Die Europa-AG und der Sündenbock
Kommt Sie oder kommt sie nicht? Brauchen wir sie überhaupt? Das sind die beiden häufigsten Fragen, die uns einfallen, wenn wir an die Europa-AG (SE) denken. Und wir denken schon seit mehr als dreißig Jahre über sie nach.
Wie jede EU-Präsidentschaft will auch Finnland nichts unversucht lassen, dem Vorzeigeprojekt endlich Leben einzuhauchen. Am 22.10.1999 ist es wieder so weit: die Arbeits- und Sozialminister aus den Mitgliedstaaten treffen sich in Brüssel zum bekannten Ritual und suchen nach einer allseits akzeptablen Lösung. Warum ist das so mühsam?
Symptom einer Krise
Die Europa-AG ist in Wahrheit nur das Symptom einer Krise. Über ihren Nutzen für den Binnenmarkt und über die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen ist man sich längst einig. Die Absegnung durch den dafür zuständigen Binnenmarktrat am 7.12.1999 wäre eine reine Formalie. Gewiß, der Umfang der gesellschaftsrechtlichen Verordnung ist über die Jahre auf ein Drittel der ursprünglich geplanten Vorschriften geschrumpft und die häufigen Verweise auf das nationale Recht schaden dem Europa-Charakter des SE-Statuts. Dadurch entstehen faktisch fünfzehn "europäische" Rechtsformen, und grenzüberschreitende Sitzverlegungen werden erschwert. Aber es wird Zeit, zumindest einen Anfang zu setzen und dabei auf weitere Vereinheitlichung zu warten.
Wie gehen wir mit unterschiedlichen Standards um?
Die Europa-AG hatte nur das Pech, zum Sündenbock einer Prinzipienfrage zu werden. Genauso gut hätten andere Gesellschaftsrechtsinitiativen zum Zankapfel werden können. Auch die Mitbestimmung, um die es vordergründig geht, ist nur das Synonym für einen Konflikt, der dahinter steht: wie gehen wir in Europa mit unterschiedlichen Standards um und wie halten wir es dabei mit der EG-rechtlich garantierten Freizügigkeit?
Diese Frage stellt sich im Zuge der rasanten Zunahme grenzüberschreitender Abläufe inzwischen bei vielen Brüsseler Gesetzesinitiativen, denen der Wind der Globalisierung ins Gesicht bläst. "Fernabsatz", "E-Commerce", "Gerichtsstand" und "Informationsgesellschaft" sind die aktuellen Stichworte. Herkunfts- oder Bestimmungslandprinzip? Regulierung oder Liberalisierung? Entweder man sucht einen gemeinsamen europäischen Standard, der meist zwischen den Extremen liegt. Oder man einigt sich auf das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und wartet ab, bis der Konvergenzdruck zu einer Einebnung der überregulierten Standorte führt.
Ist die Mitbestimmung ein Standortfaktor?
Aus der Europa-AG wurde ein Drama, weil man weder das eine noch das andere tut. Acht Mitgliedstaaten kennen keine Organmitsprache, die anderen sieben in unterschiedlichster Intensität. Bei diesem Flickenteppich ist ein mittlerer Mitbestimmungsstandard nicht konsensfähig. Vor der gegenseitigen Anerkennung der jeweils anderen Rechtsordnung schrecken vor allen die Deutschen zurück, weil sie um ihren Standort fürchten.
Ist die Mitbestimmung ein negativer Standortfaktor? Darüber entscheiden nicht Lobby und Politik, sondern allein die Marktteilnehmer. Wäre die Mitbestimmung standortneutral, hätten wir wohl kein Problem. Ausländischen Investoren leuchtet nicht immer ein, daß sie zwar als Geldgeber willkommen sind, aber als Eigentümer der Gesellschaft auf die Hälfte der Aufsichtsratssitze verzichten sollen. Bei der Europa AG geht es auch gar nicht um die nationale Mitbestimmung, sondern allein um grenzüberschreitende Tatbestände.
Klares Konzept von Davignon
Dabei hatte die Davignon-Expertengruppe im Jahre 1996 ein klares europarechtliches Konzept entwickelt. Zunächst gilt das Primat der Verhandlungslösung, nach der sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter demokratisch auf ein passendes Beteiligungsmodell verständigen. Schlägt der Einigungsversuch fehl, kommt als gesetzliche Auffanglösung eine im europäischen Vergleich ziemlich genau in der Mitte liegende Beteiligungshöhe von 20% der Aufsichts- oder Verwaltungsratssitze zum Tragen. Die deutsche Politik und die Gewerkschaften standen vor der Wahl: lag ihnen mehr an der Anhebung eines durchschnittlichen Mitbestimmungsniveaus in der ganzen Union oder an der Beibehaltung des deutschen Modells?
Mitbestimmung als Exportmodell?
Inzwischen wissen wir, wo die Reise hingeht. Das Gerangel konzentrierte sich zunächst auf die Auffanglösung. Hier blieben die Davignon-Vorschläge Vision. Rechtshistoriker werden dereinst Mühe haben, die inzwischen durchdiskutierten Modelle in all ihren Varianten in Erinnerung zu rufen. Das Ziel war klar: ist eine deutsche Gesellschaft an der Gründung der Europa-AG beteiligt, soll der hohe deutsche Standard mitgenommen werden, selbst wenn die SE ihren Sitz in Kreta nimmt. Entsprechendes gilt für Unternehmen aus anderen Ländern mit Mitbestimmungstradition, es sei denn, der mitbestimmte Gründungspartner ist ein relativ kleines Unternehmen. Über die genauen Kriterien, wann das der Fall sein soll, wird noch gestritten. Gesucht wird je nach Gründungsart nach einer abgestuften Lösung.
Den Ländern, die keine Mitbestimmung kennen, wird diese Lösung dadurch schmackhaft gemacht, daß sie von jeder Mitbestimmung verschont bleiben, wenn sich eines ihrer Unternehmen mit einem Partner aus derselben Ländergruppe verbindet. Viele waren anfangs trotzdem nicht amüsiert, ließen sich aber bis auf Spanien weichklopfen.
Auch der Verhandlungslösung wurden Korsettstangen eingezogen. So ganz will man es den Betroffenen nun doch nicht überlassen, sich auf ein geeignetes Modell zu einigen. Ein doppelter Minderheitenschutz soll dafür sorgen, daß eine Minderung des Mitbestimmungsniveaus nur dann eintritt, wenn mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmervertreter, die wiederum zwei Drittel der Belegschaft repräsentieren, damit einverstanden ist. Beim bloßen Rechtsformwechsel soll es gar nichts zu verhandeln geben, die nationale Mitbestimmung wird unverändert transferiert.
Kurioses Ergebnis im Ministerrat
Das Ergebnis der Debatte im Ministerrat ist -- soweit es sich abzuzeichnen scheint -- kurios: eine Minderheit der Arbeitnehmervertreter könnte der Mehrheit ein Mitbestimmungsmodell aufzwingen, das die Mehrheit gar nicht will. Die Mitbestimmungsregelung bei der Europa-AG würde sich vom nationalen Bezugsrahmen lösen: deutsche und andere Unternehmen würden bei internationalen Kooperationen und konzernrechtlichen Verflechtungen i.d.R. am jeweiligen nationalem Mitbestimmungssystem festhalten müssen, selbst wenn sie das Land verlassen und in suprannationalen Gesellschaftsformen aufgehen oder an deren Gründung beteiligt sind. In Länder wie Großbritannien hielten demnächst Gesellschaften mit deutscher Mitbestimmung Einzug. Umgekehrt wird denkbar, daß in Deutschland mitbestimmungsfreie Unternehmen ihren Sitz nehmen, etwa weil die deutsche Seite der Juniorpartner war. Die unterschiedlichen nationalen Standards werden nicht angeglichen, sondern in alle Richtungen exportfähig. Etwa so, als würde man die hohe nationale Steuerbelastung oder die nationalen Sozial- und Umweltstandards beim Grenzübertritt mitnehmen.
Wir sind dabei, ein Dagma zu kippen
Was jetzt in Brüssel zur Entscheidung ansteht, ist der typische Versuch, einer binnenmarktgerechten Lösung trickreich aus dem Weg zu gehen. Statt dessen wird mit großem Regelungsaufwand nach diffizilen Wegen gesucht, nationale Standards zu verewigen. Oder sind das alles nur noch Rückzugsgefechte? Steht uns ein Abschied in Raten bevor?
Immerhin allem sind wir dabei, ein Dogma zu kippen. Die -- wenn auch durch den Minderheitenschutz eingeschränkte -- Verhandlungslösung wird zur Folge haben, daß die organbezogene Mitbestimmung nicht mehr vorgegebener Teil der Unternehmensverfassung bleibt. Sie wird disponibel. Ihr Stellenwert wird zum Verhandlungsgegenstand und als Gegengewicht zu Arbeitsplätzen und Investitionen auf die Waage gestellt.
Präjudiz und Flaschenhals
Kommt sie nun oder nicht? Noch kann sich Spanien nicht mit dem Gedanken anfreunden, die in Mittel- und Nordeuropa historisch gewachsenen Mitbestimmungssysteme ins Land zu lassen. Denn die Europa-AG ist Präjudiz und Flaschenhals zugleich. Wird sie zu Wasser gelassen, folgt ein ganzer Konvoi. Drei weitere europäische Rechtsformen (Europäischer Verein, Europäische Genossenschaft und Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft) sowie die 10. und 14. Richtlinie über die grenzüberschreitende Fusion und grenzüberschreitende Sitzverlegung warten auf einen Grundsatzbeschluß, den man auf all diese Vorhaben inhaltlich übertragen könnte (s. ferner zu dem Verordnungsentwurf einer "Europäischen Privatgesellschaft" Helms, GmbHR 1999, 963 -- in diesem Heft). Wegziehende Unternehmen würden -- sei es über Verschmelzung oder Sitzverlagerung -- ihre Beteiligungsmodelle mitnehmen und auch auf die nationalen Gesellschaften des neuen Sitzlandes übertragen. Man kann es Ländern wie Spanien nicht übel nehmen, daß sie darüber ins Grübeln geraten.
Der EuGH macht Druck
Die Beseitigung der Mobilitätsschranken im Binnenmarkt ist überfällig. Jeder Bürger, Arbeitnehmer oder Einzelkaufmann kann sich seit Jahrzehnten frei in der EU bewegen. Nur für die juristischen Personen des Handelsrechts läuft die EG-rechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit leer. Die in Deutschland geltende "Sitztheorie" ist Symbol nationalstaatlichen Denkens und nicht erst seit der "Centros"-Entscheidung des EuGH (GmbHR 1999, 474) überholt. Wie immer die Auguren das luxemburger Orakel deuten -- ob als Abschied oder Einschränkung von "Daily Mail" oder keines von beiden -- (s. zuletzt Meilicke, GmbHR 1999, 896; Görk, GmbHR 1999, 793; Stieb, GmbHR 1999, R 257), der Druck auf den europäischen Gesetzgeber steigt, umgehend das sekundärrechtliche Instrumentarium zur Verfügung zu stellen. Nur durch Schaffung europäischer Rechtsformen und gemeinsamer europäischer Mindestnormen bei Sitzverlegung und internatinaler Fusion vermeiden wir den Delaware-Effekt um den Wettbewerb der regelungsärmsten Standorte.
Alles hängt jetzt an den Spaniern, die inzwischen auch noch Gibraltar zum Problem erhoben haben, weil sie dort keine zusätzliche britischen Behörden dulden. Ob sie es weiter ertragen, im Abseits zu stehen, werden wir Ende Oktober sehen. Zumindest damit hatten sie bislang kein Problem.