Ralf Schmitt,
Rechtsanwalt, Wiesbaden*

Rechtzeitige Sicherung der Nachfolge in Unternehmen

Die Regelung der Sicherung der Nachfolge in Unternehmen ist frühzeitig und zum richtigen Zeitpunkt vorzunehmen. Nur ein modern strukturiertes Unternehmen kann qualifizierte Führungskräfte bekommen. Beides sind Voraussetzungen für eine nachhaltige Absicherung der Existenz des Unternehmens.

Beispielsfälle

Dies soll an folgenden zwei Fällen deutlich gemacht werden.

Ein 65-jähriger Unternehmer, der sein mittelständisches Maschinenbau-Unternehmen in der Form einer GmbH als alleingeschäftsführender Gesellschafter seit der Gründung vor 40 Jahren führt, wird große Schwierigkeiten haben, seinen Sohn oder einen fremden dritten qualifizierten Wirtschaftsingenieur als Führungskraft für die Unternehmensführung zu finden.

Dagegen ist folgendes Unternehmen sowohl für die Nachfolge innerhalb der Familie als auch für außenstehende Führungskräfte attraktiv: Es ist ein Unternehmen in der Form einer AG, bei der der Unternehmensgründer im Alter von 55 Jahren in die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewechselt hat und die Unternehmensführung durch den Vorstand erfolgt, der mit 2 Personen besetzt ist, die im Alter zwischen 40 und 45 sind. Die Vorstände sind der Sohn des Unternehmensgründer und ein Dritter, der nicht der Familie angehört. Sie sind beide Aktionäre der Gesellschaft, wobei der Unternehmensgründer noch die Mehrheit am Aktienkapital hat. Die Vorstände haben neben ihren Aktien ein Vorkaufsrecht an den Aktien des Unternehmensgründers. Die Vorstände sind bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen verpflichtet, ihre Aktien an den Unternehmensgründer zurückzugeben. Mitglieder des Aufsichtsrats sind neben dem Unternehmensgründer ein erfahrener Wirtschaftsanwalt und ein guter langjähriger Kunde.

Anpassung der Strukturen

Die Anpassung der Struktur des Unternehmens und der Rechtsform an die beabsichtigte Nachfolge sowie die schrittweise Übertragung an die Nachfolger (Erben und/oder Fremdmanagement) einschließlich einer vorweggenommenen Erbfolge sind wichtige Maßnahmen der Unternehmensnachfolgegestaltung. Dabei sind neben Erbrecht gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Gesichtspunkte zu beachten; die Unternehmensnachfolge ist im Zusammenhang des Gesamtvermögens und der Ausbildung und beruflichen Lebensplanung der Erben zu sehen. Das gesamte Privat- und Betriebsvermögen des Unternehmers und seine persönlichen Verhältnisse und Zielsetzungen bei der Nachfolge müssen beachtet werden. Werden z.B. pflichtteilsberechtigte Personen oder wesentliche Vermögensgegenstände bei einem Nachfolgekonzept übersehen, so kann das Konstrukt der Unternehmensnachfolge gefährdet sein.

Bei der Ermittlung des Sachverhalts als Basis des Vorschlags der Sicherung der Unternehmensnachfolge entstehen regelmäßig folgende Probleme: die Ehrlichkeit des Unternehmers, die Psyche des Unternehmers und der Wert des Unternehmens. Der Unternehmer muß bereit sein, alles über die persönlichen Verhältnisse und das Vermögen mitzuteilen. Dazu gehören z.B. uneheliche Kinder, geschiedene Ehegatten oder interfamiliäre Streitigkeiten neben wirtchaftlichen Schwierigkeiten und nicht versteuertem Vermögen. Vielen Unternehmern und gerade die der Gründergeneration haben Probleme, Verantwortung im Unternehmen an andere abzugeben und Vermögen zu übertragen, sei es innerhalb der Familie oder auch an außenstehende Führungskräfte zur nachhaltigen Absicherung der Existenz des Unternehmens. Der Wert des Unternehmens wird häufig von dem Unternehmer selbst zu hoch und nicht marktgerecht eingeschätzt.

Interessenlagen

Für die Planung der Unternehmensnachfolge sind folgende typische Interessen mit unterschiedlicher Gewichtung zu beachten:


Aus der Sicht des Unternehmens ist ein Nachfolger nur zu akzeptieren, wenn dieser die erforderliche Eignung (Berufsausbildung) Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit hat. Wenn die Erben des Unternehmers als mögliche Unternehmernachfolger vorgenannte Voraussetzungen nicht uneingeschränkt erfüllen, dann ist eine Unternehmensstruktur erforderlich, die ein qualifiziertes und leistungsfähiges Fremdmanagement ermöglicht, das sich zur gegenseitigen Absicherung auch am Kapital des Unternehmens beteiligen kann und muß.

Der Kapitalabfluß bei einem Erben als Unternehmernachfolger wegen der ihm auferlegten Ausgleichsleistung an andere Miterben muß möglichst gering gehalten werden. Ausgleichsleistungen gehen in aller Regel direkt oder indirekt zu Lasten der Liquidität des Unternehmens. Es ist die ausreichende Versorgung mit liquiden Mitteln sicherzustellen.
Gesellschaftsrechtlich müssen klare Mehrheitsverhältnisse geschaffen werden. Auf der Gesellschafterversammlung dürfen nicht Minderheiten die Aktivitäten des Unternehmens oft mit sachfremden Motiven blockieren können. Sind bei der Unternehmensnachfolge beispielsweise mehrere Erben und auch ein Fremdmanagement zu beachten, so können wirtschaftlich selbständige nachhaltig überlebensfähige Unternehmenseinheiten gebildet werden, die auch selbständig voneinander auf dem Markt agieren können.

Der Unternehmer hat das Interesse, daß die Überleitung auf seinen Nachfolger reibungslos abläuft. Es ist rechtlich sicherzustellen, daß z.B. zwischen Erben keine Blockade mit negativen Auswirkungen auf das Unternehmen eintreten können. Der Unternehmensnachfolger sei es aus der Familie des Unternehmers oder ein Fremdmanagement muß derart installiert werden, daß auch nicht die Mitarbeiter des Unternehmens opponieren und damit das Unternehmen und ihre Marktposition gefährden können. Das Interesse des Unternehmers auf möglichst lange Kontrolle des Unternehmens kollidiert häufig mit dem Interesse des Unternehmens und Unternehmensnachfolgers möglichst frühzeitig das Unternehmen selbständig zu führen. Dieser Interessenkonflikt ist beispielsweise lösbar über die Funktion des Unternehmers als Vorsitzender eines Aufsichtsrats oder Beirats im Falle einer GmbH mit Aufsichtsratsfunktionen. Der Unternehmer behält sich das Recht damit vor, grundsätzlichen Entscheidungen zuzustimmen.

Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, über seine Kapitalbeteiligung Einfluß auf die nachfolgende Unternehmensführung auszuüben. Der Unternehmer muß neben seinem Unternehmen auch darauf achten, daß zwischen den Erben, soweit sie nicht in das Unternehmen eingebunden sind, ein gerechter Vermögensausgleich stattfindet.

Die Interessen der Erben eines Unternehmers sind je nach Ausrichtung der Qualifikation und der Lebensplanung Mitglied der Unternehmensführung, reine Gesellschafterfunktion (Kapitalbeteiligung) oder völlige Trennung von dem Unternehmen und Ausgleich mit anderen Vermögenswerten. Das Fremdmanagement hat natürlich das Interesse, auch nach einem Tod des Unternehmers seine Aufgabe erfüllen zu können. Es muß offen in den Prozeß der Regelung der Unternehmensnachfolge eingebunden sein, sonst erläßt es schnellst möglich das Unternehmen.

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Hat ein Unternehmer minderjährige Erben, ist eine Testamentsvollstreckung bis zu dem Alter des Erben anzuordnen, zu dem er ausreichende Lebens- und Berufserfahrung hat, um selbst über sein ererbtes Vermögen zu entscheiden, z.B. bis zum 30. Lebensjahr. Der Testamentsvollstrecker mit kaufmännischer und juristischer Erfahrung im Gewerbe verwaltet das Vermögen für den Erben und stellt sicher, daß das Unternehmen seine Marktplazierung behält und verstärkt und entscheidet die moderne Unternehmensorganisation mit der Möglichkeit der Übernahme des Managements durch den Erben allein oder zusammen mit einem Fremdmanagement.

Steuerliche Optimierung

Neben der gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Komponente der Sicherung einer Unternehmensnachfolge ist die steuerliche Optimierung zu beachten. Dabei sind nicht nur die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, sondern die Ertragsteuern (Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer) des Unternehmers und der Nachfolge der Unternehmensführung und der Erben zu beachten.

Als ein Modell unter vielen Möglichkeiten wird das folgende aufgezeigt:

Ein mittelständisches Maschinenbau-Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH wird von dem Alleingesellschafter als Geschäftsführer geführt. Das Unternehmen produziert und hat auch Grundeigentum in nicht unerheblichem Umfang. Der Unternehmer und Alleineigentümer teilt sein Unternehmen durch Spaltung in zwei Gesellschaften auf: Die Betriebsgesellschaft für das operative Geschäft und eine Besitzgesellschaft für das Grundeigentum (Büro, Produktion, Lager etc). Als Rechtsform wählt er die Form einer AG und wird jeweils Vorsitzender des Aufsichtsrats, während die Unternehmensführung (Vorstand) mit einem familienfremden erfahrenen Ingenieur und seinem Sohn besetzt wird, der eine qualifizierte Ausbildung als Betriebswirt mit Berufserfahrung auch in anderen Unternehmen hat. Weitere Aufsichtsräte sind juristisch, kaufmännisch und im Markt erfahrene Persönlichkeiten. Durch die juristische Trennung des Betriebs von den Immobilien wird das Risiko einer Haftung auf die operative Gesellschaft beschränkt. Je nach sonstigem Vermögen des Unternehmers wird eine weitere Gesellschaft in Form einer AG gegründet, in die sonstiges Immobilienvermögen und weitere Unternehmen mit anderen Geschäftszwecken neben den vorgenannten Unternehmen im Wege der Sachgründung eingebracht. Diese Gesellschaft dient als Familien-Holding-AG zur Steuerung aller wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers und seiner Familie einschließlich seiner Erben auch nach dem Tod des Unternehmers. Mit diesem Beispiel wird das Unternehmen weniger personenbezogen zum Unternehmer und zu einer "neutralen" Kapitalgesellschaft. Das Fremdmanagement und auch sein Erbe, wenn er im Management ist, sind Minderheitsaktionäre mit der Verpflichtung, die Aktien an den Hauptaktionär bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft zurückzugeben. Sollte der Gang an die Börse beabsichtigt sein, sind damit die Voraussetzungen geschaffen.

Individuelle Gestaltung

Das zuvor genannte Beispiel ist nur eine Möglichkeit unter vielen. Es kommt neben der Rechtsform der AG natürlich auch die Rechtsform der GmbH, der KG bzw. GmbH & Co. KG, und der KGaA in Frage. Jeder Fall der Unternehmensnachfolge ist gesellschaftsrechtlich, erbrechtlich und steuerrechtlich individuell zu gestalten, um eine optimale Lösung zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten zu erreichen, wobei mit Ausnahme des Unternehmens in aller Regel alle Beteiligten kompromißbereit sein müssen. Das Unternehmen selbst kann zur Sicherung seiner nachhaltigen Markposition auf dem wettbewerbsintensiven und innovativen Markt Maschinenbau wohl kaum Kompromisse machen. Beabsichtigt ein Unternehmer, für den Bestand seines Unternehmens zu sorgen, so muß er sich häufig persönlich einschränken und Regelungen dafür treffen, daß sich auch seine Erben beschränken. Akzeptiert dies ein Unternehmer nicht, so verbleibt nur der Verkauf des Unternehmens. Der Verkauf und der Käufer eines Unternehmens muß so struktuiert sein, daß das Management Vertrauen in den neuen Eigentümer hat, sonst verläßt es in aller Regel das Unternehmen schon während der Verkaufsverhandlungen, in die das Management offen ab dem Zeitpunkt einer gewissen Ernsthaftigkeit einzubinden ist.
 
 

* SCHIRMER & SCHMITT, Notar × Rechtsanwälte.
 
 
 

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