Werner G. Driesen,
Rechtsanwalt, Bonn

Neue GmbH-Gesetzgebung am Ende der 13. Legislaturperiode

Ein Wahljahr bedeutet für den Gesetzgeber immer einen besonders großen Kraftakt, um kurz vor Toresschluß noch möglichst viele Gesetzesprojekte "vom Tisch" zu bekommen, damit sie in der nächsten Legislaturperiode nicht neu eingebracht werden müssen. Und wie schon vor der Bundestagswahl 1994 (dazu mein Beitrag in GmbHR 1994, R 57) hat er auch in diesem Jahr vor der parlamentarischen Sommerpause noch einen gewaltigen Endspurt eingelegt, um u.a. – gesellschaftsrechtliche – Gesetzesvorhaben, von denen die GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, abzuschließen. Alle – selbst umstrittene – Projekte, die auch in dem Jahresbericht der Herausgeberin dieser Zeitschrift, der Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt (GmbHR 1998, 1 ff.), erwähnt worden sind, konnten die parlamentarischen Hürden nehmen und sind inzwischen im Bundesgesetzblatt nachzulesen. Hier soll nur ein zusammenfassender Überblick gegeben werden, ausführliche Berichte sind teilweise bereits erfolgt bzw. werden noch erfolgen.

Reform des Eigenkapitalersatzrechts

Die Herausnahme sog. nichtunternehmerischer Kleinbeteiligungen bis einschließlich 10 % aus der Kapitalersatzhaftung gemäß § 32 a GmbHG wurde bis zuletzt kontrovers diskutiert. Teilweise wurde eine Enthaftung ganz abgelehnt, teilweise eine Heraufsetzung der Schwelle auf 25 % verlangt. Im Vermittlungsausschuß wurde eine Einigung dergestalt erzielt, daß es bei der Enthaftungsschwelle von 10 % verbleiben sollte (§ 32 a Abs. 3 S. 2 i.d.F. des "Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes" [BGBl. I 1998, 707; in Kraft seit 24.4.1998]); dafür wurde ein Sanierungsprivileg eingeführt (§ 32 a Abs. 3 S.3 i.d.F. des "Gesetzes zur Kontrolle und Tranparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)" [BGBl. I 1998, 786; in Kraft seit 1.5.1998]). Einzelheiten s. bei Seibert, GmbHR 1998, 309; zu den weiteren Auswirkungen von "KonTraG" und KapAEG" auf die GmbH s. Remme/Theile, GmbHR 1998, 909.

Handelsrechtsreform

Schwerpunkte des "Handelsrechtsreformgesetzes" (BGBl. I 1998, 1474), im wesentlichen seit dem 1.7.1998 in Kraft, sind eine Modernisierung des Kaufmannsbegriffs und eine grundlegende Umgestaltung des Firmenrechts; ferner gibt es Änderungen des GmbH-Gesetzes, die teilweise aber erst am 1.1.1999 in Kraft treten werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf meinen Beitrag in GmbHR 1998, R 177 m.w.N. verwiesen, der auch auf der Internetseite dieser Zeitschrift (http://www.gmbhr.de) nachgelesen werden kann.

Offen geblieben ist die Frage der künftigen Führung des Handelsregisters – dazu hat das BMJ den Referentenentwurf eines Handelsregister-Modellversuchsgesetz vorgelegt, durch den die Länder ermächtigt werden sollen, die Registerführung versuchsweise auf die IHK zu übertragen (kritisch dazu Gustavus, GmbHR 1998, 528).

Änderungen des Umwandlungsrechts

Das Umwandlungsrecht hat in zweierlei Weise Änderungen erfahren: Zum einen wurde im Rahmen des Handelsrechtsreformgesetzes durch Ergänzung des § 122 UmwG um einen Abs. 2 klargestellt, daß die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters auch dann zulässig ist, wenn dieser kein Handelsgewerbe ausübt (im einzelnen s. Neye, GmbHR 1998, R 145). Durch Beschl. v. 4.5.1998 (GmbHR 1998, 835) hat der BGH dies auch für die "Altfälle" zugelassen. I.ü. können jetzt auch Nicht-Kaufleute durch freiwillige Eintragung im Handelsregister zu umwandlungsfähigen Rechtsträgern werden. Zum anderen wurde durch das "Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze" (BGBl. I 1998, 1978) ermöglicht, auch Partnerschaftsgesellschaften in Umwandlungsvorgänge einzubeziehen (dazu Neye, GmbHR 1998, R 213 – ebenfalls auf der o.g. Internetseite dieser Zeitschrift zu finden).

Umstellung des Gesellschafts- und Bilanzrechts auf den Euro

Das "Gesetz zur Einführung des Euro (EuroEG)" (BGBl. I 1989, 1242) wirkt sich nachhaltig auf die Kapitalausstattung der GmbH aus, d.h. es erfordert einige Kapitaländerungen, die auch nicht ganz unkompliziert sind (dazu mit Beispielsrechungen Kallmeyer, GmbHR 1998, 963; s. bereits Schick/Trapp, GmbHR 1998, 209; Schnelle/Zügel, GmbHR 1998, R 65). Allerdings wurden für "Alt-Gesellschaften" durch Einführung eines neuen § 86 GmbHG großzügige Übergangsregelungen getroffen.

Anwalts-GmbH

Auch die Öffnung der Rechtsform der GmbH für die Anwaltschaft wurde von gegenläufigen Meinungen und viel Kritik begleitet, die sich insbesondere gegen die ursprünglich geplante, aber systemfremde "Handelndenhaftung" von im Rahmen einer GmbH agierenden Rechtsanwälten richtete, auf die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dann verzichtet worden ist. Inzwischen ist die Zulässigkeit der "Anwalts-GmbH" durch das "Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltordnung und anderer Gesetze" (BGBl. I 1998, 2600, in Kraft ab 1.3.1999), d.h. außerhalb des GmbH-Gesetzes geregelt (Einzelheiten s. bei Römermann, GmbHR 1998, 966).

Freigabe der Stückelung von GmbH-Geschäftsanteilen?

Die Beträge von GmbH-Geschäftsanteilen müssen nach § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG durch 100 (bzw. demnächst durch 50 Euro) teilbar sein. Dies führt dazu, daß eine rechnerisch exakte Aufteilung von Anteilen nicht immer möglich ist. Das BMJ hat in einem Rundschreiben v. 9.12.1997 an die interessierte Kreise (GmbHR 1998, 34) zur Diskussion gestellt, diese Vorschrift aufzuheben und die Stückelung damit freizugeben. Da sich die Mehrzahl der befragten Sachverständigen und Interessenverbänden sich dagegen ausgesprochen hat, soll von diesem Plan zunächst abgesehen werden. Über Einzelheiten berichtet Schürmann in der nächsten Ausgabe dieser Zeitschrift.