Gesellschaft anhängig gemachten späteren Verfahren geprüft. Damit ist den Interessen des Gesellschafters, gegen den geklagt werden soll, ausreichend Rechnung getragen. Dies auch hinsichtlich der Kosten des im Namen der Gesellschaft anhängig gemachten Verfahrens. Denn wenn sich die Forderung als unbegründet erweist und die Gesellschaft im Prozeß unterliegt und die Kosten zu tragen hat, werden diese Kosten, wie im Beschl. des Gerichts vom 31.3.1998 im Verfahren 0 179/96 KfH I näher dargelegt, im Rahmen der anschließenden gesellschafterinternen Gewinn- und Verlustzurechnung allein dem oder den Gesellschaftern zugeordnet, die für die Einleitung des Gerichtsverfahrens gestimmt haben. Die Erfolgsaussicht der Klage darüber hinaus zunächst in einem Verfahren zu prüfen, das der Gesellschafterbeschluß, die Klage im Namen der Gesellschaft zu erheben, zum Gegenstand hat, wäre eine unnötige Doppelarbeit, für die ein sachliches Bedürfnis fehlt. Etwas anderes mag allenfalls dort gelten, wo die beschlossene Klage ganz offensichtlich unbegründet und schikanös ist, was vorliegend hinsichtlich keiner der Forderungen, die bei der Beschlußfassung am 11.7.1996 in Frage standen, angenommen werden kann.

IV. Nichtigkeit der Abberufung und Kündigung des WM durch Beschluß vom 20.9.1996

Begründet ist die von WM im Verfahren mit der ursprünglichen Geschäftsnummer 0 186/96 KfH I erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des von HM am 20.9.1996 gefaßten Beschlusses, WM als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Geschäftsführerdienstvertrag fristlos zu kündigen. Die Klage, die am 21.11.1996 eingereicht wurde, ist nicht verspätet erhoben. Sie ist auch, da am 20.9.1996 gegenüber WM kein wichtiger Grund zur Geschäftsführerabberufung und Dienstvertragskündigung vorlag, in der Sache begründet.

1. Feststellungsklage mangels förmlicher Feststellung des Abberufungsbeschlusses

Die Abberufung eines Geschäftsführers und Kündigung seines Dienstvertrags erfordert einen Gesellschafterbeschluß, der grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden muß. Sind an einer GmbH wie hier, zwei geschäftsführende Gesellschafter je hälftig beteiligt und stimmt der von der Abberufung und Kündigung betroffene Gesellschafter gegen die Maßnahme, so ist ein wirksamer Beschluß nur zustande gekommen, wenn ein wichtiger Grund zur Abberufung und Kündigung vorlag und der betroffene Gesellschafter damit von der Abstimmung ausgeschlossen war (Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., §47 Rn.173). Die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses ist mittels einer Feststellungsklage zu klären, die nicht fristgebunden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Gesellschafterversammlung vom Versammlungsleiter das wirksame Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses festgestellt worden ist; in diesem Fall ist, auch wenn in Wahrheit ein wichtiger Grund nicht vorlag und der die Abberufung und Dienstvertragskündigung beschließende Gesellschafter nicht allein stimmberechtigt war, zunächst von einem wirksamen Beschluß auszugehen, der mit der Anfechtungsklage, welche grundsätzlich innerhalb eines Monats erhoben werden muß, anzufechten ist (BGH v. 21.3.1988 -- II ZR 308/87, BGHZ 104, 66 [69 ff.] = GmbHR 1988, 304; Hachenburg, aaO §47 Rn.182; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., Anh §47 Rn.64). Vorliegend ist jedoch dieser letztgenannte Fall nicht gegeben, da HM, der in der Gesellschafterversammlung vom 20.9.1996 einstimmig zum Versammlungsleiter bestellt worden war, zum Tagesordnungspunkt "Abberufung von WM und Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags" nicht abschließend das wirksame Zustandekommen eines dahingehenden Gesellschafterbeschlusses festgestellt hat. Bei der Behandlung des genannten Tagesordnungspunkts war zwischen WM und HM streitig, ob WM bei der Beschlußfassung mitstimmen durfte. Nachdem man längere Zeit darüber diskutiert hatte, erklärte HM schließlich, daß er, "HM", nunmehr "beschließt", daß WM als Geschäftsführer abzuberufen und das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen ist. So steht es in dem von HM selbst verfaßten Gesellschafterversammlungsprotokoll. Eine zusätzliche Feststellung, daß trotz der von WM geäußerten gegenteiligen Auffassung zur Frage seiner Stimmberechtigung, die zugleich eine verneinende Stimmabgabe zur Abberufung und Dienstvertragskündigung beinhaltete, ein im Ergebnis wirksamer Abberufungs- und Kündigungsbeschluß der Gesellschafterversammlung zustande gekommen sei, fehlt im Protokoll, und die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß eine dahingehende Beschlußfeststellung von HM am 20.9.1996 mündlich erklärt worden ist. Die zu diesem Punkt als Zeugen vernommenen Wirtschaftsprüfer R und G, die außer den Gesellschaftern am 20.9.1996 zugegen waren, haben sich an den genaueren Inhalt der von WM und HM damals abgegebenen Erklärungen nicht mehr erinnern können. Sie wußten nur noch, daß der Tagesordnungspunkt "Abberufung" bis zum Schluß der Gesellschafterversammlung kontrovers geblieben ist.

2. Kein wichtiger Grund für Abberufung

Zur Frage, ob am 20.9.1996 gegenüber WM ein wichtiger Grund zur Geschäftsführerabberufung und Kündigung des Dienstvertrags vorlag, ist zunächst klarzustellen, daß zu diesem Zeitpunkt der Abberufungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern nicht mehr in Betracht kam, da HM bereits am 11.7.1996 als Geschäftsführer wirksam abberufen worden war, so daß WM seitdem alleiniger Geschäftsführer war. Zu prüfen ist daher nur noch, ob am 20.9.1996 gegenüber WM der wichtige Grund "grobe Geschäftsführerpflichtverletzung" vorlag (ein sonstiger wichtiger Grund steht hier nicht in Frage). Das ist zu verneinen.

a) Daß die von HM in der Gesellschafterversammlung vom 10.7.1996 geltend gemachten Abberufungsgründe und der später noch erhobene Vorwurf, WM habe 1993/94 für private Zwecke gekaufte Waren aus Mitteln der GmbH bezahlt, weder für sich genommen noch zusammen einen wichtigen Grund darstellen, ist bereits vorstehend unter III.2.d) ausgeführt worden.

b) Zu den weiteren Vorwürfen, die in dem vor der Gesellschafterversammlung vom 20.9.1996 von HM übermittelten Schreiben vom 17.9.1996 als Abberufungs- und Kündigungsgründe aufgeführt sind, ist zu sagen:

aa) Bei der unter der Überschrift "Bewußt wahrheitswidriger Vortrag in Rechtsstreitigkeiten" zur Last gelegten Äußerungen handelt es sich durchweg um Parteivorbringen, wie es in Rechtsstreitigkeiten üblich und unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen vom Prozeßgegner hinzunehmen ist. Dies gilt nicht nur für die reinen Wertungen, sondern auch für den beanstandeten Tatsachenvortrag. Zu dem letzteren ist im einzelnen zu bemerken: Die unter b) angeführte Behauptung von WM, bei der GmbH sei nur einmal, nämlich im Jahre 1993, Gewinn ausgeschüttet worden, ist zutreffend. Zu dem unter c) angeführten Vorbringen von WM, HM habe sich hemmungslos aus der Kasse bedient, hat WM im Verfahren 0 67/96 KfH III Näheres vorgetragen, ohne daß HM darauf konkret erwidert und den Beweis für das Gegenteil angetreten hat. Bei der unter d) angeführten Äußerung betreffend die Versicherungstätigkeit ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle WM in der von HM(zitierten Weise vorgetragen haben soll. Der unter f) angeführte Vortrag, die ...-AG werde nur mit WM allein, nicht auch mit HM allein den Händlervertrag fortsetzen, war der Sache nach, wie sich aus den beiden Schreiben der ...-AG vom 9.7.1996 ergibt, richtig.

bb) Zu den unter 1., 2. und 3. des Schreibens von HM vom 17.9.1996 erhobenen Vorwürfen ist zu bemerken: Falls WM gegenüber der Sparkasse erklärt hatte, an HM dürften Kontoauszüge der GbR nicht mehr verschickt werden, betraf dies die BGB- Gesellschaft, nicht die GmbH; im übrigen konnte HM hier seine Rechte ohne weiteres durch eine gegenteilige Anweisung wahren. Daß WM am 11.7.1996 die Sparkasse angewiesen hat, HM keine Informationen mehr über den Stand der Autohaus M-GmbH zu erteilen, und daß er am selben Tag die Schlösser zum Betriebsgebäude hat auswechseln lassen, waren nach der am 11.7.1996 wirksam beschlossenen Geschäftsführerabberufung von HM folgerichtige Geschäftsführungsmaßnahmen, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind. Den Vorwurf, WM habe seit Juli 1996 die an HM privat geschickte Post ohne Benachrichtigung an sich genommen, vermag das Gericht ohne nähere Erläuterungen des Vorgangs nicht zu würdigen.

c) Pflichtwidrig auf Seiten von WM bis zu dem am 20.9.1996 von HM gefaßten Abberufungsbeschluß war die verneinende Stimmabgabe von WM unmittelbar vor diesem Beschluß zu der von HM erstrebten Ausschüttung des Bilanzgewinns 1995, auf die HM, wie vom Gericht im Beschluß v. 31.3.1998 im Verfahren 0 179/96 KfH I ausgeführt, einen Anspruch hatte. Bei dieser WM zur Last zu legenden Pflichtverletzung handelt es sich aber um eine im Gesellschafterbereich, nicht im Geschäftsführungsbereich liegende Pflichtwidrigkeit, die als Grund für die Beendigung des Geschäftsführeramts nicht herangezogen werden kann und von HM insoweit auch nicht geltend gemacht worden ist; seine diesbezüglichen Gesellschafterrechte hat HM durch die Anfechtungsklage 0 179/96 KfH hinreichend wahren können.

V. Zahlungsklage gegen HM wegen der Schränke

Hinsichtlich der Zahlungsklage der Autohaus M-GmbH gegen HM über 248.465,69 DM von der lediglich der Ersatzanspruch i.H.v. 2.168 DM wegen der Schränke begründet ist, gilt:

1. Die Klage auf Rückzahlung der von HM am 1.7.1996 entnommenen 236.297,69 DM war von Anfang an begründet, weswegen insoweit nicht, wie von der GmbH nach dem späteren Gewinnausschüttungsbeschluß vom 31.7.1997 zuletzt beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, sondern auf Klageabweisung zu erkennen ist. Wie im Beschluß des Gerichts vom 31.3.1998 im Verfahren 0 179/96 KfH I dargelegt, hatte HM aufgrund des Jahresabschlusses 1995, den Wirtschaftsprüfer G im Juni 1996 im Entwurf vorgelegt hatte, gemäß §29 GmbHG a.F. einen Anspruch auf volle Ausschüttung des Bilanzzugewinns, was für seinen hälftigen Gewinnanteil unter Berücksichtigung der von der GmbH abzuführenden Kapitalertragsteuer einerseits und der sich durch die Ausschüttung ergebenden Körperschaftsteuerminderung andererseits einen Zahlungsbetrag von über 263.297,69 DM, nämlich i.H.v. 267.512,70 DM ergab. WM handelte mithin pflichtwidrig, wenn er in der Gesellschafterversammlung vom 20.9.1996 gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinns stimmte, und er und die GmbH konnten sich gegenüber der Vorwegentnahme der 236.297,69 DM nicht darauf berufen, daß der formell notwendige Ausschüttungsbeschluß noch nicht vorlag und dies einen Rückzahlungsanspruch begründen würde. Dies galt bereits bei Einreichung der gegen HM erhobenen Zahlungsklage (16.7.1996). Der Rückforderung stand entgegen, daß treuwidrig handelt (§242 BGB), wer etwas fordert, was er sogleich zurückgeben muß (dolo petit, qui petit, quod statim redditurus est).

2. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs des ... an Herrn St für 59.500 DM -- nach Auffassung von WM wurde der Wagen um 10.000 DM unter seinem Wert verkauft -- fehlt es an einer Geschäftsführerpflichtverletzung von HM. Daß das Fahrzeug zunächst für 69.500 DM angeboten war, bedeutet nicht zwingend, daß es zu diesem Preis auch verkauft werden mußte. Schon die Schätzwerte der von den Beteiligten nachträglich eingeholten Dekra-Gutachten weichen erheblich voneinander ab. Im übrigen kann es durchaus kaufmännischen Überlegungen entsprechen, einem guten, auch für die Zukunft wichtigen Kunden, wie es Herr St war, bei einem Gebrauchtwagen einen unter dem Schätzwert liegenden Preis einzuräumen. In dieser Hinsicht hat ein GmbH-Geschäftsführer ein weites Ermessen, wovon HM, ohne daß ein Mißbrauch feststellbar wäre, Gebrauch gemacht hat. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß HM den Wagen veräußert hat, obwohl bis dahin der Bereich Fahrzeugverkauf ausschließlich von WM wahrgenommen wurde. Wie schon ausgeführt, ist nicht dargetan, daß die von den Geschäftsführern seit langem praktizierte Aufgabenwahrnehmung niedergelegt in dem von der Ehefrau von HM geschriebenen Organisationsplan vom 10.3.1987, eine rechtlich verbindliche Abgrenzung der Geschäftsführerzuständigkeiten zugrunde lag.

3. Begründet ist dagegen der Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.168 DM wegen der im September 1994 bei der Firma Möbel M gekauften Schränke, die auf Veranlassung von HM der Autohaus M-GmbH in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden sind. HM hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, daß die Schränke an seine Privatadresse geliefert worden sind und dort von ihm benutzt werden. Daß er, wie er angibt, in den Schränken berufsbezogene Unterlagen aufbewahrt, mag eine steuerliche Abzugsfähigkeit des Aufwands begründen. Gegen die Autohaus M-GmbH hingegen ergab sich, solange die Gesellschafter nichts Entsprechendes vereinbart hatten, kein Ersatzanspruch. Ob und inwieweit ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter berufsbezogene Unterlagen zu Hause aufbewahrt, ist seine Sache; zwingend aus der Sicht des Unternehmens ist der Aufwand nicht. Soweit die Autohaus M-GmbH eine Verzinsung ihrer Zahlungsforderung verlangt, ist der Zinsanspruch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß §43 Abs.2 GmbHG mitbegründet; der geltend gemachte Zinssatz von 5% übersteigt nicht den anzunehmenden Zinsschaden, der der Gesellschaft entstanden ist (vgl. §287 Abs.1 ZPO).

VI. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91 Abs.1, 92 Abs.1, 100 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO, ferner, soweit es das verhältnismäßig geringfügige Unterliegen von HM im Verfahren mit der ursprünglichen Geschäftsnummer 0 70/96 KfH III wegen der Teilforderung über 2.198 DM betrifft, wofür ein besonderer Kostentragungsanteil für HM nicht in Ansatz gebracht wurde, auf §92 Abs.2 ZPO. Insgesamt war bei der Ermittlung der von den Beteiligten veranlaßten Kosten zwischen den Kosten vor und nach den Verfahrensverbindungen zu unterscheiden. Soweit die Autohaus M-GmbH die unterliegende Partei war, sind ihr in der Kostenentscheidung des vorliegenden Prozesses die Kosten aufzuerlegen. Daß der jeweilige Mitgesellschafter, der hinter der Gesellschaft steht und der der eigentliche Prozeßgegner des mit der GmbH prozessierenden Gesellschafters ist, allein die der Gesellschaft auferlegten Kosten zu tragen hat, wird erst bei der anschließenden gesellschafterinternen Aufwandszurechnung außerhalb des Prozesses verwirklicht. Die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen sind im Beschluß des Gerichts vom 31.3.1998 im Verfahren 0 179/96 KfH I näher dargelegt.

Einsender: Vors. RiLG Dr. Wolfgang Morawietz, Karlsruhe

 

 

Leitsätze und Sachverhalt des Einsenders.