Insolvenz: Verweisung des Insolvenzantrags an das Gericht des Geschäftsführer-Wohnsitzes

ZPO § 36, § 281; InsO § 3

Die Verweisung des Insolvenzantrags einer GmbH durch das Gericht des eingetragenen Sitzes an das Gericht des Geschäftsführer-Wohnsitzes ist nicht in jedem Fall willkürlich.*

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 9.8.1999 – 2 W 116/99

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast.) ist im Handelsregister mit dem Sitz in B (AG Schwarzenbek) eingetragen. Unter dem 1.6.1999 hat sie bei diesem AG einen Insolvenzantrag gestellt. Darin hat sie als neuen "Verwaltungssitz" W (AG Aachen) angegeben und dazu ausgeführt, der Geschäftsführer habe sämtliche Geschäftsunterlagen von B nach W – dem Ort der Geschäftsführung – verbracht, um von dort aus das Insolvenzverfahren vorzubereiten. Eine Sitzverlegung sei nicht beschlossen worden. Nach entsprechender Ankündigung hat auf Antrag der Ast. das AG Schwarzenbek sich durch Beschl. v. 16.6.1999 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG Aachen verwiesen. Das AG Aachen hat – ebenfalls nach entsprechender Ankündigung – sich durch Beschl. v. 7.7.1999 für örtlich unzuständig erklärt und das Schleswig-Holsteinische OLG in Schleswig um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht.

II.

Die Vorlage ist nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6; Abs. 2, 37 ZPO; 4 KO zulässig. Sie führt dazu, daß das AG Aachen zum zuständigen Gericht zu bestimmen ist. Der Senat hält den Verweisungsbeschl. v. 16.6.1999 für bindend (§ 281 Abs. 2 S. 5 ZPO). Ein Ausnahmefall, in denen aus rechtsstaatlichen Gründen ein solcher Beschluß nach st. Rspr. des BGH (BGH, NJW-RR 1990, 708) nicht als verbindlich hingenommen werden kann, liegt nicht vor. Insbesondere ist die Verweisung hier nicht willkürlich. Die Auffassung des AG Schwarzenbek ist im Ergebnis vertretbar und deshalb nicht ohne jede rechtliche Grundlage. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 InsO entspricht im wesentlichen dem früher geltenden § 71 Abs. 1 und 2 KO. Der Begriff der gewerblichen Niederlassung wurde durch die präzisere Formulierung "Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" ersetzt (Kübler/Prütting, 1994, zu § 3 InsO; Schmidt-Räntsch, 1995, zu § 3 InsO). Die zur früheren Regelung geltende Auffassung, daß – wenn die Gesellschaft ihren Betrieb am eingetragenen Sitz eingestellt, ihre Geschäftsräume aufgegeben, und der Geschäftsführer die Geschäftsbücher und Unterlagen an seinen Wohnsitz mitgenommen hat – dieser Ort auch der Ort der gewerblichen Niederlassung ist (Sen.Beschl. v. 18.3.1999 – 2 W 45/99; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 17. Aufl., 1997, § 71 Anm. 3) ist deshalb nach wie vor aktuell. Zwar könnte es vorliegend zweifelhaft sein, ob die Ast. noch wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weil sie am Wohnsitz des Geschäftsführers das Insolvenzverfahren vorbereiten will. Indessen ist es nicht abwegig – ob diese Auffassung weiterhin zutrifft, kann offenbleiben – diese Tätigkeit zumindest entsprechend zu behandeln und ihr den Vorrang vor dem eingetragenen Sitz (§ 17 ZPO) zu geben. Dafür spricht der Gedanke der Ortsnähe der jedenfalls noch ausgeübten Tätigkeit zum zuständigen Gericht, wie er auch in § 3 Abs. 1 S. 2 InsO zum Ausdruck kommt. Nach allem kann die Verweisung nicht als willkürlich angesehen werden. Im Hinblick auf den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 5.5.1999 – 19 Sa 32/99 war eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO an den BGH nicht veranlaßt, da der Senat nicht in einer Rechtsfrage, sondern lediglich in der Beurteilung der Frage abweicht, ob ein Verweisungsbeschluß willkürlich ist.

Einsender: Vizepräs. OLG Volker Lindemann, Schleswig
 
 
 

* Leitsatz des Einsenders.

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