Ausländische GmbH: Keine Höherbesteuerung der Gewinne beschränkt steuerpflichtiger Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

EWG-Vertrag Art.7 (jetzt Art.6 EG-Vertrag), Art.52, Art.177

Die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den steuerrechtlichen Vorschriften, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegenstehen, die Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im ersten Mitgliedstaat durch eine dort bestehende dauerhafte Niederlassung tätig sind, die Gesellschaften mit Sitz im ersten Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in den Genuß eines niedrigeren Steuersatzes auf Gewinne zu gelangen, vorenthalten, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.

EuGH v. 29.4.1999 – Rs. C-311/97

1. Das Dioikitiko Protodikeio Piräus hat mit Urt.v. 30.6.1997, beim Gerichtshof eingegangen am 8.9.1997, gemäß Art. 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Art. 7 EWG-Vertrag (jetzt Art. 6 EG-Vertrag) und 52 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Royal Bank of Scotland plc (im folgenden: Royal Bank of Scotland) und dem DOY (für die Direktbesteuerung von Aktiengesellschaften zuständiges Finanzamt) über die Besteuerung der von der Zweigniederlassung dieser Bank in Griechenland im Geschäftsjahr 1994/95 erzielten Gewinne mit einem höheren Steuersatz, als er auf Banken mit Sitz in Griechenland Anwendung findet.

3. Die Royal Bank of Scotland hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich. Sie ist in Griechenland durch eine Zweigniederlassung mit Sitz in Piräus tätig.

4. Am 14.2.1996 gab die Royal Bank of Scotland beim DOY Piräus ihre Körperschaftsteuererklärung für das Geschäftsjahr 1994/95 ab. Sie gab an, daß die steuerbaren Gewinne aus der Tätigkeit ihrer Zweigniederlassung sich für die Zeit vom 1.10.1994 bis zum 30.9.1995 auf 1.031.256.016 DR belaufen hätten und daß die Steuer auf diese Gewinne bei Anwendung des in Art. 109 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 2238 v. 16.9.1994 (Amtsblatt der Griechischen Republik Nr. 151, Ausgabe A; im folgenden: Gesetz Nr. 2238/1994) vorgesehenen Steuersatzes von 40 % sich auf einen Betrag von 412.502.406 DR belaufe.

5. Die Royal Bank of Scotland versah ihre Steuererklärung mit einem Vorbehalt, wonach die Gewinne ihrer Zweigniederlassung gemäß Art. 109 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 2238/1994, d. h. mit einem Satz von 35 %, zu versteuern gewesen seien, der auf inländische Banken Anwendung finde.

6. In der Erwägung, daß sie durch die Anwendung des Steuersatzes von 40 % höher besteuert werde als die inländischen Banken, berief sich die Royal Bank of Scotland in diesem Vorbehalt zunächst auf Art. XVI des Abkommens über die Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Verhinderung von Steuerumgehung auf dem Gebiet der Einkommensteuer zwischen der Griechischen Republik und dem Vereinigten Königreich, das am 25.6.1953 geschlossen und in Griechenland durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 2732/1953 (Amtsblatt der Griechischen Republik Nr. 329 v. 12.11.1953, Ausgabe A) ratifiziert worden ist, in dem es heißt: "1. Die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien unterliegen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keiner irgendwie gearteten Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung, die anders, höher oder belastender als die Besteuerung oder die damit zusammenhängenden Verpflichtungen ist, denen die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei unterliegen oder unterworfen werden können." Sie berief sich außerdem auf Art. 52 Abs. 1 des Vertrages und machte geltend, sie unterliege einer diskriminierenden steuerlichen Behandlung.

7. Dieser Vorbehalt wurde mit dem Bescheid Nr. 3814 des Vorstehers des DOY Piräus v. 19.2.1996 mit der Begründung zurückgewiesen, daß für die Royal Bank of Scotland in bezug auf die Körperschaftsteuer Art. 109 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 2238/1994 gelte, der für ausländische Gesellschaften und Organisationen, die in Griechenland eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübten, einen Steuersatz von 40 % vorsehe.

8. Die Royal Bank of Scotland erhob Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Zurückweisung ihres Vorbehalts und beantragte darüber hinaus die Erstattung eines Betrags von 51.562.800 DR, den sie nach ihrem Vorbringen ohne Rechtsgrund gezahlt hat, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

9. Die Besteuerung des Einkommens natürlicher und juristischer Personen ist in Griechenland durch das Gesetz Nr. 2238/1994, das Einkommensteuergesetzbuch, geregelt.

10. Für juristische Personen ergibt sich aus Art. 98 des Einkommensteuergesetzbuchs, daß der Reingewinn aus allen Quellen besteuert wird, der von einer der in Art. 101 des Einkommensteuergesetzbuchs genannten juristischen Personen erzielt wird. Zu diesen juristischen Personen gehören die inländischen Aktiengesellschaften (Art. 101 Abs. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzbuchs) sowie die "ausländischen Unternehmen, unabhängig von der Gesellschaftsform, in der sie tätig sind, sowie die ausländischen Organisationen jeder Art mit Gewinnerzielungsabsicht" (Art. 101 Abs. 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzbuchs).

11. Nach Art. 99 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzbuchs unterliegen der Körperschaftsteuer für juristische Personen:

"a) bei inländischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme der Banken und Versicherungsgesellschaften, das gesamte Nettoeinkommen oder der gesamte Reingewinn, die in Griechenland oder im Ausland erzielt worden sind. Die ausgeschütteten Gewinne entsprechen den nicht ausgeschütteten Gewinnen nach Abzug der Körperschaftsteuer. Bei inländischen Banken und Versicherungsgesellschaften das gesamte Nettoeinkommen oder der gesamte Reingewinn, die in Griechenland oder im Ausland erzielt worden sind, nach Abzug des Teils, der den nicht steuerbaren Einnahmen oder dem Einkommen entspricht, das einer zum Erlöschen der Steuerschuld führenden Sondersteuer unterliegt. Zur Ermittlung des Gewinnanteils, der den nicht steuerbaren Einnahmen oder dem Einkommen entspricht, das einer zum Erlöschen der Steuerschuld führenden Sondersteuer unterliegt, werden die gesamten Reingewinne anteilmäßig auf die Beträge der steuerbaren Einnahmen und der nicht steuerbaren Einnahmen oder auf das Einkommen verteilt, das einer zum Erlöschen der Steuerschuld führenden Sondersteuer unterliegt;

...

d) bei ausländischen Unternehmen, unabhängig von der Gesellschaftsform, in der sie in Griechenland tätig sind, sowie bei ausländischen Organisationen jeder Art mit Gewinnerzielungsabsicht das Nettoeinkommen oder der Reingewinn, die aus einer Quelle herrühren, die sich in Griechenland befindet, sowie der Reingewinn, der sich aus der dauerhaften Niederlassung des Unternehmens in Griechenland im Sinne von Art. 100 ergibt. Zur Ermittlung der steuerbaren Gewinne von Zweigniederlassungen der Banken und Versicherungsgesellschaften, die rechtmäßig in Griechenland tätig sind und die außerdem Einnahmen erzielen, die steuerbefreit sind oder einer zum Erlöschen der Steuerschuld führenden Sondersteuer unterliegen, wird von den im vorherigen Absatz genannten Reingewinnen der den erwähnten Einnahmen entsprechende Gewinnanteil abgezogen, der dadurch berechnet wird, daß diese Gewinne anteilmäßig auf die steuerbaren Bruttoeinnahmen und die Einnahmen verteilt werden, die steuerbefreit sind oder einer zum Erlöschen der Steuerschuld führenden Sondersteuer unterliegen."

12. Nach Art. 100 Abs. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzbuchs liegt eine dauerhafte Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft oder Organisation in Griechenland vor, wenn diese Gesellschaft oder Organisation "in Griechenland ein oder mehrere Geschäfte, Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften, Lager, Fabriken oder Werkstätten und Anlagen zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen" hat.

13. Art. 105 des Einkommensteuergesetzbuchs legt das Verfahren zur Ermittlung der Brutto- und der Nettoeinnahmen juristischer Personen fest. Er unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Gesellschaften.

14. Die Ermittlung des Steuersatzes ist in Art. 109 des Einkommensteuergesetzbuchs geregelt, der bestimmt:

"1. Die Steuer wird nach dem gesamten steuerbaren Einkommen der juristischen Person nach Steuersätzen veranlagt, die je nach Gattung der Steuerpflichtigen wie folgt festgesetzt werden:

a) für inländische Aktiengesellschaften, deren Aktien bei Ablauf der Rechnungsperiode bei der Börse von Athen nicht zugelassene Inhaberaktien sind, und für ausländische Gesellschaften und Organisationen mit Gewinnerzielungsabsicht auf 40 %;

b) für die sonstigen inländischen Aktiengesellschaften auf 35 %. Bei inländischen Aktiengesellschaften, die Namensaktien und bei der Börse von Athen nicht zugelassene Inhaberaktien haben, wird der Satz gemäß Buchst. a auf den Teil der Gewinne erhoben, der der Zahl der vorhandenen Inhaberaktien entspricht. Zur Ermittlung des obengenannten Gewinnanteils werden die gesamten Reingewinne entsprechend der Zahl der Namensaktien und der Inhaberaktien aufgeteilt, die sich bei Ablauf der Rechnungsperiode aus den geführten Büchern ergeben."

15. Ferner wurde, was Banken betrifft, Art. 109 des Einkommensteuergesetzbuchs durch Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 2459/1997 geändert, wonach der Körperschaftsteuersatz für Gewinne von Banken mit Sitz in Griechenland von 35 % auf 40 % angehoben wurde und seither somit ebenso hoch ist wie derjenige, der auf Gewinne von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften Anwendung findet. Diese Änderung betrifft allerdings nur die Gewinne, die sich aus nach dem 31.12.1996 abgeschlossenen Bilanzen ergeben, und gilt daher im Ausgangsfall nicht.

16. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei Aktien der Kreditinstitute gemäß Art. 11 a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2190/1920 um Namensaktien handelt. Nach dem Gesetz Nr. 5076/1931 über Aktiengesellschaften und Banken dürfen Banken nur in der Rechtsform von Aktiengesellschaften gegründet werden und tätig sein.

17. Mit Urt. v. 30.6.1997 hat das Dioikitiko Protodikeio Piräus, das Zweifel an der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht hegt, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die genannte Regelung in Art. 109 Abs. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzbuchs (Gesetz Nr. 2238/1994, Amtsblatt der Griechischen Republik Nr. 151, Ausgabe A), die eine unterschiedliche steuerliche Belastung zum Nachteil der ausländischen Gesellschaften durch die Anwendung des Steuersatzes von 40 % auf ihre steuerbaren Einnahmen im Gegensatz zu den inländischen Gesellschaften vorschreibt, bei denen ein Steuersatz von 35 % angewandt wird, nach dem Gemeinschaftsrecht erlaubt und zulässig, und steht sie insbesondere im Einklang mit den Art. 7 und 52 des Vertrages? Mit anderen Worten: Ist der griechische Staat berechtigt, diese unterschiedliche steuerliche Behandlung zu Lasten der ausländischen Gesellschaften vorzuschreiben? 18. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die steuerrechtlichen Vorschriften, um die es im Ausgangsverfahren geht und die den Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im ersten Mitgliedstaat durch eine dortige dauerhafte Niederlassung tätig sind, die allein Gesellschaften mit Sitz im ersten Mitgliedstaat zuerkannte Möglichkeit, in den Genuß eines niedrigeren Steuersatzes auf Gewinne zu gelangen, vorenthalten, mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 7 EWG-Vertrag (jetzt Art. 6 EG-Vertrag) und 52 EG-Vertrag vereinbar sind.

19. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, daß diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen müssen (Urt. v. 14.2.1995 – Rs. C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Rn. 21 und 26, v. 11.8.1995 – Rs. C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Rn. 16, v. 27.6.1996 – Rs. C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Rn. 36; v. 15.5.1997 – Rs. C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Rn. 19).

20. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist außerdem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das Art. 7 EWG-Vertrag (jetzt Art. 6 EG-Vertrag) aufstellt, durch die Art. 48, 52 und 59 des Vertrages in den besonderen Bereichen, die sie regeln, umgesetzt worden. Jede Regelung, die mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist, ist folglich auch mit Art. 6 des Vertrages unvereinbar (Urt. v. 30.5.1989 – Rs. 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Rn. 12). Art. 6 des Vertrages kann daher autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urt. Kommission/Griechenland, Rn. 13, und v. 12.4.1994 – Rs. C-1/93, Halliburton Services, Slg. 1994, I-1137, Rn. 12).

21. Es steht jedoch fest, daß Art. 52 des Vertrages im wesentlichen darauf abzielt, den in Art. 6 des Vertrages verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeiten umzusetzen. Folglich kann die letztgenannte Bestimmung im Ausgangsverfahren keine Anwendung finden.

22. Art. 52 des Vertrages stellt eine der grundlegenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dar und ist seit dem Ablauf der Übergangszeit in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Nach dieser Vorschrift umfaßt die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Niederlassungsstaats für seine eigenen Angehörigen. Die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind (Urt. v. 28.1.1986 – Rs. 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Rn. 13).

23. Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten unter den gleichen Bedingungen, wie sie im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegt sind, umfaßt, ist gemäß Art. 58 EG-Vertrag für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben. Bei Gesellschaften dient der Sitz im genannten Sinn, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen. Würde man also zulassen, daß der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine ungleiche Behandlung allein deshalb vornehmen kann, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde diese Vorschrift ausgehöhlt (Urteil Kommission/Frankreich, Rn. 18).

24. Insoweit ergibt sich aus den Akten und insbesondere dem Wortlaut des Vorlageurteils selbst, daß Art. 109 des Einkommensteuergesetzbuchs bei der Berechnung der Steuer auf Gewinne von Gesellschaften eine Ungleichbehandlung einführt, je nachdem, ob diese Gesellschaften ihren Sitz in Griechenland oder außerhalb dieses Mitgliedstaats haben. Auf Gewinne von Gesellschaften mit Sitz in Griechenland können nämlich zwei Steuersätze Anwendung finden, wobei die Gesellschaften unter bestimmten, von ihrer Rechtsform und der Rechtsnatur der von ihnen emittierten Aktien abhängigen Voraussetzungen in den Genuß des Steuersatzes von 35 % anstelle des Satzes von 40 % gelangen können. Dagegen findet auf die in Griechenland steuerbaren Gewinne von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, unabhängig von deren Rechtsform und der Rechtsnatur der von ihnen emittierten Aktien, nur ein einziger, der höhere, Steuersatz Anwendung.

25. Im übrigen verlangen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Banken – nämlich die Gesetze Nr. 2190/1920 und Nr. 5076/1931 – von einer Gesellschaft mit Sitz in Griechenland, die dort eine Geschäftstätigkeit im Banksektor ausüben will, daß sie diese Tätigkeit in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausübt und Namensaktien emittiert, so daß dadurch der Steuersatz von 40 % auf sie nicht angewandt werden kann, der in Art. 109 Abs. 1 Buchst. a allein "für inländische Aktiengesellschaften, deren Aktien bei Ablauf der Rechnungsperiode bei der Börse von Athen nicht zugelassene Inhaberaktien sind, und für ausländische Gesellschaften und Organisationen mit Gewinnerzielungsabsicht" vorgesehen ist. Demnach gilt bei Banken der höhere Steuersatz nur für die Banken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und eine dauerhafte Niederlassung in Griechenland haben.

26. Zur Beantwortung der Frage, ob eine steuerliche Ungleichbehandlung wie die, die sich aus Art. 109 des Einkommensteuergesetzbuchs ergibt, diskriminierend ist, ist zu prüfen, ob eine Gesellschaft mit Sitz in Griechenland und eine in Griechenland ansässige Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Besteuerung in Griechenland entstandener Gewinne sich in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich eine Diskriminierung darin, daß unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder daß dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. beispielsweise die Urteile Schumacker, Rn. 30, Wielockx, Rn. 17, und Asscher, Rn. 40).

27. Im Hinblick auf die direkten Steuern hat der Gerichtshof in Rechtssachen, die die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen betrafen, festgestellt, daß sich in einem bestimmten Staat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation befinden, denn zwischen ihnen bestehen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle wie auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede (Urteile Schumacker, Randnrn. 31 bis 34, Wielockx, Rn. 18, und Asscher, Rn. 41). Jedoch kann bei einer Steuervergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des Vertrages angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (Urt. Schumacker, Rn. 36 bis 38, und Asscher, Rn. 42).

28. Was das Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage betrifft, treffen die griechischen Steuervorschriften zwischen den Gesellschaften, die ihren Sitz in Griechenland haben, und denen, die zwar ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, in Griechenland jedoch eine dauerhafte Niederlassung haben, keine Unterscheidung, die eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften rechtfertigen könnte. Die Steuer wird nämlich, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, ohne daß dies in der mündlichen Verhandlung bestritten worden wäre, gemäß Art. 99 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 105 des Einkommensteuergesetzbuchs für inländische wie für ausländische Gesellschaften von den Nettoeinnahmen oder vom Reingewinn berechnet, nach Abzug des Gewinnanteils, der den nicht steuerbaren Einnahmen entspricht; der Gewinn wird für die inländischen wie für die ausländischen Gesellschaften nach diesem Verfahren ermittelt.

29. Zwar werden die Gesellschaften, die ihren Sitz in Griechenland haben, dort auf der Grundlage ihrer weltweit erzielten Einnahmen besteuert (unbeschränkte Steuerpflicht), während die ausländischen Gesellschaften, die in diesem Staat durch eine dauerhafte Niederlassung eine Geschäftstätigkeit ausüben, dort nur auf der Grundlage der Gewinne besteuert werden, die diese dauerhafte Niederlassung dort erzielt (beschränkte Steuerpflicht). Dieser Umstand, der darauf beruht, daß der Staat, in dem sich die Einkommensquelle befindet, im Verhältnis zu dem Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, nur über eine beschränkte Steuerhoheit verfügt, hindert jedoch nicht daran, die Situation beider Gruppen von Gesellschaften bei Gleichartigkeit sämtlicher übrigen Faktoren in bezug auf das Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage als vergleichbar anzusehen.

30. Demnach führen einzelstaatliche Rechtsvorschriften wie die griechischen Steuervorschriften, die zum einen für die Zwecke der Einkommensbesteuerung zwischen den Gesellschaften, die ihren Sitz in Griechenland haben, und denen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, in Griechenland aber eine dauerhafte Niederlassung haben, keine Unterscheidung treffen, die im Rahmen der Erhebung derselben Steuer eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften rechtfertigen könnte, und die zum anderen in bezug auf den Körperschaftsteuersatz eine Ungleichbehandlung vorsehen, insoweit zu einer Diskriminierung der Gesellschaften, deren Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, als sie für diese, unabhängig von deren Rechtsform und der Rechtsnatur der von ihnen emittierten Aktien, einen Steuersatz von 40 % festlegen, während der Steuersatz von 35 % ausschließlich für Gesellschaften gilt, deren Sitz sich in Griechenland befindet.

31. Außerdem kommt, wie die Französische Republik in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, ohne daß dies in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden wäre, hinzu, daß der Umstand, daß die in Art. 109 des Einkommensteuergesetzbuchs vorgesehene unterschiedliche Art und Weise der Gewinnbesteuerung nicht auf irgendeinem objektiven Unterschied zwischen der Situation von Gesellschaften mit Sitz in den anderen Mitgliedstaaten und der von Gesellschaften mit Sitz in Griechenland beruht, dadurch bestätigt wird, daß die griechische Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz im Vereinigten Königreich im Rahmen des Abkommens über die Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen der Griechischen Republik und dem Vereinigten Königreich, insbesondere nach dessen Artikeln II, III und XVI, in Griechenland eine dauerhafte Niederlassung darstellt, die steuerlich einer gebietsansässigen Gesellschaft gleichgestellt ist, so daß dadurch vertraglich anerkannt ist, daß sie sich in einer Situation befindet, die der einer inländischen Gesellschaft objektiv vergleichbar ist.

32. Schließlich ist zu prüfen, ob eine Diskriminierung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, gerechtfertigt werden kann. Nach st. Rspr. könnte nur eine ausdrücklich abweichende Bestimmung wie Art. 56 EG-Vertrag zur Vereinbarkeit einer solchen Diskriminierung mit dem Gemeinschaftsrecht führen (vgl. Urt. v. 26.4.1988 – Rs. 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnrn. 32 und 33, und v. 25.7.1991 – Rs. C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a., Slg. 1991, I-4007, Rn. 11).

33. Die griechische Regierung hat keinen der in Art. 56 des Vertrages genannten Gründe geltend gemacht, um die in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften enthaltene Diskriminierung zu rechtfertigen.

34. Demnach ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Art. 52 und 58 des Vertrages dahin auszulegen sind, daß sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den steuerrechtlichen Vorschriften, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegenstehen, die Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im ersten Mitgliedstaat durch eine dort bestehende dauerhafte Niederlassung tätig sind, die Gesellschaften mit Sitz im ersten Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in den Genuß eines niedrigeren Steuersatzes auf Gewinne zu gelangen, vorenthalten, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. ...

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