Liquidation: Fortsetzung des Prozesses gegen eine wirksam anwaltlich vertretene GmbH auch nach deren Löschung und Wegfall der Liquidatoren

ZPO §§50 f., 86, 246; GmbHG §§60, 70

1. Im Streit über die Partei- und Prozeßfähigkeit gilt die betreffende Partei bis zur Klärung dieser Frage als partei- und prozeßfähig.

2. Die Beendigung der Liquidation einer GmbH und deren Löschung im Handelsregister führen nicht automatisch zum Verlust der Parteifähigkeit. Wegen des -- bedingten -- Kostenerstattungsanspruchs im laufenden Verfahren ist regelmäßig nicht von völliger Vermögenslosigkeit auszugehen. Es liegt noch keine Vollbeendigung der Gesellschaft vor; damit ist Parteifähigkeit gegeben.

3. Hat die in Liquidation befindliche, aber noch prozeßfähige Gesellschaft ihrem Prozeßbevollmächtigten wirksam Vollmacht erteilt, kann und muß das Verfahren weiter- und zu Ende geführt werden, auch wenn im Laufe des Rechtsstreits die Prozeßunfähigkeit (durch Wegfall der Liquidatoren) eintritt.

OLG Koblenz, Urt. v. 1.4.1998 -- 1 U 463/97
(nicht rechtskräftig; ZIP 1998, 967)

Anm. der Redaktion: Der vollständige Text dieser Entscheidung kann auch auf der Internetseite der GmbH-Rundschau unter "http://www.gmbhr.de" abgerufen werden.

Sachverhalt:

Die Kl., eine Bank, begehrt von der bekl. GmbH Rückzahlung von Darlehen sowie den Ausgleich des Saldos eines Girokontos i.H.v. insgesamt 260.277,89 DM.

Am 14.1.1995 beschlossen die Gesellschafter der Bekl., diese zu liquidieren. Die Liquidation der Bekl. ist inzwischen beendet und die Firma als erloschen im Handelsregister eingetragen. Der entsprechende Eintrag wurde am 16.7.1996 vom AmtsG vorgenommen. Durch Beschluß des AmtsG vom 4.11.1997 wurde im Laufe des Berufungsverfahrens ein Nachtragsliquidator mit beschränktem Wirkungskreis bestellt.

Das LG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Die Bekl. begründet ihre Berufung ausschließlich damit, daß sie während des Verfahrens vor dem LG nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht worden und deshalb die Klage gegen sie unzulässig geworden sei. Ein Sachurteil gegen sie habe wegen der weggefallenen Partei- und Prozeßfähigkeit nicht mehr ergehen dürfen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Bekl. ist in der Sache nicht begründet. Das LG hat die Bekl. zu Recht zur Rückzahlung der noch offenen Darlehenssummen und zum Ausgleich des Saldos im Giroverhältnis verurteilt.

1.

Die Berufung ist zulässig. Die von der Kl. geäußerten Bedenken hiergegen greifen nicht durch. Im Streit über die Partei- und Prozeßfähigkeit gilt die betreffende Partei bis zur Klärung dieser Frage als partei- und prozeßfähig (BGH, NJW 1990, 1734; BGH, WM 1986, 145; BGH, ZIP 1981, 1268; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., §50 Rn.32; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., §50 Rn.8; Zöller/Gummer, aaO, §511 Rn.5). Die Bekl. kann mit der zulässigen Berufung rügen, daß sie selbst nicht mehr partei- und prozeßfähig bei Verkündung des Urteils in der ersten Instanz gewesen sei und dieser Zustand fortdauere, ohne daß dies zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels führen würde, denn anderenfalls könnte diese Frage im Rechtsmittelverfahren überhaupt nicht mehr geprüft und geklärt werden, worauf die Bekl. aber nach der hier vorliegenden Verurteilung einen Anspruch hat.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels greifen auch insoweit nicht durch, als die Bekl. inzwischen wieder einen (Nachtrags-)Liquidator besitzt und ihr Begehren im Berufungsverfahren sich darauf erstreckt, daß die Verurteilung durch das LG -- wegen damals nicht gegebener Partei- und Prozeßfähigkeit -- aufgehoben werden soll und sie sich aber nicht gegen eine Verurteilung im Berufungsverfahren -- bei jetzt wieder vorliegender Prozeßfähigkeit -- wendet. Einem derartigen Begehren würde das Rechtsschutzinteresse möglicherweise fehlen; die Berufung könnte sich in diesem Fall als unzulässig erweisen.

Dem ist im vorliegenden Fall allerdings nicht so. Die Bekl. geht ersichtlich davon aus, daß sie in jedem Fall in der ersten Instanz bis zum heutigen Tag parteiunfähig durch Löschung und Vollbeendigung ist, damit ein Sachurteil gegen sie weder ergehen durfte noch im Berufungsverfahren ergehen darf.

Nach allem ist die Berufung der Bekl. im vorliegenden Fall zulässig.

2.

Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg, wobei die Bekl. ihre Angriffe gegen das Urteil des LG ausschließlich darauf beschränkt, daß dieses wegen der bei ihr nicht mehr vorliegenden Partei- und Prozeßfähigkeit nicht hätte ergehen dürfen. Andere Angriffe führt die Bekl. gegen das angefochtene Urteil nicht.

Die Bekl. war im Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Handelsregister gelöscht, die Liquidation war beendet. Beide Umstände führen jedoch nicht automatisch zum Verlust der Parteifähigkeit, der nur in den Fällen der Vollbeendigung der Gesellschaft (Vermögenslosigkeit und kein sonstiger Abwicklungsbedarf) eingetreten wäre (BGH, NJW 1995, 196 = ZIP 1994, 1685; BGH, NJW-RR 1994, 542; BGH, WM 1986, 145; Zöller/Vollkommer, aaO, §50 Rn.4, 4b; Stein/Jonas/Bork, aaO, §50 Rn.34b, 34c; Münch.Komm./Lindacher, ZPO, §50 Rn.15 f.). Zwar sind für den Senat die von der Kl. allgemein behaupteten Ansprüche der Bekl. gegen ihren Liquidator nicht ersichtlich; konkrete Angaben hierzu hat die Kl. nicht gemacht. Gleiches gilt für das Vorliegen weiteren Vermögens der Bekl.; auch hier fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, wobei die von dem Vertreter der Bekl. in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit einer "Mantelverwertung" der GmbH einmal als Vermögensgegenstand außer Betracht bleiben kann (vgl. Bork, JZ 1991, 841 [848]). In jedem Fall ist der der Bekl. zustehende, durch das Obsiegen bedingte, Kostenerstattungsanspruch gegen die Kl. im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (BGH, WM 1986, 145; Stein/Jonas/Bork, aaO, §5 Rn.34c m.w.N.; Bork, JZ 1991, 841 [849]; a.A. wohl BGH, ZIP 1981, 1268; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 160 [161]). Es kann bereits aus diesem Grund bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht von der völligen Vermögenslosigkeit der Bekl., dem Fehlen von jeglichem weiteren Abwicklungsbedarf und damit von ihrer Parteiunfähigkeit ausgegangen werden, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob eine beklagte Partei auch in den Fällen der Löschung ihre Parteifähigkeit gerade wegen des verfahrensbedingten Abwicklungsbedarfs in jedem Fall behält (vgl. Bork, JZ 1991, 841 [848]; OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 160; Münch.Komm./Lindacher, aaO, §50 Rn.55). Vorliegend jedenfalls besitzt die Bekl. mit dem (bedingten) Kostenerstattungsanspruch Vermögen, was zu ihrer noch nicht eingetretenen Vollbeendigung und damit zur Parteifähigkeit i.S.v. §50 ZPO führt.

Auch die eingehend dargestellten und erläuterten Bedenken der Bekl. zu ihrer nach eigenem Bekunden nicht mehr gegebenen Prozeßfähigkeit greifen im Ergebnis nicht durch. Zwar ist ihr darin zu folgen, daß die Liquidation im Zeitpunkt von Beweisaufnahme und Verkündung des Urteils durch das LG beendet war, Liquidatoren als Vertreter der Bekl. nicht mehr vorhanden waren. Auch braucht hier nicht die Frage entschieden zu werden, ob nicht der nun bestellte Nachtragsliquidator gerade die Prozeßfähigkeit der Bekl. wiederhergestellt hat und gewährleisten soll, wobei die Zulässigkeit der gravierenden Beschränkung des Wirkungskreises für seine Bestellung gleichfalls nicht näher geprüft und bewertet werden muß.

In jedem Fall gilt hier, daß die seinerzeit bei Verfahrensbeginn zwar in Liquidation befindliche, aber voll prozeßfähige Bekl. ihren Prozeßbevollmächtigten wirksam Vollmacht erteilt hat. Hiergegen bestehen keinerlei Bedenken; auch die Bekl. wendet sich hiergegen nicht. Auch hinsichtlich der Wirksamkeit der weiteren Bevollmächtigung für das Berufungsverfahren sind Bedenken weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGH, NJW-RR 1994, 542). Eine solche -- wirksam erteilte -- Vollmacht wird gem. §86 ZPO durch den Verlust der Prozeßfähigkeit, bei Wegfall der Liquidatoren im vorliegenden Fall, nicht berührt (Zöller/Vollkommer, aaO, §86 Rn.9). Das Verfahren kann und muß bei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten (vgl. auch §246 ZPO) gerade in den Fällen wie vorliegend, bei Wegfall der Prozeßfähigkeit im laufenden Verfahren, grundsätzlich ohne Unterbrechung weiter- und zu Ende geführt werden (BGHZ 121, 263 [265 f.] = ZIP 1993, 706; BGH, MDR 1964, 126 f.; BGH, WM 1986, 145; a.A. wohl Zöller/Vollkommer, aaO, §86 Rn.12). Es gilt, daß die Partei, die im Laufe des Rechtsstreits prozeßunfähig geworden ist, in dem Verfahren auch nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit noch nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist, wenn für sie ein Prozeßbevollmächtigter auftritt, dem sie wirksam Prozeßvollmacht erteilt hat, und demgemäß auch ein Sachurteil gegen sie selbstverständlich ergehen darf (BGHZ 121, 263 [265 f.] = ZIP 1993, 706 m.w.N.; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, aaO, §579 Rn.6).

Das angefochtene Urteil des LG ist nach allem zu Recht gegen die damals zwar prozeßunfähige, aber wirksam vertretene Bekl. ergangen.

Einsender: RiOLG Dr. Peter Itzel, Koblenz