Marcel Grobys,
Rechtsanwalt, Frankfurt a. M.*
 

Arbeitsrechtliche Aspekte des geplanten Übernahmegesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Unternehmensübernahmen (nachfolgend: ÜG) vorgelegt. Das Gesetz bezweckt in erster Linie, einen verläßlichen Rechtsrahmen für Aktionäre und Finanzmärkte durch eine größtmögliche Transparenz des Übernahmeverfahrens in seinen Voraussetzungen und rechtlichen sowie wirtschaftlichen Folgen zu schaffen (vgl. Klaus J. Müller, GmbHR 2000, R 373).

Fusionen und Übernahmen haben für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig weitreichende Folgen, da für den Fall einer erfolgreichen Übernahme häufig Umstrukturierungen bei dem übernommenen Unternehmen oder jedenfalls Personalmaßnahmen zur Verwirklichung von Synergieeffekten beabsichtigt sind. Das Übernahmegesetz sieht daher in Ergänzung zu dem allgemeinen Mitbestimmungsrecht, insbesondere den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, eine grundsätzliche Pflicht zur Offenlegung des Übernahmevorganges gegenüber der Belegschaft des Zielunternehmens sowie eine mittelbare Beteiligung von Arbeitnehmervertretern bei der öffentlich-rechtlichen Aufsicht des Übernahmeverfahrens vor. Individual- oder kollektivrechtliche Mitwirkungsrechte, die auf eine aktive Beeinflussung von Entscheidungen auf Unternehmens- und/oder Aktionärsebene zielen, finden sich hingegen in dem Entwurf nicht.
 

Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter

Arbeitsrechtlicher Kerngehalt des Übernahmegesetzes ist die Pflicht des Vorstands der Zielgesellschaft zur Unterrichtung der Vertreter der Arbeitnehmer, oder, sofern eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, der Arbeitnehmer selbst über das Übernahmeverfahren. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf die vom Bieter veröffentlichte Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots (§ 11 Abs. 5 ÜG) sowie die vom Bieter eingereichte Angebotsunterlage (§ 17 Abs. 4 ÜG). Eine explizite Verpflichtung des Bieterunternehmens zur Unterrichtung seiner Arbeitnehmer enthält das Gesetz nicht. Da mit dem bloßen Entschluß zur Abgabe eines Übernahmeangebots im Regelfall noch keine konkreten Entscheidungen über künftige Strukturveränderungen auf betrieblicher Ebene einhergehen, wird eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG hierin nicht liegen. Der Bieter kann allerdings bereits bei der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses verpflichtet sein (§ 106 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 10 BetrVG).

Die unrichtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Information der Belegschaft des Zielunternehmens kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 2 ÜG). Allerdings haften weder Bieter noch Zielgesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern für die Richtigkeit der erstellten Angebotsunterlage. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 Nr. 8 ÜG sind darin zwar die Folgen der Übernahme für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Änderungen der Beschäftigungsbedingungen sowie die insoweit vorgesehenden Maßnahmen darzulegen. Schadensersatz für die inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben können aber allenfalls diejenigen verlangen, die das Übernahmeangebot angenommen haben, mithin die Aktionäre (§ 13 Abs. 1 ÜG). Weitere Sanktionen für fehlerhafte arbeitsrechtliche Angaben in der Angebotsunterlage sind nicht vorgesehen.

Der Vorstand der Zielgesellschaft ist zur Weiterleitung der erhaltenen Informationen an die Belegschaft oder ihre Vertreter verpflichtet. Eine Pflicht zur Beratung oder inhaltlichen Diskussion folgt aus den Vorschriften des Übernahmegesetzes nicht. Sie kann aber bei Rückfragen des Betriebsrats möglicherweise aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Daneben hat der Vorstand der Zielgesellschaft in seiner Stellungnahme zu dem Übernahmeangebot die Position des Betriebsrats bzw. unmittelbar der Arbeitnehmer aufzunehmen (§ 30 Abs. 2 ÜG). In der Praxis wird die Vorgehensweise in diesem Punkt freilich in erster Linie von dem allgemeinen Verhältnis zwischen Führungsgremien und Belegschaftsvertretung abhängen.

Weitere Beteiligungsmöglichkeiten bietet das Übernahmegesetz den Arbeitnehmern und ihren Vertretern bei der öffentlich-rechtlichen Kontrolle der Vorschriften des Gesetzes. Gemäß § 5 Abs.1 ÜG müssen in dem beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel einzurichtenden Übernahmerat auch Arbeitnehmer vertreten sein. Aufgrund der rein beratenden Funktion des Gremiums sind die damit verbundenen Einflußmöglichkeiten allerdings eher gering. Ob Betriebsräte oder Aufsichtsratsmitglieder als Verfahrensbeteiligte ein Beschwerderecht gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamts haben, geht aus dem Gesetzentwurf nicht eindeutig hervor (vgl. § 49 Abs. 2 ÜG). Dies dürfte regelmäßig ausscheiden, da im Regelfall nicht die rechtlichen, sondern allenfalls die wirtschaftlichen Interessen dieser Personengruppen von der Entscheidung abhängen.
 

Neutralitätspflicht der Zielgesellschaft

Gemäß § 31 ÜG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, den Erfolg des Übernahmeangebots zu verhindern. Aufgrund der weiten Fassung des Gesetzestextes können hierunter auch arbeitsrechtliche Maßnahmen fallen. In Betracht kommen insbesondere Handlungen zur kurzfristigen Ausweitung oder Festigung des vorhandenen Personalstamms, z. B. durch außerplanmäßige Rekrutierung von Personal oder den Abschluß eines Interessenausgleichs mit Kündigungsgarantien, um die Übernahme für den Bieter in arbeitsrechtlicher Hinsicht unattraktiv zu machen. In Anlehnung an den in § 31 Abs. 2 Nr. 3 ÜG enumerativ genannten Tatbestand eines nicht neutralen Abschlusses von Rechtsgeschäften wird man insoweit jedoch fordern müssen, daß der aktive Personalbestand der Zielgesellschaft durch die entsprechende Maßnahme "in bedeutender Weise" berührt oder verändert wird. Andererseits ist ohnehin bei ausschließlich zur Abwehr einer Übernahme initiierten personalpolitischen Maßnahmen Vorsicht geboten. Sie dürften in den wenigsten Fällen unabhängig von der Neutralitätspflicht auf mittlere und lange Sicht im Interesse der Zielgesellschaft und ihrer Mitarbeiter liegen. Aus diesem Grund haben auch die Gewerkschaften ihre anfängliche Kritik an der Neutralitätspflicht abgeschwächt (vgl. Handelsblatt v. 27.7.2000).
 

Ergebnis

Das geplante Übernahmegesetz ist kein Arbeitnehmerschutzgesetz. Zu Recht sieht der vorgelegte Entwurf von arbeitsrechtlichen Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit ab. Dies wäre nicht nur gesetzessystematisch fragwürdig, sondern würde auch dem Grundsatz widersprechen, daß Vorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene einer kollektivrechtlichen Mitbestimmung regelmäßig entzogen sind. Bislang geäußerte arbeitsrechtliche Kritik (vgl. Handelsblatt v. 21.7.2000) vermag daher nicht zu überzeugen. Anders als die geplante Reform des Betriebsverfassungsrechts sowie des eben verabschiedeten Anspruchs auf Teilzeitarbeit stellt das Übernahmegesetz aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Beeinträchtigung des Strukturwandels in Deutschland und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit dar.
 

* GAEDERTZ Rechtsanwälte.
 
 
 

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