Die Würfel über die Ausgestaltung der "Großen Steuerreform" sind gefallen !
... zumindest in der ersten Runde. Die Koalitionsvereinbarung mit der vielversprechenden Überschrift "Aufbruch und Erneuerung -- Deutschlands Weg ins 21. Jahrhundert" zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und Bündnis 90/Die Grünen wurde am 20.10.1998 in Bonn unterzeichnet. Im Abschnitt III.1. "Große Steuerreform" werden die Eckdaten eines Steuerreformgesetzes niedergelegt, dessen Ziele die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschlands zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, mehr Steuergerechtigkeit und eine deutliche Vereinfachung des deutschen Steuerrechts sind.
Neben einer Anhebung des Kindergeldes für des erste und zweite Kind um insgesamt 40 DM (30 DM und 10 DM), einer Anhebung des einkommensteuerfreien Grundbetrags und einer Senkung des Eingangssteuersatzes soll in der ersten Stufe, ab 1.1.1999, der Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne von 45 auf 40 Prozent und der Spitzeneinkommensteuersatz für gewerbliche Einkünfte von 47 auf 45 Prozent gesenkt werden. In zwei weiteren Stufen (zum 1.1.2000 und 1.1.2002) soll der maximale Einkommensteuersatz für gewerbliche Einkommen auf 43 Prozent und der Spitzensteuersatz für übriges Einkommen auf 48,5 Prozent gesenkt werden. Vereinbarungen über eine Reduktion oder Abschaffung des Solidaritätszuschlags wurden nicht getroffen.
Insgesamt sollen sich nach den Berechnungen der Koalition aus den genannten Maßnahmen Steuerentlastungen in einem Gesamtvolumen von rund 54 Mrd. DM ergeben. Diese Steuerentlastung soll in Höhe von 44 Mrd. DM durch eine "Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage" gegenfinanziert werden, so daß sich frühestens nach Erreichen der dritten Stufe, ab dem Jahr 2002, eine Nettoentlastung von 10 Mrd. DM ergibt. Bis einschließlich 2001 bleibt es nach dem Willen der Koalition insgesamt bei der derzeitigen (zu) hohen Steuerbelastung, die lediglich anders verteilt wird. Wie die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage erfolgen soll, wird lediglich angedeutet, indem auf vorgesehene "70 konkrete Einzelmaßnahmen" verwiesen wird, die jedoch nicht näher genannt werden. Vor allem diese "Einzelmaßnahmen" sind jedoch der Stoff, an dem insbesondere die Unternehmen und Unternehmer in den nächsten Jahren zu knabbern haben werden und an dem sich die unterschiedlichen wirtschaftspolitischen Auffassungen derzeit reiben.
Unter Berufung auf gewöhnlich gut unterrichtete Kreise werden in der Presse und in den Stellungnahmen der Verbände aus dem Katalog der "70 Einzelmaßnahmen" insbesondere die folgenden immer wieder genannt:
-- Wegfall des "halben" Steuersatzes
-- Senkung der Wesentlichkeitsgrenze i.S.d. §17 EStG von 25 auf 10%
-- Abschaffung der Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven gem. §6b EStG
-- Abschaffung des Verlustrücktrags und Einschränkung des Verlustvortrags
-- Einschränkung des (horizontalen) Verlustausgleichs zwischen den Einkunftsarten
-- Einschränkung der Rückstellungsbildung für bestimmte Wirtschaftszweige
-- Abzinsungsgebot bei Rückstellungen für Geldleistungen
-- Begrenzung von Rückstellungen auf Teilkosten
-- Abschaffung der Rücklagen für Erstzbeschaffung
-- Abschaffung von Teilwertabschreibungen
-- Abschaffung/Einschränkung der Ansparabschreibungen nach §7g EStG
-- Abschaffung/Einschränkung der erhöhten Abschreibungen für Sanierungs- und Denkmalschutzobjekte
-- Abschaffung des Freibetrages für Arbeitnehmerabfindungen
-- Halbierung des Sparer-Freibetrags gem. §20 Abs.4 EStG
-- Verlängerung der Spekulationsfristen für Immobilien (auf 10 Jahre) und andere Wirtschaftsgüter (auf 12 Monate)
-- Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei offenen Fonds
-- Einführung der Steuerpflicht für Differenzgeschäfte
Aus der Sicht eines betroffenen Steuerzahlers und Unternehmers/Arbeitgebers läßt sich feststellen, daß die "Steuerentlastungen" durch die vorgesehenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen voraussichtlich mehr als ausgeglichen werden. Für Unternehmer/Arbeitgeber ist insgesamt eher eine Steuermehrbelastung als eine Steuerentlastung zu erwarten. Für bestimmte Situationen lassen sich erhebliche Mehrbelastungen voraussehen. Insofern erscheint die vorgesehene Steuerreform wenig geeignet, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und dadurch die Zahl der Arbeitslosen zu vermindern.
Aus Sicht eines betroffenen Steuerberaters läßt sich feststellen, daß das Ziel der Vereinfachung des deutschen Steuerrechts durch die vorgesehene Reform wohl (wieder einmal) nicht erreicht werden wird. Die Steuerpflichtigen werden weiterhin bei extrem hohen Steuersätzen mit einer (erweiterten) Vielzahl von Einzel- und Übergangsregelungen konfrontiert, so daß auch in Zukunft erheblicher Beratungsbedarf bestehen wird.
Inwieweit die vereinbarte Steuerreform -- außer im Hinblick auf die Zahl der zu ändernden Vorschriften -- das Prädikat "groß" verdient, wird sich wohl erst in Zukunft beurteilen lassen.