Europarechtliche Vorgaben für Gebühren der Notare
hier: Urteil des EuGH v. 29.9.1999 (GmbHR 1999, 1205)

Justizministerium Baden-Württemberg, Schr. v. 14.10.1999 – 5656/0227

Der EuGH hat am 29.9.1999 das Urteil in der Rs. C-56/98 "Modelo" (ZIP 1999, 1681 = GmbHR 1999, 1205 – Anlage 1) gefällt. Der EuGH hatte zu prüfen, ob Gebühren, die nach portugiesischem Recht für die notarielle Beurkundung bestimmter Vorgänge im Kapitalgesellschaftsrecht (Kapitalerhöhung, Firmenänderung, Sitzverlegung) anfallen, mit der Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG des Rates v. 10.6.1985 (ABl. L 156, S. 23) (Anlage 2) vereinbar sind.

Zu dem Urteil sind bereits Anfragen von Notaren und Bezirksrevisoren dazu eingegangen, ob das Urteil Auswirkungen auf die Erhebung von Gebühren durch Notare im Landesdienst nach der KostO hat. Dies ist nach Auffassung des Justizministeriums nicht der Fall, wie sich aus nachfolgendem ergibt:

Nach Art. 10 der Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten neben einer harmonisierten Gesellschaftssteuer keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf die in Art. 4 der Richtlinie genannten Vorgänge sowie "auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann", erheben. Hiervon abweichend läßt Art. 12 Abs. 1 d) allerdings die Erhebung von "Abgaben mit Gebührencharakter" zu.

Der EuGH hat in einem ersten Schritt festgestellt, daß Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer i.S. der Richtlinie anzusehen und damit grundsätzlich unzulässig sind (Rn. 23 und 27 des Urteils).

Diese Aussage des Urteils ist auf die baden-württembergischen Notare im Landesdienst ohne weiteres übertragbar. Das bedeutet, die Erhebung von Beurkundungsgebühren nach der KostO in Angelegenheiten, die unter die Richtlinie fallen, kann nur dann europarechtskonform sein, wenn diese Kosten als "Abgaben mit Gebührencharakter" i.S. d. Art. 12 Abs. 1 d) der Richtlinie anzusehen sind.

Die Aussage des EuGH zu "Abgaben mit Gebührencharakter" lautet:

Eine Abgabe für die notarielle Beurkundung von Handlungen i.S.d. Art. 4 der Richtlinie (Gründung, Kapitalerhöhung, Sitzverlegung), die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, ist keine Abgabe mit Gebührencharakter und damit europarechtlich unzulässig (Rn. 32 des Urteils). Dieser sinngemäß dem Leitsatz 3 des Urteils entsprechenden Aussage liegen folgende Prämissen zugrunde: 1. Der Begriff "Abgaben mit Gebührencharakter" ist in einem spezifisch europarechtlichen Sinne zu verstehen. Eine "Gebühr" i.S.d. Richtlinie ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das Recht der Mitgliedsstaaten die zu zahlende Summe als Gebühr bezeichnet.

2. "Gebühren" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne liegen nur vor, wenn sich die Höhe der Gebühr nach den Kosten der geleisteten Dienste richtet.

3. Abgaben, die ohne Obergrenze proportional zum Wert des zu beurkundenden Kapitals steigen, stehen im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung für diese Leistung und können daher nicht "Gebühren" im europarechtlichen Sinne sein.
 
 

Daraus folgt für die Anwendung der KostO:

1. Die Erhebung von Beurkundungskosten nach der KostO ist nicht schon deshalb zulässig, weil diese Abgaben im nationalen Recht als Gebühr bezeichnet sind.

2. Die Gebühren, die von Notaren im Landesdienst nach der KostO in

Angelegenheiten erhoben werden, die unter die Richtlinie fallen, können nur dann europarechtskonform sein, wenn sie lediglich den Aufwand decken, der mit den Geschäften zusammenhängt, für den sie erhoben werden.

Nach der Rspr. des EuGH ist damit ein konkreter Zusammenhang gemeint. Allgemeine Verwaltungskosten, die keinen konkreten Bezug zu dem Beurkundungsvorgang haben, dürfen nicht berücksichtigt werden. Zulässig ist es jedoch, die Kosten der Beurkundungsvorgänge pauschal zu ermitteln. Zulässig wäre es sogar, nur für die wichtigsten Beurkundungen Abgaben zu erheben und die Kosten unbedeutender gebührenfreier Beurkundungen auf diese Abgaben umzulegen.

Bei der Bemessung der Abgaben können nicht nur die Sach- und Lohnkosten berücksichtigt werden, die unmittelbar mit der Durchführung der Beurkundung, für die sie die Gegenleistung darstellen, verbunden sind, sondern auch der auf diese Vorgänge entfallende Teil der allgemeinen Kosten der zuständigen Verwaltung. Damit können die unmittelbaren Kosten und die Gemeinkosten der beurkundenden Stelle zugrunde gelegt werden, die den unter die Richtlinie fallenden Beurkundungen zuzurechnen sind.

Bisher wurde noch nicht ermittelt, in welcher Höhe Kosten für die Beurkundung von Vorgängen anfallen, die von der Richtlinie betroffen sind, und in welchem Verhältnis Aufwand und Ertrag in diesen Fällen stehen. Für uns steht jedoch fest, daß diese Geschäfte einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachen, dem, nicht zuletzt wegen der nach oben begrenzten Gebühren, nur ein vergleichsweise bescheidener Ertrag gegenübersteht. Zu berücksichtigen ist daneben noch das Haftungsrisiko bei solchen Geschäften.

Wir gehen daher zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, daß die Beurkundungsgebühren in dem von der Richtlinie erfaßten Bereich lediglich den dafür anfallenden Aufwand decken. Darin liegt ein gewichtiger Unterschied zu den Verhältnissen in Portugal.

Wir werden, um endgültige Klarheit zu gewinnen, Untersuchungen zum Kostendeckungsgrad anstellen. Über das Ergebnis werden wir informieren, sobald es uns vorliegt.

3. Zwar werden auch die Gebühren der KostO nach dem Wert des zu beurkundenden Gegenstandes festgesetzt. Anders als die vom EuGH verworfenen Wertgebühren nach portugiesischem Recht steigen die Gebühren nach der KostO jedoch nicht unbegrenzt. Für die Beurkundung von Kapitalerhöhungen, Firmenänderungen und Sitzverlegungen ist die Gebühr gem. § 47 S. 2 KostO auf maximal 10.000 DM zzgl. MwSt. begrenzt. Auch die Gebühr für die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags ist gem. § 37 Abs. 4 "gedeckelt". Die maximale Gebühr beträgt danach 30.220 DM zzgl. MwSt..

Dies ist ein zweiter gewichtiger Unterschied zum portugiesischen, Recht. Der EuGH hat nicht Wertgebühren generell verworfen, sondern nur solche, die ohne Obergrenze steigen. Er hat in dem in ZIP 1998, 206 veröffentlichten Urt. v. 2.12.1997 (Fantask) ausgesprochen, daß die Gebühr nicht unbedingt nach den Kosten variieren muß, die für die einzelne Eintragung tatsächlich entstehen. Eine Einheitsgebühr für alle Vorgänge, die unabhängig ist vom konkreten Verwaltungsaufwand im Einzelfall, hat er ausdrücklich zugelassen. Voraussetzung ist nur, daß die Gesamteinnahmen nicht die durchschnittlichen Kosten der betreffenden Vorgänge übersteigen.

Wenn die Gebühr somit nicht exakt den Aufwand des jeweiligen Einzelfalls abbilden muß und Pauschalierungen zulässig sind, dann spricht nichts dagegen, Pauschalierungen auch in der Form einer Wertgebühr zuzulassen, solange gewährleistet ist, daß die Gebühr nicht insgesamt zu Einnahmen führt, die höher sind als der Gesamtaufwand für die betreffenden Vorgänge. Dies ist durch die "Deckelung" unserer Gebühren gewährleistet.

Gebühren für Beurkundungen in Angelegenheiten nach Art. 4 der Richtlinie können daher zunächst weiter nach der KostO erhoben werden.
 

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