Norbert Jakobs, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Düsseldorf*

Bundesrat und Bundesregierung einigen sich auf die endgültige Fassung des Steuersenkungsgesetzes

Auf Basis der vom Bundestag am 18.5.2000 beschlossenen Fassung des Gesetzes zur Senkung und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG; dazu Jakobs, GmbHR 2000, R 169) wurde zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat nach Abschluß des Vermittlungsverfahrens am 14.7.2000 nunmehr der endgültige Inhalt der Steuerreform festgelegt. In Abweichung von der im Bundestag beschlossenen Fassung wurde das Gesetz in einigen Punkten noch modifiziert, darüber hinaus wurden einige neue Regelungen vereinbart, die nach der parlamentarischen Sommerpause in einem ergänzenden Gesetz geregelt werden sollen, so daß die gesamte Neuregelung zum 1.1.2001 in Kraft treten kann.

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Den "Brühler Empfehlungen" entsprechend wird die Besteuerung der Kapitalgesellschaften ab dem 1.1.2001 grundlegend reformiert:

– Das seit 1977 bestehende körperschaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren wird durch das sog. "Halbeinkünfteverfahren" ersetzt.

– Anstelle des derzeitig geltenden gespaltenen Körperschaftsteuersatzes tritt ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 25 %. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt sich somit für Kapitalgesellschaften zukünftig eine Belastung von etwa 38 %.

– Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften bleiben -- entgegen der ursprünglich vorgesehenen Regelung erst -- ab dem 1.1.2002 steuerfrei. Zur Verhinderung von Mißbräuchen gilt dies nicht, wenn die Anteile nicht mindestens ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten werden und wenn eine an sich steuerpflichtige Betriebsveräußerung über eine steuerneutrale Einbringung in eine Kapitalgesellschaft steuerfrei abgewickelt werden soll. Für diese Fälle sieht das Gesetz eine Sperrfrist von sieben Jahren vor.

– Die Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung wird durch die Absenkung bzw. Abschaffung der unschädlichen Fremdkapital-/Eigenkapitalrelationen in § 8 a KStG verschärft.

– Die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden auf die finanzielle Eingliederung reduziert. (Keine Änderung enthält das Gesetz jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Organschaft.)
 
 

Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Das System der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird durch das Steuersenkungsgesetz nicht verändert, insbesondere enthält die endgültige Gesetzesfassung nicht mehr die unter dem Stichwort "Optionsmodell" diskutierte Möglichkeit für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen. Erhebliche Veränderungen ergeben sich jedoch insbesondere durch folgende Einzelregelungen:

– Senkung des Spitzensteuersatzes (für Einkommen ab etwa 102.000 DM) in drei Stufen von bisher 51 % auf 42 % im Jahre 2005 (41 % ab 1.1.2001). Der Eingangssteuersatz wird zeitlich entsprechend von 22,9 % auf 15 % abgesenkt.

– Steuerpflichtige Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden nach dem Halbeinkünfteverfahren nur noch zu 50 % besteuert. Die Steuerpflicht wird jedoch durch eine Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von derzeit 10,0 % auf mindestens 1,0 % ausgedehnt. Die zwischenzeitlich vorgesehene absolute Mindestbeteiligungsgrenze von 5.000 DM ist nicht Gesetz geworden.

– Für Einkünfte aus der Veräußerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen soll der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 abgeschaffte "halbe" Steuersatz wieder eingeführt werden. Allerdings soll der halbe Steuersatz nur einmalig im Leben für aus dem Berufsleben ausscheidende Unternehmer gewährt werden. Darüber hinaus wird der Freibetrag für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben – nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit – von derzeit 60.000 DM auf 100.000 DM angehoben.

– Steuerneutrale Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern werden entsprechend den Regelungen des durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 abgeschafften sog. Mitunternehmererlasses im Bereich des Betriebs- und Sonderbetriebsvermögens wieder zugelassen.

– An die Stelle der bisher geltenden Tarifbegrenzung des § 32 c EStG tritt zukünftig die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Statt der ursprünglich vorgesehenen Kürzung in Höhe des des 2,0-fachen Gewerbesteuermeßbetrags gewährt das Gesetz jedoch lediglich eine Anrechnung in Höhe des 1,8-fachen Betrags.
 
 

Weitere Neuregelungen

Zur Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen wird die Möglichkeit der Anspar- und Sonderabschreibung für Neuinvestitionen nun doch beibehalten, allerdings nur noch in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Zur Gegenfinanzierung wird die maximale Höhe degressiver Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 30 % auf 20 % gesenkt und die lineare Abschreibung für Gebäude im Betriebsvermögen von 4 % auf 3 % vermindert.

Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen infolge der Steuerfreistellung von Anteilsveräußerungen oder der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens können Verluste aus Derivaten- und Sicherungsgeschäften zukünftig nur noch mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden. Normale Wertpapiergeschäfte sollen nicht voll bzw. hälftig steuerfrei gestellt werden können.

Das Gesetz enthält nicht mehr die vorgesehene Regelung, nach der Mieten und Leasingraten für Mobilien auch dann zu einer (hälftigen) gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen sollten, wenn sie an gewerbliche Vermieter und Leasinggeber gezahlt werden.

Neben weiteren Spezialregelungen (insbesondere im Bereich des Außensteuergesetzes) sieht das Steuersenkungsgesetz zur Anpassung an die EDV-technische Entwicklung eine Abschaffung der Lohnsteuertabellen sowie den Zugriff der Finanzämter auf die elektronische Buchführung der Unternehmen vor. Zur Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen wurde der Beginn der Zugriffsmöglichkeit jedoch auf den 1.1.2002 verschoben.

Hinweis der Redaktion: Näheres zur Unternehmenssteuerreform (aktuelle Nachrichten, Übersichten, Volltextdokumente, Hinweise auf Fachliteratur und Seminarangebote) finden Sie im Internet unter "www.unternehmenSteuerreform.de" oder unter "www.otto-schmidt.de".
 
 
 
 

* Haarmann, Hemmelrath & Partner.

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