BMJ, Referat III A 3

Stand: 5.5.1999
 
 

Tischvorlage für die Anhörung am 10.5.1999 im BMJ

Fließtext des § 292 a Abs. 1 HGB-neu

§ 292 a

Befreiung von der Aufstellungspflicht

(1) Ein Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, braucht einen Konzernabschluß nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen, wenn es einen den Anforderungen des Abs. 2 entsprechenden Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufstellt und ihn in deutscher Sprache und Euro nach den ߧ 325, 328 offenlegt. Für die Anwendung von S. 1 genügt es, daß die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. Bei der Offenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nicht nach deutschem Recht aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt.

Absätze 2 und 3 unverändert

Der Entwurf eines Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes (Stand: 30.3.1999) wird wie folgt ergänzt:

In Art. 1 (Änderung des HGB) wird nach der Nr. 6 folgende Nr. 6 a eingefügt:

"6 a. § 292 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In S. 1 werden die Wörter "börsennotiertes Unternehmen, das Mutterunternehmen eines Konzerns ist," durch die Wörter "Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt," ersetzt.

b) Nach S. 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Anwendung von S. 1 genügt es, daß die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist."
 
 

Art. 2 (Änderung des Publizitätsgesetzes) wird wie folgt geändert: a) In Nr. 3 Buchstabe b wird im dortigen § 11 Abs. 6 S. 1 der Punkt am Ende der Nr. 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:

"3. § 292 a über die Befreiung von der Aufstellungspflicht."

Ferner sind in S. 2 die Wörter "im Falle des S. 1 Nr. 1 findet" durch die Wörter "in den Fällen des S. 1 finden" zu ersetzen.

b) In Nr. 6 wird im dortigen § 23 Abs. 4 nach der Angabe "Abs. 6 S. 1 Nr. 1" die Angabe "und 3" eingefügt.
 
 

In Art. 4 (Anderung des EGHGB) wird in Art. 48 S. 1 nach der Angabe "286," die Angabe "292 a Abs. 1 S. 1 und 2, ß" eingefügt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil (einzufügen unter I. Nr. 4)

Mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz vom 20.4.1998 (BGBI. I 1998, 707) wurde u.a. § 292 a in das HGB eingefügt. Nach dieser Regelung kann ein börsennotiertes Unternehmen, das Mutterunternehmen eines Konzerns ist, einen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung nach international anerkannten Grundsätzen aufstellen und offenlegen.

Zwischenzeitlich ist von verschiedenen Seiten geltend gemacht worden, die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf börsennotierte Unternehmen sei zu eng. Auch für nichtbörsennotierte Unternehmen seien bei der Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte entsprechende Voraussetzungen gegeben. Mit der Änderung des § 292 a HGB soll diesem Anliegen nunmehr Rechnung getragen werden.

B. Besonderer Teil

(Art. 1)

Zu Nr. 6 a

Die Änderung des § 292 a HGB sieht vor, daß künftig auch andere nicht börsennotierte Unternehmen die Möglichkeit zum Aufstellen "internationaler" – vom nationalen Recht abweichender – Konzernabschlüsse haben. Voraussetzung ist, daß das Unternehmen einen organisierten Kapitalmarkt i.S.d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt. Ein "organisierter Markt" ist hierbei ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. Die Inanspruchnahme des Kapitalmarkts erfolgt durch die Zulassung von Wertpapieren i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt. Hierbei genügt es, daß die Zulassung der Wertpapiere zum Handel beantragt worden ist.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß – wie betroffene Unternehmen mehrfach geltend gemacht haben – insbesondere institutionelle Anleger von einem die organisierten Kapitalmärkte beanspruchenden Unternehmen zunehmend einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards erwarten. Für im Preiverkehr gehandelte Unternehmen und sonstige konzernabschlußpflichtige Unternehmen besteht nach derzeitigen Kenntnissen keine entsprechende Investorenerwartung und infolgedessen auch kein sachlich rechtfertigender Grund für eine Befreiung von nationalen Bilanzrechtsvorschriften.

(Art. 2)

Zu Nr. 3

Die Ergänzung des § 11 Abs. 6 S. 1 des Publizitätsgesetzes durch die neue Nr. 3 dient dazu, die Befreiungsmöglichkeit des § 292 a HGB auch auf solche Unternehmen zu erstrecken, die nach dem Publizitätsgesetz konzernabschlußpflichtig sind und einen organisierten Markt in Anspruch nehmen (d.h. große Unternehmen, insb. in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft).

Zu Nr. 6

Die Übergangsregelung gestattet die erstmalige Anwendung der Neufassung für nach dem 31.12.1998 beginnenden Geschäftsjahre und hierauf bezogene Jahres- und Konzernabschlüsse.

(Art. 4)

Die Übergangsbestimmung des Art. 48 EGHGB ist auch um den geänderten § 292 a Abs. 1 HGB zu erweitern.

Referentenentwurf zur Neuregelung der Rechnungslegungspflicht

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