Geschäftsanteil: Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Anteils auch bei Beschluß nach mehr als einem Jahr nach Eröffnung des Vergleichverfahrens

GmbHG § 34; VglO §§ 2, 20, 78

Ist infolge der Eröffnung des Vergleichverfahrens über das Vermögen einer GmbH auch ein Vergleichsverfahren über das Vermögen einer ihrer Gesellschafter, mit dem ein Kooperationsvertrag besteht, eröffnet, und führt das Verfahren über das GmbH-Vermögen nach mehr als einem Jahr zu einem bestätigten Vergleich, dann ist die unmittelbar im Anschluß daran beschlossene Einziehung der Geschäftsanteile des Gesellschafters nicht wegen Verwirkung unzulässig.*

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.3.1998 -- 10 U 56/97
(nicht rechtskräftig; ZIP 1998, 1107)

 

Tatbestand:

Die Kl. und die Bekl. sind auf dem Gebiet des Sekt- und Weinhandels sowie der Sektherstellung tätig. Sie schlossen am 13.8.1991 einen Kooperationsvertrag, nach dem die Kl. der Bekl. die Herstellung der von ihr vertriebenen, am unteren Ende der Preisskala angesiedelten und im Tankgärverfahren hergestellten Sekte übertrug, während die Kl. nur noch flaschenvergorene Rieslingsekte herstellen sollte. Am 18.1.1994 übernahm die Kl. darüber hinaus von dem Stammkapital der Bekl. i.H.v. 127.000 DM eine Stammeinlage i.H.v. 32.000 DM. In § 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags heißt es:

"Durch Gesellschafterbeschluß kann ein Geschäftsanteil auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden, wenn

a) über das Vermögen des Gesellschafters das Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines dieser Verfahren mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt ist oder

b) der Geschäftsanteil verpfändet oder gepfändet ist und die Pfandverwertung bevorsteht oder

c) wegen eines wichtigen Grundes in der Person oder in dem Verhalten des Gesellschafters das weitere Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft für diese oder für die anderen Gesellschafter unzumutbar ist oder

d) ein sonstiger Fall vorliegt, für den der Gesellschaftsvertrag die Einziehung zuläßt oder vorschreibt."

Am 12.10.1994 stellte die Kl. einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Dieses führte zu einem erheblichen Wertberichtigungsbedarf der Forderungen der Bekl. an die Kl., so daß diese ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens stellen mußte.

Durch Beschluß v. 30.12.1994 wurde das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der Kl. eröffnet. Durch Beschluß v. 15.2.1995 wurde ein am 10.2.1995 angenommener Vergleich bestätigt, das Vergleichsverfahren jedoch nicht aufgehoben. Der Vergleichsvorschlag sah eine Quote von 40 % für Großgläubiger vor. Weiterhin war eine Liquidation der Kl. vorgesehen, wobei die hierbei erzielten Vermögenswerte zur Erfüllung der Vergleichsquote dienen sollte.

Da die Bekl. an den Weinen der Kl., die bei ihr lagerten, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte, schlossen die Parteien am 14./16.8.1995 einen außergerichtlichen Vergleich, der am 6.11.1995 von dem Vergleichsverwalter der Kl. bestätigt wurde. Danach sollte die Kl. an die Bekl. 1,7 Mio. DM in verschiedenen Raten bis zum 1.2.1996 zahlen. Die Bekl. verzichtete u.a. auf die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts.

Anläßlich einer Gesellschafterversammlung am 30.11.1995 erklärte der Geschäftsführer der Bekl., daß er den Einzug der Geschäftsanteile der Kl. in Erwägung ziehe. Gleiches wiederholte er in einem Schr. v. 4.1.1996, während die Kl. in einem Schr. v. 5.1.1996 Bedenken hinsichtlich der Fortsetzung der Kooperation angesichts der Drohungen mit der Einziehung des Gesellschaftsanteils äußerte. Aus dem letztgenannten Schreiben ergibt sich ferner, daß sich die Parteien über die Preise der Lohnversektung nicht einige waren.

Am 31.1.1996 lud die Bekl. schließlich zu einer Gesellschafterversammlung auf den 15.2.1996 unter Angabe des Tagesordnungspunkts: "Einzug der Geschäftsanteile gemäß § 10aî. In der Gesellschafterversammlung vom 15.2.1996 wurde schließlich ohne die Stimmen der Kl. ein Gesellschafterbeschluß in diesem Sinne gefaßt. Die Entschädigung wurde gemäß einer Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer der Bekl. mit Null angesetzt.

Etwa zur derselben Zeit wurde die Kl. von einer Konkurrentin der Bekl. übernommen. Diese Übernahme hatte sich bereits vorher abgezeichnet.

Mit ihrer Klage wendet sich die Kl. gegen ihren Ausschluß. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Einziehung des Gesellschaftsanteils als unwirksam angesehen werden müsse, da der Gesellschafterbeschluß vom 15.2.1996 in Ansehung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vom 12.10.1994 zu spät erfolgt sei. Die Bekl. habe von diesem Recht viel früher Gebrauch machen müssen. Im übrigen müsse man auch von einer Verwirklichung des Rechts auf Einziehung des Gesellschaftsanteils ausgehen, wobei insbesondere zur berücksichtigen sei, daß sie -- die Kl. -- den aus dem November 1995 stammenden Vergleich im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Gesellschafterstellung abgeschlossen habe. Neben der Erledigung der Zurückbehaltungsrechte der Bekl. habe der Vergleich außerdem den Zweck gehabt, der Bekl. sofort Liquidität zufließen zu lassen, damit diese ihrerseits den Vergleich erfüllen konnte.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet, denn die von der Kl. gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Bekl. v. 15.2.1996 über die Einziehung der Geschäftsanteile der Kl. erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

 

I. 

Entgegen der Ansicht der Kl. bestehen immanente gesetzliche Fristen für die Ausübung des Rechts auf Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen nicht; insbesondere ist, worauf das LG bereits zu Recht hingewiesen hat, für eine entsprechende Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB kein Raum (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rn. 53).

Unter Berücksichtigung des Schicksals der einzuziehenden Anteile können sich immanente Schranken lediglich insoweit ergeben, als bei dem Einziehungsgrund der Anteilspfändung oder des Konkurses die Anteile selbst bereits verwertet worden sind und die Zwangsvollstreckung oder der Konkurs hierdurch ein Ende gefunden haben. Auf eine derartige Einschränkung kann es aber im vorliegenden Fall nicht ankommen, da dies die Beendigung des Vergleichsverfahrens zur Voraussetzung haben würde, die aber unstreitig im Zeitpunkt der Einziehung der Anteile der Kl. noch nicht gegeben war.

Soweit ersichtlich, wird im Übrigen eine zeitliche Begrenzung für die Ausübung des Einziehungsrechtes nur in einer Entscheidung des OLG München (ZIP 1984, 1349) postuliert, die jedoch entgegen der Ansicht der Kl. jedenfalls nicht zu ihren Gunsten herangezogen werden kann. Auch wenn man die Grundsätze, die das OLG München für einen Erbfall entwickelt, auf den vorliegenden Fall anwendet, ist zu berücksichtigen, daß der Zeitraum, auf den das Gericht die Ausübung des Einziehungsrechts beschränkt, relativ großzügig auf den Turnus von zwei Gesellschafterversammlungen bemessen war. Als maßgebend hierfür wurde angesehen, daß nach dem Tod des einen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern ein hinreichender Zeitraum zum Test der Kooperationsbereitschaft des neuen Mitgesellschafters gegeben werden sollte. Im konkreten Fall des OLG München war der Zeitraum mit etwa einem Jahr (vom 15.6.1982 bis Mitte 1983), der bis zur Einziehung verstrichen war, noch nicht als zu lang angesehen worden.

Im Gegensatz zu der von der Kl. vertretenen Meinung neigt der Senat eher dazu, den sich aus der Entscheidung des OLG München ergebenden Überlegungen dahin zu folgen, daß für den hier zur Entscheidung stehenden Fall der Begründung des Einziehungsrechts durch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Mitgesellschafters den einzugsberechtigten Gesellschaftern grundsätzlich eine nicht zu knapp bemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden müsse, es sei denn, daß die Einziehung -- ähnlich wie bei einer fristlosen Kündigung -- auf einen wichtigen Grund gestützt wird. Denn der Sinn den Einziehungsrechts liegt unter den gegebenen Voraussetzungen der Abhängigkeit von der Eröffnung des Vergleichsverfahrens darin, dem einziehungsberechtigten Gesellschafter eine Reaktionsmöglichkeit auf die eingetretenen wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen und persönlichen Verhältnissen des betroffenen Anteilseigners zu gewähren, die auch die weitere Möglichkeit umfassen muß, beobachtend abwarten zu könne, wie sich das Vergleichsverfahrens entwickelt und ob sich daraus überhaupt Nachteile in Bezug auf das "Auskommenî mit dem betroffenen Gesellschafter ergeben. Im Einzelfall kann sich so durchaus eine Situation ergeben, in der sich für das Vergleichsverfahren eine Lösung abzeichnet, welche die anderen Gesellschafter dazu veranlaßt, von ihrem Einziehungsrecht gerade keinen Gebrauch zu machen, was ihnen verwehrt wäre, würde man eine unmittelbare und schnelle Reaktion für notwendig erachten.

In dem konkreten Zusammenhang des hier vorliegenden Falles spielt daher keine Rolle, ob und inwieweit die Gesellschafterstellung der Kl. von der zwischen den Parteien vereinbarten Kooperation abhing. Insoweit ist festzuhalten, daß -- was die Kl. inzwischen selbst einräumt -- ihre Aufnahme als Gesellschafterin bei der Bekl. als Folge des zuvor geschlossenen Kooperationsvertrags anzusehen ist. Ohne diesen hätten die Parteien nämlich zumindest partiell in einem Konkurrenzverhältnis zueinander gestanden, welches es kaum nahegelegt hätte, daß die Bekl. mit der Kl. über die Aufnahme in die Gesellschaft eine engere Verbindung eingegangen wäre. Daß die Kl. sich allein aus Anlagegründen an der Bekl. beteiligt hätte, kann nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden.

Die Tatsache, daß es dem Hauptgesellschafter der Bekl. nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens im wesentlichen auch auf eine Fortführung der Kooperation zwischen den Parteien ankam, ergibt sich deutlich -- und auch für die Kl. erkennbar -- aus den vorgelegten Unterlagen, wobei ergänzend auch darauf hinzuweisen ist, daß in dem Telefax v. 26.5.1995 es sich um die Kl. handelte, die die Kooperation der Parteien anspricht. Auf dieser Grundlage ist auch das weitere Vorbringen der Kl., daß das Fortbestehen der Kooperation zwischen den Parteien bei den Verhandlungen nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, kaum verständlich; auch im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Vergleichsabschluß hat die Kooperation der Parteien vielmehr eine wesentliche Rolle gespielt, denn eine mögliche Einigung über insoweit strittige Fragen wirkte sich unmittelbar auf deren Bestand aus.

Soweit sich die Kl. darauf beruft, daß die Unwirksamkeit der Einziehung der Gesellschaftsanteile sich aus einer Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht durch die Bekl. ergebe, weil diese sie -- die Kl. -- durch eine dahingehende Drohung zu für sie ungünstigen Abschlüssen bewegen wollte, greift dieser Einwand nicht durch. Es ist schon nicht zu erkennen, daß die Bekl. hinsichtlich der weiteren Kooperation eklatant ungünstigere Preise oder Leistungen von der Kl. gefordert hätte. Soweit die Kl. damit unterstellen will, daß die Bekl. sie zum Abschluß des Vergleichs mehr oder weniger genötigt habe, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Kl. trägt nämlich an keiner Stelle konkret vor, die Bekl. habe etwa ihr gegenüber erklärt, bei Abschluß des Vergleichs zu den von ihr -- der Bekl. -- für richtig gehaltenen Konditionen werde sie von dem Einziehungsrecht keinen Gebrauch machen. Im übrigen wäre die Argumentation der Kl. auch eher geeignet, ggf. eine Anfechtung des Vergleichs zu ermöglichen; mit der Einziehung des Gesellschaftsanteils hat dies aber erkennbar nichts zu tun.

Somit ist festzuhalten, daß weder eine immanente Zeitschranke der Einziehung der Gesellschaftsanteile entgegensteht noch diese aus sonstigen Gründen zu beanstanden ist.

 

II. 

Das Recht der Bekl. zur Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kl. war im Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses am 15.2.1996 auch nicht verwirkt.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., 1998, § 242 Rn. 87).

Unabhängig davon, ob man als maßgeblichen Anfangszeitpunkt denjenigen der Eröffnung des Vergleichsverfahrens am 30.12.1994 oder die gerichtliche Bestätigung vom 15.2.1995 ansieht, hat sich der Hauptgesellschafter der Bekl. bis zur Gesellschafterversammlung am 15.2.1996 einen erheblichen Zeitraum gegönnt, bis dann endgültig die Einziehung der Geschäftsanteile ausgesprochen worden ist. Soweit die Parteien über Anfangs- und Endpunkt der Frist streiten -- bezügl. des Endpunkts meinte die Bekl., daß dieser schon im Herbst 1995 liegen müsse, weil da seitens des Geschäftsführers der Bekl. schon die Einziehung der Geschäftsanteile der Kl. gegenüber erwogen worden ist --, kommt es nach Ansicht des Senats hierauf nicht entscheidend an, denn die zeitlichen Unterschiede sind nicht so gravierend, daß sich hieraus erhebliche Unterschiede ergäben.

Die Bemessung der erforderlichen Dauer des Zeitablaufs richtet sich nämlich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Heinrichs, aaO, § 242 Rn. 93), und insoweit kann aus den bereits erwähnten Gründen selbst der nach der Berechnung der Kl. längere Zeitraum noch als geringfügig angesehen werden. Im einzelnen kommt es auf Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten an.

Hinsichtlich des Vertrauenstatbestands beruft sich die Kl. darauf, daß sie sich allein auch im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Gesellschafterstellung zum Abschluß des Vergleichs mit der Bekl. entschlossen und in diesem Rahmen erhebliche finanzielle Aufwendungen geleistet habe. Dies ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht geeignet, das sog. Umstandsmoment des Verwirkungstatbestands zu erfüllen. Voraussetzung ist nämlich, daß der Verpflichtete sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben muß, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde; wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muß die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositonen getroffen hat, die er sonst nicht unternommen hätte.

In diesem Zusammenhang kann insbesondere der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich keine wesentliche Rolle gespielt haben, denn dieser bezieht sich nicht auf die durch die Einziehung bedrohte Gesellschafterstellung der Kl., sondern nur auf die Fortsetzung der "Geschäftsbeziehungenî, also der Kooperation, wie sich aus dem Text des Vergleiches selbst eindeutig ergibt: "Die Geschäftsbeziehungen von (Kl.) und (Bekl.) wurden auch nach Vergleichseröffnung fortgesetzt. Im Interesse einer ungestörten Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen schließen die Parteien folgenden Vergleich ...î.

Insofern kommt es eher auf die Frage der Fortsetzung der Kooperation zwischen den Parteien an. Wenn diese aber mit der Kl. selbst beendet werden sollte, weil sie durch einen Wettbewerber der Bekl., die R-AG, übernommen werden sollte (was dann auch geschehen ist), konnte die Kl. kaum darauf vertrauen, die Bekl. werde von ihrem Einziehungsrecht keinen Gebrauch machen. Auch für diesen bei Vergleichsabschluß noch nicht konkretisierten Fall mußte sie mit der Einziehung rechnen, es sei denn, daß die Bekl. mit dem die Kl. übernehmenden Wettbewerber hinsichtlich der Fortsetzung der Kooperation einig wird. In dieser Hinsicht hat die Bekl. Verhandlungen mit der R-AG geführt -- wenn auch erst nach der Einziehung der Geschäftsanteile mit dem Ziel, diese rückgängig zu machen --, die aber nicht in ihrem Sinne verlaufen sind. Daß sie vorher wegen der Gefahr der Übernahme der Kl. durch einen Wettbewerber die Einziehung der Gesellschafteranteile beschlossen hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Es war vielmehr sachgerecht, daß die Bekl. abwartete, wie sich die Verhältnisse nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens entwickelten. Schon die Kl. selbst hat darauf hingewiesen, daß die Regelungen der §§ 9 und 10 des Gesellschaftsvertrags unter anderem auch verhindern sollten, daß fremde Personen in die -- wie unschwer zu erkennen ist -- personenbezogen strukturierte Gesellschaft der Bekl. eindringen, so daß man ggf. sogar davon ausgehen könnte, daß die Übernahme der Mehrheit bei der Kl. durch die Firma R-AG sogar einen wichtigen Grund i.S.d. § 9 des Gesellschaftsvertrags darstellen könnte. Es ist zwar richtig, daß -- wie die Kl. meint -- ein Wechsel in den Gesellschaftsverhältnissen bei einer AG nichts unübliches ist; daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Bekl. hierauf unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht soll reagieren können.

Im Gesellschaftsvertrag ist darüber hinaus vorgesehen, daß die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen Dritten der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Zwar wurde hier die Einziehung der Gesellschafteranteile nur auf die Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestützt, es ist aber ein ausreichender Grund dafür ersichtlich, daß diese Einziehung erst im Zusammenhang mit der konkret in Aussicht genommenen Übernahme der Kl. durch einen Wettbewerber der Bekl. erfolgte, nachdem man sich mit diesem nicht einigen konnte.

Soweit die Kl. meint, es sei ein im tatsächlichen unerheblicher Grund -- die Eröffnung des Vergleichsverfahren -- vorgeschoben worden, während es in Wahrheit um die Fortsetzung der Kooperation gegangen sei, die aber nicht als Einziehungsgrund im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sei, vermag dieses Argument nur oberflächlich gesehen zu überzeugen. Denn -- wie ausgeführt und von der Kl. selbst eingeräumt -- dient § 10 des Gesellschaftsvertrags gerade auch dazu, das Eindringen von Dritten, die nicht zu einer Kooperation bereit sind, in die Gesellschaft der Bekl. zu verhindern.

Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, da die entschiedene Rechtsfrage einer möglichen zeitlichen Beschränkung des Einziehungsrechts bzw. dessen Verwirkung grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. ...

Einsender: Rechtsanwalt Ulrich Brugger, Stuttgart

 

 

 

* Leitsatz der Redaktion.