Prof. Dr. Wilhelm Strobel,
Hamburg

Das geänderte Kapitalgesellschaften- & Co-Richtlinie-Gesetz im Bundestag am 16.12.1999

Während dieses Heft erscheint, beschließt der Bundestag voraussichtlich das "Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz -- KapCoRiLiG" (3. Lesung am 16.12.1999). Der am 4.11.1999 eingebrachte Regierungsentwurf war nach einer Anhörung vom 10.11.1999 in allseitigen Parteigesprächen auf eine Kompromißlinie gebracht worden, die den Bundesratswünschen vom 24.9.1999 (dazu Strobel, GmbHR 1999, R 333) Rechnung tragen wollte und die ablehnende Gegenäußerung der Bundesregierung vom 15.10.1999 zur Makulatur machte. Da das KapCoRiLiG erst in 1999 (mit der Unterschrift des Bundespräsidenten) endgültig fertig sein wird, werden erst 1999 die neuen "& Co"-Bilanzpflichten und die schärferen Sanktionen wirksam. Dahinter steht auch, daß die gesetzesverursachenden Vorgaben von Brüssel am Ende zwar mit Nachdruck, aber ohne Termindiktat vorgebracht worden waren.

Das Gesetz enthält keine Sanktionsdopplung mehr: Das Zwangsgeldverfahren wurde auf die Nr. 1 bis 5 von § 335 HGB reduziert, während das Ordnungsgeldverfahren auf die alten Nr. 6 und 7 von § 335 bezogen und in einem neuen § 335 a verselbständigt wurde. Das Ganze bekommt durch einen neuen § 335 b Gültigkeit auch für die "& Co"-Fälle.

Das Zwangsgeld (maximal 5.000 Euro) gilt den Pflichtversäumnissen bezüglich der Aufstellung und der Prüfung. Das Ordnungsgeld (maximal 25.000 Euro) bezieht sich auf die Nichtoffenlegung (auch bezüglich einer Filiale).

Beide Verfahren kommen in Lauf durch Antrag von "jedermann", wobei ein gestellter Antrag nicht mehr zurückgenommen werden kann. Eine Prozeßkostenhilfe gibt es nur für die Gläubiger, die Gesellschafter und den Betriebsrat sowie den Antragsgegner. Allgemeingrundlage ist ein neuer § 140 a FGG. Damit erhalten die Registergerichte eine umfassende Zuständigkeit und müssen ebenso wie die Registerverwaltungen viel mehr Bilanzkenntnisse als bisher mitbringen.

Da die Verfolgung von Offenlegungssündern im Vordergrund steht, wurde der Verfolgungserleichterung zuliebe die Offenlegungsfrist einheitlich auf 12 Monate verlängert. Diese Großzügigkeit war bisher den Kleinunternehmen vorbehalten und erinnert an die Frist beim Partei-Rechenschaftsbericht.

Insgesamt wurden die Grundschwächen des KapCoRiLiG nicht kleiner. Geblieben ist die Übererfüllung der "& Co"-Richtlinie. Auch bringen die "& Co"-Pflichten und halbierten Konzernschwellenwerte bis zu 15.000 Mittelstandsfälle in den Bundesanzeiger. Dadurch wird diesem eine zentnerschwere Neujahrshäufung beschert und werden die Offenlegungssanktionen überfordert, die darauf nicht zugeschnitten sind. Die neue Mitte der "Bilanzkonzerne" hätte unbedingt bundesanzeigerbefreit werden müssen.

Zudem werden die Registergerichte und -verwaltungen vor unlösbare Aufgaben gestellt: Durch die ca. 100.000 neuen "& Co"-Fälle und die ca. 750.000 GmbH-Sanktionsobjekte entsteht so viel Mehrarbeit, daß eine am EU-Ideal orientierte Offenlegungsquote eine Kapazitätsverdopplung erfordert. Dies kostet Riesensummen, die die Bundesländer nicht haben. Sie können nur hoffen, daß wenig Offenlegungsanträge kommen.

Ein weiterer Grundfehler besteht in einer Regelungslücke bezüglich der Abschlußfeststellung. Der Bilanzrichtlinie zufolge ist nämlich der festgestellte ("ordnungsgemäß gebilligte") Jahresabschluß offenzulegen. Die Feststellung ist aber bei der GmbH Gesellschaftersache und fehlt im Sanktionskatalog. Deshalb kann sich der GmbH-Geschäftsführer dem Offenlegungszwang und dem Ordnungsgeld entziehen mit dem Hinweis, daß er an der Offenlegung verhindert sei, weil die vorher notwendige Abschlußfeststellung noch fehle.

Obendrein wird die Nichtaufstellung und Prüfungsverhinderung im Vergleich zur Nichtoffenlegung viel schwächer geahndet, obwohl sie eine sehr viel schlimmere Verfehlung ist. Zu diesem krassen Mißverhältnis kommt hinzu, daß die neue Offenlegungsfrist zwei- bis viermal so lang wie die Aufstellungsfrist ist und keinen vernünftigen Zweck hat.

Am Ende ist auch darauf hinzuweisen, daß die Offenlegung nicht als "Preis der Haftungsbeschränkung" gelten kann, nachdem die Haftungsbegrenzung mit der Insolvenzordnung totalisiert ist. Nicht zu vergessen ist auch, daß bei uns eine Offenlegungsquote von durchaus 65 % erreicht ist, wenn der gesamtwirtschaftliche Umsatzanteil der offenlegungstreuen AG, GmbH und Genossenschaften betrachtet wird. Auch dies zeigt, daß hinter dem KapCoRiLiG viel blinder Euro-Sozialismus steht.

All diese Grundschwächen des KapCoRiLiG dürften es den Fraktionen der ehemaligen Bundesregierung schwer machen, das Gesetz nicht abzulehnen und dem Bundesrat kein Ablehnungssignal zu geben.

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