Dr. Hans-Werner Neye,
Ministerialrat, Bonn
1. August 1998: Neuerungen im Umwandlungsrecht treten in Kraft
-- Die Partnerschaftsgesellschaft wird umwandlungsfähig --
I. Ergänzungsgesetz verabschiedet
Am 10.7.1998 hat das vom Deutschen Bundestag am 18.6.1998 beschlossene "Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze" (BT-Drucks. 585/98) auch die abschließende Billigung des Bundesrats gefunden. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist noch in den letzten Julitagen erfolgt (BGBl. I 1998, 1878 ff.), so daß das Reformwerk wie vorgesehen am 1.8.1998 mit Erscheinen dieses Hefts in Kraft treten kann. Damit konnte kurz vor dem Ende der Legislaturperiode ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts zu einem erfolgreichen Abschluß gebracht werden.
II. Die wesentlichen Neuerungen im Umwandlungsrecht
Schon seit Anfang 1995 verfügt Deutschland über ein modernes, grundlegend neu gestaltetes Umwandlungsrecht. Die Wirtschaft hat sich mit dem neuen Recht rasch angefreundet. In den vergangenen dreieinhalb Jahren sind bereits viele Umwandlungen nach den neuen Rechtsvorschriften durchgeführt worden. Zahlreiche Unternehmen planen weitere Umstrukturierungen für die Zukunft und wollen dabei ebenfalls die Möglichkeiten des neuen Rechts nutzen, ihre Struktur und Rechtsform optimal an die jeweiligen Bedürfnisse des Marktes anpassen. Schon jetzt läßt sich daher sagen: Die Reform war ein voller Erfolg.
Nunmehr wird in das Umwandlungsgesetz auch noch die Partnerschaft einbezogen. Die ebenfalls 1995 neu geschaffene Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft als Zusammenschluß von Freiberuflern ist von der Praxis ebenfalls erfreulich gut angenommen worden. Schon jetzt gibt es rund 1.600 solcher Gesellschaften. Jetzt wird diese Rechtsform noch attraktiver gemacht, indem für sie zahlreiche Möglichkeiten der Umwandlung eingeführt werden.
Künftig können Partnerschaften in gleicher Weise wie Personenhandelsgesellschaften an Umwandlungsvorgängen beteiligt sein. Konkret bedeutet dies die Möglichkeit, daß sie miteinander, aber auch mit Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften verschmolzen werden können. Auch Spaltungsvorgänge sind für die Partnerschaftsgesellschaft nicht länger verschlossen. Schließlich sollen Partnerschaften auch in eine andere Rechtsform wechseln und umgekehrt andere Unternehmen die Form der Partnerschaft annehmen können (zu den Regelungen im einzelnen vgl. Neye, ZIP 1997, 722).
Wie bei der unmittelbaren Gründung einer Partnerschaft ist allerdings auch für Umwandlungen Voraussetzung, daß die Mitglieder natürliche Personen sind, die sich zur Ausübung eines freien Berufs zusammengeschlossen haben.
Neben den auf die Partnerschaft bezogenen Regelungen enthält das Gesetz einige weitere Änderungen anderer Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Sie haben überwiegend klarzustellenden Charakter und sollen Auslegungszweifel für die Praxis vermeiden helfen (vgl. auch dazu näher Neye, ZIP 1997, 722 [724 f.]).
III. Gesetzliche Definition des Freien Berufs und Haftungsbeschränkung
Die Ergänzung des Umwandlungsrechts hat der Rechtsausschuß des Bundestags zum Anlaß genommen, im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz selbst noch zwei Änderungen vorzusehen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/10955).
Zum einen wird in § 1 PartGG eine Definition des Freien Berufs eingeführt. In einer Typusbeschreibung wird diese als solcher umschrieben, ohne auf den einzelnen Berufsangehörigen abzustellen. Entscheidendes Charakteristikum der Freiberuflichkeit ist die Zugehörigkeit zu bestimmten Tätigkeitsgruppen, die nach der Verkehrsanschauung als freiberuflich verstanden werden. Für den konkreten persönlichen Anwendungsbereich des PartGG soll es bei dem bisherigen Katalog in § 1 des Gesetzes bleiben.
Zum anderen wird die Haftungsbeschränkung auf den Handelnden, die bisher gemäß § 8 Abs.2 PartGG nur vertraglich vereinbart werden konnte, zum gesetzlichen Regelfall erhoben.
IV. Schlußbemerkung
Nachdem der Gesetzgeber jetzt gerade auch Regeln für die Anwalts-GmbH erlassen hat (vgl. BT-Drucks. 584/98), die ebenfalls in Kürze in Kraft treten, kommt die Erweiterung des Umwandlungsrechts in puncto Partnerschaft zur rechten Zeit. Die freien Berufe werden künftig für ihre Betätigung die jeweils am besten geeignete Rechtsform wählen können, ohne die Sorge haben zu müssen, eine solche Entscheidung bei Bedarf nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen wieder korrigieren zu können.