Norbert Jakobs
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater,
Düsseldorf
"Große Steuerreform": Der Countdown läuft ...
Noch etwa sechs Wochen verbleiben bis zum Jahresende, um durch Gestaltungsmaßnahmen negativen Auswirkungen des von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002" zu entgehen. Insbesondere alle Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, vom Kleinaktionär bis zum Alleingesellschafter, zwingt der vorliegende Gesetzentwurf zum Nachdenken und ggf. zu schnellem Handeln.
Betroffen werden die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften vor allem von vier einschneidenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes:
-- der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze i.S.d. § 17 EStG,
-- der Abschaffung des "halben" Steuersatzes i.S.d. § 34 EStG,
-- der Abschaffung des Freibetrages i.S.d. § 17 Abs. 3 EStG und
-- der Verlängerung der Spekulationsfristen i.S.d. § 23 EStG.
Von entscheidender Bedeutung für das Ausmaß der Auswirkungen der vorgesehenen neuen Regelungen ist die Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote.
Gesellschafter, die bereits nach den bestehenden Regelungen als "wesentlich" i.S.d. § 17 EStG gelten ("mehr als 25 v. H."), werden insbesondere von der Abschaffung des "halben" Steuersatzes und von der Abschaffung des Freibetrags betroffen. Die neuen Regelungen erfassen dabei alle Veräußerungen nach dem 31. Dezember dieses Jahres. Als Folge der vorgesehenen neuen Regelungen droht im Veräußerungsfall in vielen Fällen mehr als eine Verdoppelung der Steuerbelastung.
Noch stärker betroffen werden von den vorgesehenen Neuregelungen Gesellschafter, deren Beteiligung nach derzeitigem Recht "unwesentlich" ist ("25 v. H. oder weniger"), die jedoch zu "mindestens 10 v. H." beteiligt sind. Diese Gesellschafter können ihre Anteile zur Zeit -- außerhalb der Spekulationsfrist -- steuerfrei verkaufen. Durch die in § 17 EStG vorgesehen Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher "mehr als 25 v.H." auf "mindestens 10 v. H." unterliegen Veräußerungsgewinne ab 1.1.1999 jedoch der Einkommensteuer. Der Zeitpunkt der Anschaffung ist ohne Bedeutung. Berechnet wird der Veräußerungsgewinn/-verlust -- wie bisher -- als Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungserlös und den (historischen) steuerlichen Anschaffungskosten. Eine "Einlagefiktion" zum derzeitigen Marktwert der Gesellschaftsanteile sieht der vorliegende Gesetzentwurf nicht vor. Sofern die betroffenen Gesellschafter das laufende Jahr untätig verstreichen lassen, werden mit Beginn des nächsten Jahres die bisher entstandenen stillen Reserven/Wertsteigerungen durch die vorgesehenen Neuregelungen automatisch steuerverhaftet. Aus wirtschaftlicher Sicht wirkt die Neuregelung in § 17 EStG folglich in gewisser Weise zurück.
Sowohl für die bereits jetzt "wesentlich" beteiligten Gesellschafter wie auch für die zukünftig "wesentlich" werdenden Beteiligten ergibt sich vor dem Hintergrund der vorgesehenen Neuregelungen bis zum Jahresende die Notwendigkeit zur Überprüfung der wirtschaftlichen und steuerlichen Situation. Sofern Gesellschaftsanteile stille Reserven enthalten, zwingen die vorgesehenen Regelungen vor Ablauf dieses Jahres zum Handeln.
Neben vorgezogenen Anteilsveräußerungen drängen sich insbesondere (erbschafts- und schenkungsteuerlich begünstigte) Anteilsübertragungen im Familienkreis und interne Realisationsmaßnahmen auf. Als interne Realisationsmaßnahmen bieten sich vor allem Einlage-, Einbringungs- und Umwandlungsvorgänge an, bei denen die derzeit vorhandenen stillen Reserven letztmals steuerneutral oder zumindest steuerbegünstigt (freiwillig) aufgedeckt werden. Je nach den Verhältnissen des Einzelfalles lassen sich erhebliche Steuervorteile erzielen, ohne aktuelle Steuer- oder Liquiditätsnachteile zu erleiden. "Nichts tun" bis zum Jahresende wird zumeist mit erheblichen zukünftigen Steuernachteilen bestraft.
Auch von der Verlängerung der Spekulationsfristen für "andere Wirtschaftsgüter" in § 23 EStG von bisher sechs auf zukünftig zwölf Monate sind prinzipiell alle Gesellschafter von Kapitalgesellschaften betroffen; insbesondere natürlich gering beteiligte Aktionäre. Erfaßt werden von den vorgesehenen neuen Regelungen alle Veräußerungen nach dem 31. Dezember dieses Jahres. Dies hat zur Folge, daß alle Kapitalgesellschaftsanteile, die nach dem 31.12.1997 erworben wurden und am 1.1.1998 noch nicht veräußert sind, wieder in die Spekulationsfrist und damit in die Steuerverhaftung fallen. Auch wenn zur Zeit keine Steuerverhaftung mehr besteht, erfolgt somit am 1.1.1999 ein automatischer Wiedereintritt.
Diese Situation schafft unterschiedlichen Handlungsbedarf in Abhängigkeit von der Wertentwicklung der Anteile. Sofern zum Jahresende Wertsteigerungen entstanden sind, sollte nach den derzeitigen Besteuerungsregelungen vor Ablauf des Jahres ein steuerfreier Verkauf bzw. eine steuerfreie Realisation erfolgen. Bei Wertverlusten kann es dagegen durchaus sinnvoll sein, eine Veräußerung/Realisation erst im neuen Jahr -- nach Wiedereintritt in die Steuerverhaftung -- vorzunehmen. Begünstigt durch die als Konsequenz auf den Beschl. des BVerfG v. 30.9.1998 -- 2 BvR 1818/91, DStR 1998, 1743 -- vorgesehene Zulässigkeit des (internen) Verlustvortrags -- können Wertverluste so zumindest steuermindernd genutzt werden.
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