GmbH-Dokumentation

Eingabe der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt zum Entwurf eines "Kapitalgesellschaften & Co. Richtlinie-Gesetzes -- KapuCoRiLiG" vom 7.5.1999

Hier: Änderung des § 292 a HGB

An das
Bundesministerium der Justiz
Herrn RD Dr. Christoph Ernst
53170 Bonn

Sehr geehrter Herr Dr. Ernst,

zum Entwurf eines Kapitalgesellschaften- und Co. Richtlinie-Gesetzes haben wir Ihnen unter dem 7.5.1999 eine Eingabe unterbreitet, in der wir anregen, daß eine Personengesellschaft i.S.d. § 264 a Abs. 1 HGB von der Verpflichtung, einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, auch dann befreit ist, wenn deren Einzelabschluß in einen Konzernabschluß einbezogen ist, der nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (wie z.B. IAS oder US-GAAP) aufgestellt wurde (GmbHR 1999, 603).

Im Hinblick auf die Tischvorlage für die Anhörung am 10.5.1999 im BMJ bezüglich der Neufassung von §292a HGB (GmbHR 1999, 707) möchten wir noch einmal die Notwendigkeit herausstellen, daß auch mittelständischen Unternehmen, die nicht den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, das Wahlrecht eingeräumt wird, einen befreienden Konzernabschluß (nicht Einzelabschluß) nach IAS oder US-GAAP aufzustellen.

In einer Zeit, in der die Internationalisierung der Rechnungslegung einen immer größeren Stellenwert erhält, würde es einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für mittelständische Unternehmen bedeuten, wenn sie im Gegensatz zu Unternehmen, die den organisierten Kapitalmarkt beanspruchen, nicht in der Lage wären, auf Konzernebene (nicht im Einzelabschluß) dieses flexible Wahlrecht beanspruchen zu können. Einen Fall aus dem Mittelstand hatten wir Ihnen sogar exemplarisch übergeben. Solchen Unternehmen entstünden erhebliche zusätzliche Kosten, wenn sie verpflichtet wären, neben dem vom Markt gewünschten IAS-Weltabschluß zusätzlich noch einen Konzernabschluß nach HGB aufstellen zu müssen. Daher erscheint es uns auch nicht überzeugend, wenn in der Begründung zum Entwurf eines Kapitalgesellschaften- und Co. Richtlinie-Gesetzes (Stand 30.3.1999) zu Art. 1 ausgeführt wird, daß Ñnach derzeitigen Kenntnissen keine entsprechende Investorenerwartung und infolgedessen auch kein sachlich rechtfertigender Grund für eine Befreiung von nationalen Bilanzrechtsvorschriften besteht". Wettbewerbs- und Kostennachteile mittelständischer Unternehmen sind u.E. ein sachlich rechtfertigender Grund, auch mittelständischen Unternehmen, die den organisierten Kapitalmarkt zwar nicht in Anspruch nehmen, das Wahlrecht eines befreienden Konzernabschlusses nach IAS bzw. US-GAAP zu gewähren.

Wir hoffen, daß das BMJ seine Position im Interesse des deutschen Mittelstandes noch einmal überdenkt. ...

Anm. der Redaktion: Zu dem Gesetzentwurf s. das BMJ-Schr. v. 30.3.1999, GmbHR 1999, 535, ferner den Beitrag von Strobel, GmbHR 1999, 583 sowie das EuGH-Urt. v. 22.4.1999 -- Rs. C-272/97, GmbHR 1999, 605. Die Centrale-Eingabe vom 7.5.1999, das EuGH-Urt., der Gesetzentwurf und die Tischvorlage können auch auf der Internetseite der GmbH-Rundschau unter "http://www.gmbhr.de" abgerufen werden.

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