Dr. Klaus J. Müller,
Rechtsanwalt, Frankfurt a. M.*
 

Gesellschaftsrechtliche Aspekte des geplanten Übernahmegesetzes

Im kommenden Jahr 2001 ist mit der Verabschiedung des neuen Übernahmegesetzes (Gesetz zur Regelung von Unternehmensübernahmen, "ÜG") zu rechnen. Es befaßt sich mit dem Erwerb börsennotierter Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien durch öffentliche Übernahmeangebote. Zur Zeit liegt es als Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums v. 29.6.2000 vor (seinerzeit bescheiden als "Diskussionsentwurf" bezeichnet). Bisher gab es keine gesetzliche Regelung von Übernahmeangeboten. Was es gab, war der seit 1.1.1995 geltende Übernahmekodex. Dessen Regelungen mußte aber von Gesetzes wegen niemand beachten. Eine Anerkennung war freiwillig. Von den in der ersten Jahreshälfte 2000 knapp 1000 börsennotierten Unternehmen hatte nur gut die Hälfte den Kodex anerkannt. Seine Bedeutung war also nicht vergleichbar mit der etwa des britischen City Code on Takeovers and Mergers ("City Code"). Daher ist es zu begrüßen, daß nunmehr mit dem ÜG ein verbindlicher Rahmen für öffentliche Übernahmen geschaffen werden soll.

Grundprinzipien

Die Leitlinien des Übernahmegesetzes sind in dessen § 3 (Allgemeine Grundsätze) vorangestellt: Gleichbehandlung aller Aktionäre der Zielgesellschaft, genügend Information und Bedenkzeit für die Aktionäre der Zielgesellschaft, Festlegung der Verwaltung auf die Interessen der Zielgesellschaft und zügige Durchführung des Übernahmeverfahrens. Diese Leitlinien entsprechen sowohl den Grundprinzipien des City Code als auch den geplanten europäischen Vorgaben.

Übernahmeverfahren

Ein Übernahmeverfahren beginnt mit der Entscheidung des Bieters, ein Übernahmeangebot abzugeben. Diese hat er zunächst den betroffenen Börsen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ("BAWe") mitzuteilen (§ 11 Abs. 2 ÜG) und dann unverzüglich zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 1 ÜG). Gleichzeitig hat der Bieter den Vorstand der Zielgesellschaft von seiner Entscheidung schriftlich zu unterrichten, der wiederum die Arbeitnehmer der Zielgesellschaft sofort informieren muß (§ 11 Abs. 5 ÜG).

Der Bieter muß sodann eine Angebotsunterlage erstellen (§ 12 Abs. 1 ÜG), diese innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung seiner Entscheidung für ein Übernahmeangebot dem BAWe zur Prüfung übermitteln (§ 17 Abs. 1 ÜG) und sie schließlich veröffentlichen (§ 12 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 3 ÜG). Die Angebotsunterlage muß trotz dieser knappen Frist alle Angaben enthalten, die § 12 Abs. 2 ÜG in einem ausführlichen Katalog vorschreibt. Das ist in zwei Wochen kaum zu leisten. Die Vorbereitung der Angebotsunterlage wird daher regelmäßig bereits deutlich vor der Veröffentlichung der Entscheidung über ein Übernahmeangebot einsetzen müssen. In der Unterlage sind etwa die Folgen der Übernahme für die Arbeitnehmer der Zielgesellschaft und ihre Vertretungen (dazu näher Grobys, GmbHR 2000, R 389 [im nächsten Heft]) darzulegen. Der ebenfalls zu nennende Preis für die Aktien der Zielgesellschaft – entweder in Euro oder in Aktien des Bieters – muß mindestens dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft während der letzten sechs Monate vor dem Übernahmeangebot entsprechen. Ferner darf er nicht weniger als 85 % des höchsten vom Bieter für Aktien der Zielgesellschaft während desselben Zeitraums gezahlten Preises betragen (§ 16 Abs. 3 ÜG). Das soll Paketzuschläge vor einem Übernahmeangebot ermöglichen. Freilich ist der erlaubte Zuschlag von 15 % nicht allzu üppig. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots muß mindestens vier Wochen und darf höchstens sechs Wochen – allerdings mit Verlängerungsmöglichkeiten in bestimmten Fällen – ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage betragen (§ 19 Abs. 1 ÜG). Das Übernahmeangebot muß sich – anders als nach dem City Code – stets auf alle Aktien der Zielgesellschaft erstrecken (§ 22 ÜG). Das erschwert insbesondere bei kleineren Gesellschaften die Veräußerung eines großen Aktienpakets (ab 30 %) erheblich. Denn der Erwerber hat nach § 33 Abs. 1 ÜG ein Pflichtangebot abzugeben, wenn er die Kontrolle (ab 30 % der Stimmrechte) über die Zielgesellschaft erlangt hat. Dieses Pflichtangebot erstreckt sich dann zwingend auf alle anderen Aktien.

Die Angebotsunterlage ist unverzüglich zu veröffentlichen, wenn das BAWe es gestattet oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage (den das BAWe dem Bieter bestätigen muß, § 17 Abs. 1 S. 2 ÜG) zehn Werktage ohne Untersagung des Übernahmeangebots durch das BAWe verstrichen sind (§ 17 Abs. 2 S. 1 ÜG). Neben dem Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt ist die Angebotsunterlage in das Internet zu stellen (§ 17 Abs. 3 ÜG). Der Vorstand der Zielgesellschaft muß eine begründete Stellungnahme zu dem Übernahmeangebot abgeben (§ 30 Abs. 1 S. 1 ÜG). Während des laufenden Angebots hat der Bieter fortlaufend "Wasserstandsmeldungen" über die Zahl der bereits erworbenen Aktien zu veröffentlichen, und zwar zunächst wöchentlich und in der letzten Woche der Annahmefrist täglich (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 ÜG). Nach Ablauf der Annahmefrist hat er den Endstand ebenfalls unverzüglich dem BAWe mitzuteilen (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 ÜG).

Keine Gegenmaßnahmen durch den Vorstand der Zielgesellschaft

Die Verwaltung der Zielgesellschaft darf während des laufenden Übernahmeangebots grundsätzlich nichts tun, was dessen Erfolg verhindern könnte (§ 31 Abs. 1 ÜG). Sie darf also nicht etwa versuchen, den Börsenkurs durch Erwerb eigener Aktien durch die Zielgesellschaft nach oben zu treiben (§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 ÜG), um das Angebot unattraktiv aussehen zu lassen. Verboten ist es auch, für den Bieter besonders interessante Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ("crown jewels") zu veräußern. Die Gesetzesbegründung hält auch den "pac man", also ein Gegenangebot auf Aktien des Bieters, unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig. Von dem Verbot aus § 31 Abs. 1 ÜG gibt es Ausnahmen. So darf der Vorstand etwa nach einem anderen Bieter suchen – "white knight" – (§ 31 Abs. 3 Ziff. 1 ÜG). Weiter sind Abwehrmaßnahmen zulässig, die aufgrund eines während des laufenden Angebots gefaßten Hauptversammlungsbeschlusses getroffen werden. Schließlich dürfen Kapitalerhöhungen durchgeführt werden, wenn der zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluß bei Veröffentlichung der Angebotsunterlagen nicht älter als achtzehn Monate ist (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 ÜG).

"Squeeze out"

Neben dem neuen Übernahmegesetz führt Art. 6 des ÜG ein Verfahren zum Ausschluß von Minderheitsaktionären gegen Barabfindung ein (sog. "squeeze out"). Dazu werden §§ 327 a – 327 f neu in das Aktiengesetz eingefügt. Voraussetzung für das Verfahren ist, daß der Hauptaktionär über mindestens 95 % des Grundkapitals verfügt (§ 327 a Abs. 1 AktG n. F.). Er kann dann verlangen, daß die Hauptversammlung über eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn gegen angemessene Barabfindung beschließt (§ 327 a Abs. 1 AktG n. F.). Mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär über (§ 327 e Abs. 3 AktG n. F.). Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses wegen einer angeblich unangemessenen Barabfindung ist ausgeschlossen (§ 327 f Abs. 1 S. 1 AktG n. F.). Zu deren Überprüfung ist ein Spruchstellenverfahren vorgesehen.

Die Einführung dieses Verfahrens ermöglicht es erstmals, Minderheitsaktionäre ohne umständliche Konstruktionen auszuschließen. Bisher war das nur über die sogenannte übertragende Auflösung möglich. Dabei beschließt die Hauptversammlung mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs zunächst, alle Vermögensgegenstände auf eine andere Gesellschaft zu übertragen und faßt dann einen Auflösungsbeschluß. Ein Gang zum BVerfG der betroffenen Minderheitsaktionäre – die sich auf Art. 14 GG berufen werden – scheint hier indes vorprogrammiert. Erfolg dürfte ihnen – wie bisher schon bei der übertragenden Auflösung – nicht beschieden sein. Mit Beschl. v. 23.8.2000 – 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 hat das BVerG bereits entschieden, daß einer übertragenden Auflösung keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, wenn die Minderheitsaktionäre für den Verlust ihrer Aktien wirtschaftlich voll entschädigt werden ("Moto Meter/Bosch"). Es ist zwar vorauszusehen, daß die Minderheitsaktionäre argumentieren werden, daß ihr Mitgliedschaftsrecht sich nicht auf seinen wirtschaftlichen Wert reduzieren lasse, sondern auch in seiner Bedeutung der Teilhaberschaft an einem werbenden Verband zu schützen sei. Daß dem nicht so ist, zeigt schon nach geltendem Recht ein Blick auf § 262 Abs. 1 Ziff. 2 AktG. Danach bedarf der Auflösungsbeschluß nur einer Mehrheit von 75 % des vertretenen Grundkapitals. Jedenfalls rundet dieses Ausschlußverfahren das Übernahmegesetz – eine vorangegangene Übernahme ist aber nicht Voraussetzung! – in gelungener Weise ab.

Fazit

Durch das Übernahmegesetz wird ein verbindlicher Rahmen für den Erwerb börsennotierter AGs durch öffentliche Übernahmeangebote geschaffen. Ob sich die eine oder andere Einzelregelung bewährt, wird die Praxis zeigen. Zu begrüßen ist auch die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluß von Minderheitsaktionären gegen Barabfindung. Der Bieter hat dadurch bei einem erfolgreichen Angebot die Aussicht, sich danach nicht mehr mit opponierenden Kleinaktionären herumschlagen zu müssen.
 

* GAEDERTZ Rechtsanwälte.
 
 

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