Christian Schlögell,
Syndikus, Frankfurt a. M.
Novellierung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
Einleitung
Neben einer Vielzahl anderer Neuregelungen ist im Frühjahr auch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (3. Finanzmarktförderungsgesetz) in Kraft getreten.
Schwerpunkte dieses Artikelgesetzes, durch das der eingeschlagene Weg der Modernisierung und Deregulierung des Finanzplatzes Deutschland konsequent fortgesetzt wird, sind im wesentlichen die Novellierung des Börsen- und Wertpapierhandelsrechts, durch die der Zugang für Wertpapieremittenten zum Kapitalmarkt erleichtert und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Börsen gesteigert werden soll, sowie eine umfangreiche Liberalisierung und Deregulierung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Begleitend enthält das Gesetz aber auch eine umfassende Novellierung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) vom 17.12.1986.
Die gesetzgeberischen Ziele wurden bisher nicht erreicht
Durch das UBGG hatte der Gesetzgeber seinerzeit den ordnungspolitischen Rahmen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften bereitgestellt, die sich im Rahmen eines diversifizierten Beteiligungsportefeuilles unter Refinanzierung über die Börse an mittelständischen, nicht-börsennotierten Unternehmen beteiligen. Ziel des Gesetzes war die Verbesserung der allgemein beklagten unzureichenden Eigenkapitalausstattung mittelständischer, nicht-börsennotierter Unternehmen durch Bündelung des anlagebereiten privaten Kapitals. Die verfolgten rechtspolitischen Zielsetzungen wurden jedoch bisher nicht erreicht, insbesondere weil die erheblichen Anlagebeschränkungen und sonstigen Restriktionen nach allgemeiner Überzeugung durch die gewährten steuerlichen Vergünstigungen (Befreiung von der Gewerbe- und Vermögensteuer, seit 1990 auch Steuerbegünstigung erzielter Veräußerungsgewinne im Rahmen von ß 6 b EStG) nicht aufgewogen wurden (vgl. ausführlich Otto in Schütze/Assmann, Hdb. d. Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., ß 27 Anm. 91 ff.). Anfang 1997 gab es nur 9 Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGs) mit – gemessen am gesamten inländischen Kapitalmarkt – unbedeutendem Beteiligungsvolumen.
Die wesentlichen Neuregelungen
Die Attraktivität von UBGs für potentielle Investoren soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nun durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket verbessert werden:
– Entsprechend der Zielsetzung, Privatanlegern über die UBGs mittelbare Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen zu ermöglichen, konnten UBGs bisher nur in der Rechtsform einer AG betrieben werden. Durch die Novelle werden in Zukunft auch die Rechtsformen der GmbH, KG und KGaA für UBGs zugelassen. Das Grund- bzw. Stammkapital muß wie bisher mindestens zwei Mio. DM betragen.
– Die bei einer Veräußerung von Kapitalgesellschaften durch eine UBG aufgedeckten stillen Reserven konnten bisher erst nach Ablauf einer Behaltefrist von sechs Jahren auf neu angeschaffte Kapitalgesellschaftsanteile übertragen werden. Die Möglichkeiten von UBGs, ihr Beteiligungsportefeuille sinnvoll steuerneutral umzuschichten, werden durch die Verkürzung dieser Frist auf ein Jahr wesentlich verbessert.
– Die bisher bestehende Verpflichtung, die Aktien der UBG öffentlich anzubieten, sollte einen Steuermißbrauch von UBGs als Holding für Beteiligungen von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen vermeiden. Diese Regelung, die als größtes Hindernis für eine breite Akzeptanz des UBGG empfunden wurde, entfällt in Zukunft. Statt dessen führt die Novelle eine Unterscheidung zwischen sog. offenen und integrierten UBGs ein. Integrierte UBGs, d.h. solche, die auch nach Ablauf einer fünfjährigen Anlaufzeit noch Tochterunternehmen i.S.v. ß 290 HBG sind oder an denen ein Anteilinhaber mittelbar oder unmittelbar maßgeblich beteiligt ist, können zwar im Gegensatz zu offenen UBGs auch weiterhin in einer Hand gehalten werden, unterliegen jedoch strengeren Anlagevorschriften. Dennoch mag die Errichtung einer UBG in einzelnen Fällen ungeachtet dieser Einschränkungen für die Verwaltung ausgewählter Beteiligungen durch einen oder einige wenige Anteilinhaber sinnvoll erscheinen.
– Die Anlagemöglichkeiten von UBGs werden durch die Novelle wesentlich erweitert. Um Beteiligungsengagements bei jungen Unternehmen erfolgreich abschließen zu können, dürfen Mehrheitsbeteiligungen in Zukunft bis zu acht Jahre gehalten werden; außerdem können Wagniskapitalbeteiligungen bis zu 30 % der Bilanzsumme der UBG dauerhaft als Beteiligungsbesitz gehalten werden. In Zukunft ist auch der Erwerb von Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen möglich; im übrigen werden die Regelungen zum Erwerb von Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR vereinfacht.
– Die Refinanzierungsregeln werden durch die Novelle weiter gefaßt. In Zukunft können auch Schuldverschreibungen und Genußscheine als Refinanzierungsinstrument eingesetzt werden. Die bisherige Grenze für die Höchst-Kreditaufnahme durch UBGs ist ersatzlos entfallen; die Kreditaufnahme durch UBGs wird auch durch eine Flexibilisierung bei der Begebung von Gesellschafterdarlehen erleichtert.
Schlußbemerkung
Mit der Novelle ist dem Gesetzgeber ein wichtiger Schritt gelungen. Es bleibt zu hoffen, daß von den erweiterten Möglichkeiten in ähnlich reger Weise gebraucht gemacht wird, wie sich dies bereits jetzt z.B. für die ebenfalls durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz erfolgte Zulassung von Altersvorsorge-Sondervermögen, Dachfonds und anderen Investmentfondstypen abzeichnet. Die Gewährung einer Wagniskapitalprämie als Abzug von der Einkommensteuerschuld, wie dies eine Gesetzesvorlage des Bundesrats (vgl. ZRP 1998, 334) vorsieht, würde dies sicher unterstützen.