Organschaft: Tarifbegünstigung von Ausschüttungen bei nur gewerbesteuerlicher Organschaft?

EStG § 32 c; FGO § 74

Für die Frage, ob bei einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft Ausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger nach § 32 c EStG begünstigt sind, kommt es darauf an, ob das BVerfG § 32 c EStG auf Vorlage des X. Senats des BFH v. 24.2.1999 -- X R 171/96 (BFHE 188, 69, BStBl. II 1999, 450 = GmbHR 1999, 621) für nichtig oder auch nur für unvereinbar mit dem GG erklärt.*

BFH, Beschl. v. 2.9.1999 -- IV R 50/98

Aus den Gründen:

I.

Die Kl. ist eine in der Rechtsform der KG geführte Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Baugewerbe tätig sind. Komplementärin der Kl. ist die A-GmbH, die nicht am Gewinn oder Verlust beteiligt ist, sondern lediglich eine feste Vergütung für die Geschäftsführung erhält. Kommanditisten der Kl. mit Anteilen von 90 v.H. und 10 v.H. sind H und F. Nach den ... Feststellungen des FG waren im Verhältnis der Kl. zu den Gesellschaften, von denen sie im Streitjahr (1994) Gewinnausschüttungen bezogen hat, in diesem Zeitraum die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft erfüllt. Ergebnisabführungsverträge zwischen der Kl. und diesen Gesellschaften bestanden nicht. Die Ausschüttungen der Organgesellschaften – auch von Gewinnen aus früheren Jahren – beliefen sich einschließlich der anrechenbaren KSt. auf insgesamt 1.780.000 DM.

Das FA stellte den Gewinn der Kl., den diese ohne Berücksichtigung der anrechenbaren KSt. ermittelt hatte, zunächst erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nachdem ihm bekanntgeworden war, daß der festgestellte Gewinn die anrechenbare KSt. nicht umfaßte, änderte das FA die Feststellung, indem es den Gewinn um diesen Betrag erhöhte. Die Anteile der Kommanditisten an den Einkünften, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen, stellte es – wie bereits bei der erstmaligen Feststellung – mit null DM fest.

Einspruch und Klage gegen diese Feststellung blieben erfolglos. ... [Die Kl.] beantragt, das Urt. des FG Münster v. 15.5.1998 – 4 K 6242/96 F, EFG 1998, 1646–1647 = GmbHR 1998, 1143 [LS] aufzuheben und den geänderten Feststellungsbescheid für 1994 dahin zu ändern, daß die gewerblichen Einkünfte, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen, mit einem Betrag von 10.236.400 DM festgestellt werden. ...

II.

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen.

Der X. Senat des BFH hat mit Beschl. v. 24.2.1999 – X R 171/96 (BFHE 188, 69, BStBl. II 1999, 450 = GmbHR 1999, 621 – Volltext) das BVerfG angerufen, um dessen Entscheidung darüber einzuholen, ob § 32 c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift

1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32 c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben;

2. bei Gewinnen, die von einer Körperschaft im Rahmen einer Schachtelbeteiligung ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32 c Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2 a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben;

3. die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrages (§ 32 c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 EStG) bleibt.

Im Streitfall geht es darum, ob bei einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft Ausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger nach § 32 c EStG begünstigt sind. Für diese Entscheidung kommt es darauf an, ob § 32 c EStG verfassungsgemäß ist. Falls das BVerfG § 32 c EStG für nichtig oder auch nur für unvereinbar mit dem GG erklärt, dürfte die Vorschrift – ggf. auch nur bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber – nicht mehr angewendet werden. Sollte das BVerfG § 32 c EStG dagegen für verfassungsgemäß halten, so bestünde unter diesem Gesichtspunkt kein Hindernis, die Vorschrift anzuwenden. Zu klären wäre dann noch die Frage, ob die von der Kl. bezogenen Ausschüttungen nach § 32 c Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt sind. Angesichts des Vorrangs der verfassungsrechtlichen Problematik erscheint es dem Senat angezeigt, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschl. des X. Senats des BFH auszusetzen. Die Beteiligten haben insoweit keine Bedenken geäußert.
 
 

* Leitsatz der Redaktion.
 
 

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