Dipl.-Kfm. Norbert Jakobs, Düsseldorf*

Auswirkungen des UntStFG auf den M&A-Markt?

Der Vermittlungsausschuß hatte mit seiner Beschlußempfehlung v. 11.12.2001 einen Kompromißvorschlag zu den letzten umstrittenen Punkten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) gemacht. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz auf dieser Basis am 14. bzw. 20.12.2001 zugestimmt (die BGBl.-Fundstelle lag bei Redaktionsschluß leider noch nicht vor). Wie geplant treten die neuen Regelungen mit Erscheinen dieser Ausgabe am 1.1.2002 in Kraft. Nach langen Diskussionen wurde damit ein weiterer Schritt zur Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmenskäufe, -verkäufe und Fusionen abgeschlossen.

StSenkG: Zwar Steuerentlastung der Verkäufer, aber Steuerbelastung der Erwerber von Unternehmen/Unternehmensbeteiligungen

Begonnen hat diese Entwicklung mit der Veröffentlichung der Eckpunkte zur Unternehmenssteuerreform am 21.12.1999. Diese Eckpunkte kündigten erstmals für Kapitalgesellschaften eine vollständige Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen und für natürliche Personen die hälftige Freistellung von Veräußerungsgewinnen durch das Halbeinkünfteverfahren bzw. die Wiedereinführung des "halben" Steuersatzes an. Die Börsenkurse sprangen nach oben. Die Presse kündigte das Aufbrechen der Deutschland AG an. Es wurde erwartet, daß der deutsche M&A-Markt explodieren würde.

Im Detail enthielt das am 14.7.2000 beschlossene Steuersenkungsgesetz (StSenkG) dann jedoch für die Verkäufer von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen einige Wermutstropfen (dazu Jakobs/Wittmann, GmbHR 2000, 910):

Das StSenkG hat im Ergebnis zu einer erheblichen Steuerentlastung der Verkäufer von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen und zu einer erheblichen Steuermehrbelastung der Erwerber geführt. Die Möglichkeiten steuermindernder Gestaltungen haben sich weitgehend von der Erwerber- auf die Verkäuferseite verlagert. Neben den unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe der jeweiligen Grenzkaufpreise hat dies vor allem Folgen für die Verhandlungen über die gemeinsame Nutzung vorhandener Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung der Gesamtsteuerbelastung von Verkäufer und Erwerber.

UntStFG: Verbesserungen der Besteuerung von Unternehmensveräußerungen und -umstrukturierungen

Das jetzt in Kraft getretene UntStFG soll vor allem die mit dem StSenkG eingeleitete Reform des Unternehmenssteuerrechts weiterentwickeln. Erklärtes Ziel der Bundesregierung war es, insbesondere die Umstrukturierung mittelständischer Unternehmen weitgehend zu erleichtern (BT-Drucks. 14/6882). Zur Erreichung dieses Ziels wurden – u.a. – letztendlich folgende Regelungen beschlossen:

Aus Sicht der Teilnehmer des M&A-Marktes ist das UntStFG grundsätzlich als begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung anzusehen. Auch wenn die neuen Regelungen im Detail erhebliche Kritik herausfordern, bringen sie – gemessen am Status quo – im wesentlichen eine Verbesserung der Besteuerung von Unternehmensveräußerungen und -umstrukturierungen.

Die Änderungen der Regelung zur steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern i.S.d. sog. Mitunternehmererlasses (GmbHR 1978, 73 ff. und 95 ff.) und zur Realteilung bringen insbesondere Erleichterungen im Hinblick auf Nachfolgeregelungen und Umstrukturierungen zur Vorbereitung von Unternehmensübertragungen. Die Einführung der Reinvestitionszulage und die Festlegung des Maximalbetrags auf 500.000 € gleichen zwar die Benachteiligungen mittelständischer Unternehmer gegenüber großen Kapitalgesellschaften nicht aus, bringt jedoch zumindest eine Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Situation. Dabei ist zu begrüßen, daß durch die Formulierungen in § 6b EStG, § 8b Abs. 6 KStG und § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG die steuerliche Transparenz von Personengesellschaften nochmals manifestiert wird. Die (teilweise) Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen schlägt somit auf die Ebene der Gesellschafter von Personengesellschaften durch. Eine erhebliche Erschwerung hinsichtlich der Gestaltung von Unternehmensnachfolgeprozessen bringt jedoch der Wegfall der Steuerbegünstigung bei der teilweisen Übertragung von Mitunternehmeranteilen. Wenn auch die Regelungen des UntStFG letztlich keine Gleichstellung von mittelständischen Unternehmen und Großkonzernen bedeuten, bleibt festzuhalten, daß sich die Situation für Verkäufer von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen grundsätzlich noch einmal verbessert hat.

Für Erwerber von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen erhöhen sich durch die Regelungen zur Organschaft die steuerminimierenden Gestaltungsmöglichkeiten. Die Praxis wird – auch deshalb – dem Scheitern der Abschaffung des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG durch entsprechende Gestaltungen Rechnung tragen.

Ausblick

Für den M&A-Markt bringt das UntStFG insgesamt eine nochmalige Verbesserung der Rahmenbedingungen. Allein aus steuerlicher Sicht ist die Grundlage gelegt, daß es im Jahre 2002 zu der bereits bei Ankündigung der Eckpunkte zur Unternehmenssteuerreform erwarteten Explosion des deutschen M&A-Marktes kommen wird. Durch die Befürchtungen, daß nach der Bundestagswahl im Herbst dieses Jahres eine Rücknahme der Begünstigungen von Veräußerungs- und Umstrukturierungsgewinnen eingeleitet werden könnte, wird dies noch verstärkt.

 

* Vorstand der Deutsche Mergers & Acquisitions AG.


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