Der GmbHR-Kommentar:

Die OFD Berlin hat mit der vorstehend abgedruckten Verfügung zur Einbringung von Daimler-Benz-Aktien in die Daimler-Chrysler AG eine Klarstellung des Umwandlungssteuererlasses (UmwStErl) v. 25.3.1998 (BStBl. I 1998, 268 = GmbHR 1998, 444) vorgenommen.

Nach Tz.20.08, 20.12, 20.15 und insbesondere 20.16 UmwStErl können Gegenstand der Einbringung Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und wesentliche im Privatvermögen gehaltene Anteile sein. Hingegen war offen, ob nicht wesentliche Beteiligungen i.S.d. §17 EStG Einbringungsgegenstand nach §20 UmwStG sein konnten.

In Tz.20.15 UmwStErl wird in allgemeiner Form dargestellt, daß mehrheitsvermittelnde Anteile an Kapitalgesellschaften Einbringungsgegenstand sein können. Mehrheitsvermittelnde Anteile liegen gem. §20 Abs.1 S.2 UmwStG dann vor, wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweislich unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft vermitteln, deren Anteile eingebracht werden. Daß es sich bei solchen eingebrachten mehrheitsvermittelnden Anteilen auch um nicht wesentliche Beteiligungen handeln konnte, wurde aufgrund der Formulierung in Tz.20.16 UmwStErl wohl bisher von der Finanzverwaltung abgelehnt. Denn dort heißt es:

"§20 UmwStG erfaßt grundsätzlich auch den Fall der Einbringung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Dies ergibt sich aus der Verweisung auf §17 Abs.3 EStG in §20 Abs.5 S.2 UmwStG."

Offener ist hingegen die Formulierung Tz.21.04 UmwStErl, die nur nicht steuerverstrickte Anteile von der Einlage nach §20 UmwStG ausschließt:

"Die Einbringung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen, die weder nach §23 EStG noch nach §17 EStG noch nach §21 UmwStG steuerverstrickt sind, führt nicht zu einer Entstehung einbringungsgeborener Anteile, weil die unmittelbare Veräußerung der Anteile ebenfalls nicht zu einer Steuerpflicht führen würde."

In der Vfg. der OFD Berlin wird jetzt deutlich, daß auch nicht wesentliche Anteile als Einbringungsgegenstand i.S.d. §20 UmwStG mehrheitsvermittelnde Anteile sind, wenn die Einbringung innerhalb der Spekulationsfrist des §23 EStG erfolgt. Gleiches gilt für einbringungsgeborene Anteile im Privatvermögen. Die Steuerneutralität nach §20 UmwStG soll aber nur dann gewährt werden, wenn der Anteilseigner seine Anschaffungskosten der aufnehmenden Gesellschaft, im Beispielsfall der Daimler-Chrysler AG, mitteilt. Teilt der Anteilseigner seine Anschaffungskosten nicht mit, liegt nach Auffassung der OFD Berlin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.

Dr. Detlef Haritz, RA/WP/StB,
Berlin (Pünder, Volhard, Weber & Axster)

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