GmbH-Dokumentation

Eingabe der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das EP über eine neue Rechnungslegungsstrategie der EU: künftiges Vorgehen vom 25.8.2000

An das
Bundesministerium der Justiz
Herrn RG Dr. Christoph Ernst

11015 Berlin

... zu Ihrem vorbezeichneten Schreiben [nachstehend abgedruckt – Volltext] nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Wir begrüßen den Vorschlag, für den Konzernabschluß derjenigen Unternehmen, die an einem organisierten Kapitalmarkt tätig sind, die Anwendung der vom International Accounting Standards Committee (IASC) erarbeiteten Rechnungslegungsstandards "International Accounting Standards" (IAS) ab dem Jahre 2005 EU-weit verpflichtend vorzusehen.

2. Wir halten es auch für erforderlich, daß für den Konzernabschluß der übrigen, nicht an einem organisierten Kapitalmarkt tätigen Unternehmen, die Anwendung der IAS als Option vorgesehen werden soll. Damit wird unserer Forderung entsprochen, die wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 7.5.1999 (GmbHR 1999, 603) mitgeteilt hatten, auch mittelständischen Unternehmen, die nicht den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, im Rahmen einer Änderung des § 292 a HGB das Wahlrecht einzuräumen, einen befreienden Konzernabschluß nach IAS aufzustellen.

3. Für den Einzelabschluß plädieren wir für ein Mitgliedstaatenwahlrecht dergestalt, daß die Unternehmen auch für den Einzelabschluß die Option IAS wählen können. Dies bedeutet konkret folgendes: Wird der Einzelabschluß des Unternehmens nach IAS aufgestellt, löst sich die Handelsbilanz von der Steuerbilanz. Die Unternehmen würden eine Steuerbilanz aufzustellen haben, die weiterhin dem Dritten Buch des HGB und den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften entspricht. Wählt das Unternehmen die IAS-Option nicht, verbleibt es bei der jetzigen (weitgehenden) Einheitsbilanz für handelsrechtliche und steuerliche Zwecke.

4. Die vorstehend skizzierte Differenzierung der Rechnungslegung nach dem Kriterium des organisierten Kapitalmarkts sollte Anlaß sein, die gegenwärtig gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der Publizität innerhalb der EU zu überdenken und sie ähnlich wie in den USA kapitalmarktrechtlich zu verankern. Nur die Unternehmen (Kapitalgesellschaften), die den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, sollten mit ihrem Einzel- und Konzernabschluß offenlegungspflichtig sein. Wie weit die Publizität als Mittel des Gläubigerschutzes zur Insolvenzwarnung geeignet ist, ist aus vielerlei Gründen umstritten und im Mittelstand aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung ohnehin problematisch (vgl. hierzu bereits Friauf, Registerpublizität für GmbH und Verfassungsrecht, in: GmbHR 1991, 397 – 407).

Die vermeintliche Begründung, daß "Publizität der Preis der beschränkten Haftung" sei, überzeugt nicht, da Gläubigerschutz eher durch vernünftige Absicherung (z.B. Eigentumsvorbehalte etc.) als durch Publizität im Nachhinein zu bewerkstelligen ist (vgl. Hahn, KapCoRiLiG: Gläserne Taschen für GmbH und GmbH & Co. KG, GmbHR 2000, R 69 [R 70]). In Zeiten, in denen die europäischen Unternehmen auf dem Weltmarkt verstärkt auf Global player aus Fernost und USA stoßen, ist es wettbewerbspolitisch nicht vertretbar, daß diese Unternehmen, die privatfinanziert sind und nicht den Kapitalmarkt beanspruchen, ihre Jahresabschlüsse offenlegen müssen, während ihre Konkurrenten aus Fernost und USA hierzu nicht verpflichtet sind. Wir würden es daher sehr begrüßen, wenn die Offenlegung der Jahresabschlüsse innerhalb der EU ausschließlich kapitalmarktrechtlich verankert wäre mit der Folge, daß privatfinanzierte Unternehmen, die den Kapitalmarkt nicht beanspruchen, von einer Offenlegung der Jahresabschlüsse ausgenommen würden. Wir hoffen, daß das BMJ auch im Interesse des deutschen Mittelstandes entsprechende Änderungen des europäischen Bilanzrechts herbeiführt. ...
 

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