Jan Tibor Lelley,
Rechtsanwalt, Düsseldorf*

Digitale Kündigung und arbeitsrechtliches Schriftformerfordernis

Der wiedereingeführte § 623 BGB hat in der Fachwelt große Aufmerksamkeit erregt. Die Norm regelt unter anderem die Schriftform für die Kündigung von Arbeitsverträgen. Damit wird auf § 126 BGB verwiesen, der für die schriftliche Form die eigenhändige Unterschrift oder das notariell beglaubigte Handzeichen fordert (vgl. Bauer, GmbHR 2000, 767 [769]).

In der Literatur wurde darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem neuen Schriftformerfordernis z.B. bei einer Kündigung dem Adressaten die Originalurkunde mit originaler Unterschrift zugehen muß. Eine bloße Kopie soll nun nicht mehr ausreichen. Insbesondere das Telefax kommt damit für eine Kündigung nicht mehr in Frage (vgl. Richardi/Annuß, NJW 2000, 1231 f.). Das wird allgemein als Erhöhung der Rechtssicherheit angesehen, da nun – durch die eindeutig erforderliche eigenhändige Unterschrift oder ihr Substitut – eine Beweisführung schnell und sicher möglich sein soll (vgl. Grobys, GmbHR 2000, R 137). Daneben tritt der Schutz des Kündigungsadressaten.

Elektronische Unterschrift

Gleichzeitig zieht aber auf einem anderen Gebiet die technische Entwicklung und die ihr nachfolgende Anpassung der Rechtsordnung gerade diese Folge des arbeitsrechtlichen Schriftformerfordernisses wieder in Zweifel. Die Bundesregierung ist nämlich dabei, durch mehrere Gesetzesvorhaben eine elektronische Unterschrift und damit verbunden eine Novelle der Formvorschriften des BGB umzusetzen. Dies folgt vor allem den europarechtlichen Vorgaben. Hauptanliegen ist hier die Anpassung der gesetzlichen Formvorschriften an die Erfordernisse des elektronischen Geschäftsverkehrs. Damit soll die digitale Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden. Nach dem heute geltenden Signaturgesetz (SigG) bezieht sich die digitale Signatur nur auf die Echtheit und Unverfälschtheit der signierten Daten und stellt keinesfalls eine "digitale" Unterschrift nach § 126 BGB dar. Genau das soll sich nach dem neu einzuführenden § 126 a BGB ändern, der sich seinerseits auf die geplante Novelle des SigG bezieht. In Zukunft wird hiernach die eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte Signatur ersetzt werden können. Ausreichen soll hierfür dann nach der Novelle des SigG ein gültiges qualifiziertes Zertifikat (meint ein Zertifikat, das von einer Zertifizierungsstelle an eine natürliche Person ausgestellt wurde) und die Erzeugung durch eine "sichere Signaturerstellungseinheit".

Digitale Signatur

Erstaunlicherweise bezieht sich der neu einzuführende § 126 a BGB nicht auf die höchste Stufe der digitalen Signatur. Das wäre nämlich nicht die qualifizierte, sondern die akkreditierte Signatur. Die akkreditierte Signatur weist nach dem Entwurf der SigG-Novelle einen höheren Grad der Sicherheit auf. Sie unterscheidet sich von der qualifizierten Signatur vor allem durch weitergehende Sicherheitspflichten, den umfassenden Nachweis ausreichender Sicherheit und eine Vorabüberprüfung durch die zuständige Regulierungsbehörde.

Kündigung per Email

Für den neuen § 623 BGB folgt daraus, daß nun zwar eine Kündigung per Telefax nach § 125 S. 1 BGB unwirksam ist. Die Kündigung per digital signierter Email wird in Zukunft aber möglicherweise wirksam sein. Das gesetzliche Schriftformerfordernis wäre nach § 623 in Verbindung mit dem beabsichtigten § 126 a BGB gewahrt.

Jeder Benutzer des Internet wird sich nun fragen, ob dann mit der (Wieder-)Einführung des § 623 BGB tatsächlich die Rechtssicherheit erhöht wurde, indem nämlich demnächst nicht mehr die Fax-Kündigung, wohl aber die digitale Kündigung zulässig sein wird. Die Technik der qualifizierten Signatur ist in der Praxis leicht zu handhaben. Dies folgt vor allem daraus, daß ein qualifiziertes Zertifikat und damit die qualifizierte Signatur ohne vorherige Überprüfung durch die Regulierungsbehörde durch einen genehmigungsfreien Zertifizierungsdienst angeboten werden kann. Sie kann dazu führen, daß – im Falle der Kündigung – die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 623 BGB erleichtert wird. Das war wohl nicht die Intention des Gesetzgebers bei § 623 BGB. Damit wird also die Erhöhung der Rechtssicherheit durch das Schriftformerfordernis von der Anpassung der Formvorschriften an den elektronischen Geschäftsverkehr überholt.
 
 
 

* Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
 
 
 
 

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