GmbH-Geschäftsführer: Das Bundesarbeitsgericht setzt ein Signal gegen das "ruhende Arbeitsverhältnis"
Das BAG hat mit seiner Entscheidung v. 8.6.2000 (GmbHR 2000, 1092 mit Komm. Haase in diesem Heft) ein wichtiges Signal für eine einschränkende Handhabung der Rechtsfigur des ruhenden Arbeitsverhältnisses bei GmbH-Geschäftsführern gesetzt. Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Entschärfung eines in der Praxis häufig übersehenen Risikos.
Das Problem
Wird ein Arbeitnehmer der GmbH zu ihrem Geschäftsführer berufen, erwirbt er nicht nur eine Organstellung innerhalb der Gesellschaft. Zugleich ändert sich im Regelfall auch der Status seines Beschäftigungsverhältnisses. Aus einem Arbeitnehmer der Gesellschaft, der sofern nicht leitender Angestellter durch den Betriebsrat vertreten wird, der dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt und der auch die sonstigen Arbeitnehmerschutzrechte für sich in Anspruch nehmen kann, wird ein Dienstnehmer, der der Gesellschaft als Selbständiger gegenübertritt. Um dem solchermaßen Betroffenen seine Schutzrechte auch nach einer Ernennung zum Geschäftsführer zu erhalten, ist das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit großzügig damit verfahren, ein für die Zeit der Tätigkeit als Geschäftsführer lediglich ruhendes Arbeitsverhältnis anzunehmen. Mit Wegfall der Geschäftsführerstellung und Beendigung des entsprechenden Dienstverhältnisses soll das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in diesen Fällen wieder aufleben.
Besondere Bedeutung hat diese Konstruktion naturgemäß für diejenigen Fälle, in denen die Gesellschaft sich von ihrem Geschäftsführer trennen will. Die Probleme, die sich der Gesellschaft bei einer von ihr initiierten Beendigung der Zusammenarbeit stellen, sind vielfältig: Zunächst muß überhaupt erkannt werden, daß noch ein weiteres Rechtsverhältnis in der Welt ist und wie es im Regelfall von der Gesellschaft gewollt sein wird beendet werden muß. Sodann sind die unterschiedlichen Kompetenzen zur Beendigung des Organverhältnisses, des Geschäftsführerdienstvertrags und des Arbeitsvertrags zu beachten. Die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags können nur durch Beschluß der Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden. Das Arbeitsverhältnis fällt hingegen regelmäßig in die Kompetenz der Geschäftsführung. Eine Kündigung muß daher durch einen weiteren Geschäftsführer ausgesprochen werden. Beschäftigt der Betrieb, in dem der (frühere) Geschäftsführer tätig ist, mehr als fünf Arbeitnehmer und ist der Geschäftsführer mindestens sechs Monate dort beschäftigt gewesen, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Ferner ist der Betriebsrat, sofern es sich nicht um einen leitenden Angestellten handelt, zu beteiligen etc. Soll die Kündigung fristlos erfolgen, werden die Schwierigkeiten des Arbeitgebers durch die zu beachtende 2-Wochen-Frist noch verschärft.
Die Entscheidung des BAG vom 8.6.2000
Das BAG postuliert nunmehr, daß im Falle eines in leitender Position beschäftigten Arbeitnehmers, der zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt wird, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebs seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt, sein bisheriges Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht ruht, sondern aufgehoben wird. Das Gericht knüpft damit an jüngere Entscheidungen an, in denen begonnen worden war, die Anwendungsfälle des ruhenden Arbeitsverhältnisses einzuschränken (s. die Übersicht bei Haase, GmbHR 2000, 1095 [1096] in diesem Heft). Diese Entscheidung ist in ihrer grundsätzlichen Aussage und in ihrer Signalwirkung zu begrüßen. Die vom BAG für den ihm vorgelegten Fall gegebene Begründung begegnet hingegen erheblichen Bedenken. Das Gericht konstatiert, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch den Abschluß eines Geschäftsführerdienstvertrags mit einer GmbH, die mit dem bisherigen Arbeitnehmer nicht identisch war, "ersetzt" worden. Wenn es sich bei der GmbH aber, wie das BAG in der Entscheidung wiederholt hervorhebt, um eine von dem bisherigen Arbeitgeber unabhängige Rechtsperson handelte, konnte eine Vereinbarung mit dieser GmbH schlechterdings nicht den mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrag ersetzen. Es handelte sich vielmehr um einen neuen Vertrag, der nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts ebenso wirksam war wie der frühere Arbeitsvertrag und von diesem unabhängig war. Zwar wird man insbesondere in einer Situation wie der hier entschiedenen der frühere Arbeitgeber und die neue GmbH waren familiär und geschäftlich eng verbunden häufig Anhaltspunkte für eine konkludente Aufhebung des Arbeitsvertrags finden können. Das BAG läßt indessen jegliche Ausführungen zu Willenserklärungen der ursprünglichen Vertragsparteien, ob ausdrücklich oder konkludent, vermissen. Zudem stand nach einer vor dem LAG erfolgten Beweisaufnahme fest, daß ein Aufhebungsvertrag zwar diskutiert, jedoch gerade nicht abgeschlossen worden war. Ein Konsens hatte zwischen Parteien ganz offensichtlich nur darüber bestanden, das Arbeitsverhältnis beiderseitig (zunächst?) nicht weiter durchzuführen. Damit lag die Annahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in diesem Falle nahe. Die zum Leitsatz erhobene Feststellung, nach der das Arbeitsverhältnis eines zum Geschäftsführer einer neugegründeten GmbH bestellten Arbeitnehmers im Zweifel mit dem Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrags aufgehoben wird, ist daher nicht haltbar und kann der Praxis keinesfalls zur Orientierung empfohlen werden.
Fazit
Die vom BAG hinsichtlich des ruhenden Arbeitsverhältnisses des
Geschäftsführers eingeschlagene Linie ist uneingeschränkt
zu begrüßen. Die Annahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses
bei einer Ernennung zum Geschäftsführer ist in der Regel lebensfremd.
Maßgeblicher Gesichtspunkt für den Arbeitnehmer, der in die
Übernahme der neuen Position einwilligt, ist nicht die Aufgabe der
Arbeitnehmerschutzrechte, sondern die Übernahme der Leitungsverantwortung
und, damit verbunden, der Wechsel von der Position des Arbeitnehmers zu
der des Arbeitgebers. Daß das BAG seine ursprüngliche Rechtsprechung
aus Anlaß eines hierfür nicht geeigneten Falles weiter einschränkt,
sollte als Zeichen für seine Entschlossenheit gewertet werden, den
eingeschlagenen Weg fortzusetzen.
* Haarmann, Hemmelrath & Partner, Hamburg.