Gesellschafterbeschluß: Keine Veranlassung zur Klageerhebung gegen nichtigen Ausschließungsbeschluß

GmbHG §§46 ff.; ZPO §93

1. §93 ZPO ist auch bei Klagen mit dem Inhalt der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen anwendbar.

2. Die Gesellschaft hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn die weiteren Gesellschafter einer GmbH auf die Aufforderung des Anfechtungsklägers beschlossen hätten, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

OLG Naumburg, Beschl. v. 22.10.1997 -- 7 W 34/97

Aus den Gründen:

I.

Der Kl. war Geschäftsführer der Bekl. und ist zugleich deren Gesellschafter mit einem Anteil von 13.000 DM am Stammkapital der Bekl. i.H.v. 50.000 DM. Weiterer Gesellschafter ist der jetzige Geschäftsführer U aus G. Am 25.3.1997 hielten die Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung in den Räumen der Bekl. ab, an der beide Gesellschafter und der Steuerberater Sch aus N teilnahmen. Das von beiden Gesellschaften unterzeichnete Versammlungsprotokoll lautet auszugsweise:

Punkte der Gesellschafterversammlung:

1. Abberufung des Herrn P als Geschäftsführer

...

Herr P wird mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt.

2. Ausscheiden des Herrn P. als Gesellschafter

...

3. Kündigung Frau S

Herr P kündigte Frau S aus betriebsbedingten Gründen. Dieser Kündigung stimmte Herr U zu. ...

Zum Schluß erfolgte die Abstimmung über die Abberufung des Herrn P als Geschäftsführer sowie Austritt aus der Gesellschaft.

dafür: Herr U

dagegen: Herr P

Ende der Gesellschafterversammlung ca. 16.00 Uhr.

Zwischen den Parteien befindet es sich nicht im Streit, daß die in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse wenigstens anfechtbar sind. Mit der Klage vom 22.5.1997 hat sich der Kl. allerdings nur gegen sein Ausscheiden als Gesellschafter der Bekl. gewendet.

Die Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen des LG Halle hat durch Vfg. v. 27.5.1997 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Bekl. hat den klagegegenständlichen Anspruch nach der Zustellung der Klageschrift am 20.6.1997 (!) noch in der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft anerkannt und ausgeführt, daß in der Gesellschafterversammlung lediglich über die Austrittsmodalitäten des Kl. verhandelt werden sollen, wovon die Gesellschafter übereinstimmend ausgegangen seien. Dafür sprächen auch die in der Ladung vom 13.3.1997 angegebenen Tagesordnungspunkte.

Das LG -- KfH -- hat den Gesellschafterbeschluß v. 25.3.1997 mit dem Inhalt, der Kl. sei als Gesellschafter ausgeschieden, im Anerkenntnisurt. v. 11.7.1997 für nichtig erklärt und die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. auferlegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß die Bekl. dem Kl. keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben habe. Unter Ziff. 02 des Protokolls seien lediglich die Modalitäten des Ausscheidens des Kl. aus der Bekl. niedergeschrieben worden, was der Kl. als Beschluß gewertet habe. Weder der Inhalt der Ziff. 02, noch das Verhalten der Bekl. hätten den Schluß zugelassen, daß der Kl. ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde.

Gegen das dem Kl. am 25.8.1997 zugestellte Anerkenntnisurt. hat er durch einen am 8.9.1997 bei dem LG Halle eingegangenen Schriftsatz die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.

Der Kl. behauptet, daß er sich mehrfach darum bemüht habe, daß die Gesellschafter von dem Beschluß v. 25.3.1997 Abstand nahmen. Der Geschäftsführer der Bekl. habe mit Schr. v. 29.4.1997 zu einer weiteren Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt Beschlußfassung über eine Ausschlußklage der Gesellschaft gegen den Kl. einberufen und habe damit dokumentiert, daß er den Beschluß vom 25.3.1997 auch gerichtlich durchsetzen wolle.

Die Bekl. behauptet, daß sie zu keinem Zeitpunkt dem Kl. zu erkennen gegeben habe, daß sie an dem angefochtenen Beschluß vom 25.3.1997 festhalten wollen. Ihr sei bewußt, daß der konkrete Beschluß für einen Ausschluß des Kl. untauglich sei. Sie sei auch niemals von dem Kl. zu der Erklärung aufgefordert worden, daß sie keine Rechte aus dem Beschluß herleite.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurt. des LG Halle v. 11.7.1997 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§99 Abs.2, 567, 569, 577 ZPO).

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

1. Nichtiger Beschluß über Ausschluß des Gesellschafters

Die Gesellschafter der Bekl. haben in ihrer Versammlung vom 25.3.1997 nach dem objektiven Empfängerhorizont auch einen Beschluß über den Ausschluß des Kl. als Gesellschafter der Bekl. getroffen.

a) Entgegen der Auffassung der Bekl. enthält das Protokoll gerade nicht mit der notwendigen Sicherheit nur die Wiedergabe von Verhandlungen über ein einverständliches Ausscheiden des Kl. aus seiner Gesellschafterstellung. Der Bekl. ist zwar zuzugeben, daß das Protokoll der Gesellschafterversammlung untypisch aufgebaut ist, insbesondere nicht die jeweiligen Tagesordnungspunkte an die Spitze von inhaltlichen Ordnungspunkten setzt und diese mit dem Ergebnis der Abstimmung beendet. Allerdings folgt aus dem Ende des Protokolls, daß eine an sich rechtlich zweifelhafte einheitliche Abstimmung über die Abberufung des Kl. als Geschäftsführer und den Austritt aus der Gesellschaft erfolgt ist, in der sich der Mehrheitsgesellschafter U für und der Kl. dagegen ausgesprochen haben.

b) Nach dem Inhalt des Protokolls haben die Gesellschafter förmlich über einen "Austritt" des Kl. als Gesellschafter der Bekl. beschlossen. Neben dem Ausschluß eines Gesellschafters aus wichtigem Grund existiert auch ohne eine Bestimmung in der Satzung ein Austrittsrecht des Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar macht. Dieses Recht gehört als Grundprinzip des Verbandsrechts zu den zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten (BGHZ 116, 359 [369]). Der Austritt erfolgt verfahrensrechtlich durch eine einseitige Erklärung des austrittswilligen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (RGZ 128, 1 [16f.]), so daß es einer Abstimmung über den Austritt nicht bedurft hätte. Da sich der Kl. in der Abstimmung gegen sein Ausscheiden gewendet hat, kann es sich trotz der Protokollierung bei natürlicher Betrachtungsweise nicht um einen Austritt gehandelt haben, sondern nur um einen Ausschluß, was von den Parteien letztlich auch nicht in Zweifel gezogen wird. Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, daß die Parteien in Ziff. 02 des Protokoll über die Modalitäten des Ausscheidens verhandelt haben, denn der Gesellschafter hat sowohl bei seinem Ausschluß wie auch bei seinem Austritt einen Anspruch auf Abfindung i.H. des vollen wirtschaftlichen Werts des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. im Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung (BGHZ 9, 157 [176]; 16, 317 [323f.]; Baumbach/Hueck, 16. Aufl., Anh. §34 Rn.11 und 21). Im Ergebnis enthält das Protokoll daher einen Beschluß über den Ausschluß des Kl. als Gesellschafter.

c) Dieser Beschluß ist entsprechend dem Anerkenntnis der Bekl. von dem LG für nichtig erklärt worden, was im übrigen auch der wahren Rechtslage entspricht. Zwar sind die formalen Mängel der Einberufung zur Gesellschafterversammlung durch die Teilnahme sämtlicher Gesellschafter an der Versammlung gemäß §51 Abs.3 GmbHG unbeachtlich geworden. Der Ausschluß eines Gesellschafters, der mangels der Zulassung der Einziehung im Gesellschaftsvertrag gemäß §34 GmbHG als einziges Mittel in Betracht kam, setzt jedoch einen Beschluß über die Erhebung einer Ausschlußklage vor. Der Ausschluß selbst erfolgt erst durch das Gestaltungsurteil. Danach konnte der Beschluß die gewünschten Rechtswirkungen offensichtlich nicht entfalten.

2. Keine Veranlassung zur Klageerhebung

Die Bekl. hat dem Kl. keine Veranlassung zur Klageerhebung i.S.v. §93 ZPO gegeben.

a) Der Anwendbarkeit des §93 ZPO steht nicht entgegen, daß es sich bei der von dem Kl. erhobenen Anfechtungsklage um eine Gestaltungsklage handelt (a.A. Wieczorek, ZPO, §93 Anm. A II a 2). Im Bereich dieser Klagen ist die Anwendbarkeit des §93 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn die Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteidisposition vollkommen entzogen ist, so wie z.B. bei Ehescheidungs- und Ehenichtigkeitsurteilen und bei Statusurteilen. Hier hätten die Gesellschafter der Bekl. zwar nicht die Nichtigkeit des in der Versammlung vom 25.3.1997 gefaßten Beschlusses beschließen können, sie hätten aber eine Aufhebung des Beschlusses herbeiführen und somit parteidispositiv zu dem Ergebnis einer nur dem Richter vorbehaltenen gegenüber jedermann wirkenden Gestaltung gelangen können. Dies rechtfertigt es, auch §93 ZPO bei der Kostenentscheidung über Gestaltungsklagen zu berücksichtigen (so auch OLG München, NJW 1958, 2070).

b) Die Bekl. hat dem Kl. keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Die Veranlassung liegt nach einer allgemeinen Definition dann vor, wenn das Verhalten des Bekl. vor Prozeßbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage so war, daß der Kl. vernünftigerweise annehmen durfte, er werde ohne die Klage nicht zu seinem Recht kommen (RGZ 118, 261 [264]; BGH, NJW 1979, 2040 [2041]; Zöller/Herget, 20. Aufl., §93 Rn.3; Thomas/Putzo, 20. Aufl., §93 Rn.4; Münch.Komm. zur ZPO/Belz, §93 Rn.7; Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., §93 Rn.12; AK-ZPO/Röhl, §93 Rn.2). Im Regelfall setzt dies die Aufforderung des Kl. an den Bekl. voraus, den streitgegenständlichen Anspruch zu erfüllen, sofern sich der Bekl. nicht im Verzug befindet.

c) Das Fehlen der Veranlassung läßt sich entgegen der Auffassung der Bekl. allerdings nicht damit begründen, daß sie nach ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren auf eine Aufforderung des Kl. hypothetisch erklärt hätte, aus den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 25.3.1997 keine Rechte herleiten zu wollen. Zum einen wäre ihr Geschäftsführer durch eine solche Erklärung nicht gehindert worden, den Beschluß beim AmtsG H -- Handelsregister -- durch seine Verpflichtung gemäß §40 Abs.1 S.1 GmbHG, dort jährlich eine Gesellschafterliste vorzulegen, entsprechend umzusetzen. Zwar gehen von dieser Liste, die als Bestandteil der Registerakte für jedermann zur Einsicht offen steht, nur begrenzte Rechtswirkungen aus, weil sie gerade nicht in das Handelsregister eingetragen wird und deshalb eine Anwendbarkeit des §15 HGB ausscheidet. Allerdings ist §40 GmbHG ein Schutzgesetz gemäß §823 Abs.2 BGB zugunsten der Gläubiger, so daß jeder zu Unrecht nicht Genannte auf eine Berichtigung der Liste hinwirken sollte. Es bestand also ohne eine Reaktion des Kl. die Gefahr, daß der Beschluß Eingang in die Registerakten finden wird.

Zum anderen ist die Bekl. rechtlich nicht in der Lage, die Beschlüsse ihrer Gesellschafter aufzuheben, so daß die Erklärung, sie werde keine Rechte aus den Beschlüsse vom 25.3.1997 herleiten, nicht zur Nichtigkeit oder Aufhebung der Beschlüsse geführt hätte (vgl. ergänzend OLG Frankfurt, JurBüro 1993, 366). Erforderlich war entweder ein neuer Beschluß der Gesellschafterversammlung mit dem Inhalt, daß ihr Beschluß zu Ziff. 02 des Protokoll aufgehoben wird, oder ein Akt richterlicher Gestaltung.

d) Der Kl. hat aber keine Veranlassung gehabt, die Anfechtungsklage zu erheben, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand damit zu rechnen war, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer U. auf die Aufforderung des Kl. unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen hätte, um über die Aufhebung des Beschlusses vom 25.3.1997 zu entscheiden. Soweit der Kl. in der Beschwerdeschrift vorgetragen hat, daß er sich mehrfach um die Aufhebung des Beschlusses bemüht habe, ist seine Behauptung angesichts des Bestreitens der Beklagten unsubstantiiert, denn es läßt sich der Behauptung weder entnehmen, bei wem er sich bemüht hat, noch wann solche Bemühungen stattgefunden haben.

aa) Für die Auffassung des Senats spricht, daß der Geschäftsführer U in seiner Ladung vom 29.4.1997 an den Kl. zunächst zu erkennen gegeben hat, daß er noch von der Stellung des Kl. als Geschäftsführer und als Gesellschafter der Bekl. ausgegangen ist, denn in dem Tagesordnungspunkt 02 für die Gesellschafterversammlung am 28.5.1997 war eine Beschlußfassung über die Abberufung des Kl. als Geschäftsführer und in dem Tagesordnungspunkt 03 über die Ausschließung des Kl. als Gesellschafter und über die Erhebung einer Ausschlußklage vorgesehen. Ferner kann ein Rückschluß von dem Verhalten im Prozeß auf das allein entscheidungserhebliche vorprozessuale Verhalten gezogen werden. Hier hat die Bekl. durch ihr Organ Geschäftsführer U niemals in Abrede gestellt, daß die Beschlußfassung vom 25.3.1997 für einen Ausschluß des Kl. untauglich gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Kl. in seinem Beschwerdeschriftsatz folgt eben gerade aus der erneuten Ladung zur Gesellschafterversammlung, daß der Geschäftsführer sogar von der Nichtigkeit der Beschlüsse ausgegangen ist. Daß er den Ausschluß des Kl. nunmehr in den von der Rechtsordnung vorgegebenen Bahnen weiterverfolgt hat, steht dem nicht entgegen, sondern stützt die Auffassung des Senats.

bb) Schließlich läßt sich der von dem LG getroffenen Kostenentscheidung auch nicht entgegenhalten, daß sich der Kl. bei der Entscheidung, ob er ohne eine Aufforderung Klage erheben solle, unter Zeitdruck befunden hat, denn die Anfechtungsklage ist im Gegensatz zur Nichtigkeitsklage innerhalb einer angemessenen Frist zu erheben, für die die Frist von einem Monat in §246 Abs.1 AktG als Leitbild gilt,. Der angefochtene Beschluß ist am 25.3.1997 gefaßt worden, so daß die Monatsfrist am Tag der fernschriftlichen Einreichung der Klage am 22.5.1997 bereits erheblich überschritten war. Nach Auffassung des beschließenden Senats hätte es dem Kl. aber trotz dieses Umstands noch kurz vor der Einreichung oblegen, den weiteren Gesellschafter zu einer Beschlußfassung zu bewegen, was auch möglich gewesen wäre, da sämtliche Gesellschafter auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten können.

Danach ist der sofortigen Beschwerde des Kl. der Erfolg zu versagen.

III.

(Kostenentscheidung; wird ausgeführt)

Einsender: Vors. RiOLG Jörg-Peter Becker, Naumburg