Stephan Ziegler,
Dipl.-Rechtspfleger, Göppingen

Nochmals: Die Liste der GmbH-Gesellschafter – ein Stiefkind im Registerwesen. Die Reaktionen

Meine kritischen Bemerkungen in GmbHR 13/2000, R 201/202 führten zu heftigen Reaktionen, ein Zeichen dafür, daß hier wahrlich in ein "Wespennest" gestochen wurde. So führte ich in der letzten Zeit einen umfangreichen Schriftwechsel und zahlreiche Telefonate mit Registergerichten.

Ergebnis der weiteren Ermittlungen

Überwiegend wird es abgelehnt, rückständige Gesellschafterlisten anzumahnen. Lediglich bei Kenntnis von Veränderungen in der Person oder dem Umfang der Beteiligung der Gesellschafter werden, vor allem bei größeren Gerichten, neue Listen angefordert. Dagegen werden bei Erteilung von solchen an Dritte in den meisten Fällen neue Listen nicht angefordert, auch wenn diese veraltet sind.

Meiner Auffassung, daß nach wie vor Zwangsgeld zulässig ist, wird allgemein beigetreten. Daß aber Abtretungsurkunden bzw. Anzeigen des Notars nur in den Hauptband gehören, wird überwiegend bestritten, d.h. diese gehörten in den Sonderband, also zur Einsicht offenliegend.

Ursache der Mißstände

Richtig ist, daß seit mehreren Jahren die Änderung des § 40 GmbHG angeregt wurde, also weg von der jährlichen Einreichungspflicht von Gesellschafterlisten. Vermutlich hat der Gesetzgeber deshalb keine Übergangsregelung getroffen, weil er davon ausging, daß in allen Fällen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung des § 40 GmbHG eine ordnungsgemäße Liste vorlag – dies aber sicherlich zum großen Teil zu Unrecht.

Die dadurch entstandene Lücke muß aber jetzt unter allen Umständen durch die Praxis geschlossen werden, unabhängig von der Sanktion durch § 40 Abs. 2 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer bei Pflichtverletzung).

Anregungen für die Praxis

Im Hinblick auf den massiven Widerstand der Registergerichte, Akten nach alten Gesellschafterlisten zu durchforsten und ggf. anzumahnen, möchte ich von meinem diesbezüglichen Anliegen jetzt Abstand nehmen, wohl auch deshalb, weil dies schon aus personellen Gründen nicht möglich wäre.

Unter Abwägung des Für und Wider daher nun nachstehend folgende Anregungen für die Praxis:

1. Mangels zeitgemäßer Listen wäre bei Kenntnis von Veränderungen schon wegen der gewünschten Einsicht durch Dritte – aber auch in den Fällen des Vorliegens einer zu vollziehenden Anmeldung zum Nachweis über die Gesellschaftereigenschaft – diese anzufordern und deren Eingang zu überwachen. Weiter wäre bei Erteilung von Gesellschafterlisten oder bei deren Einsichtnahme nach Mög1ichkeit eine aktuelle Liste anzumahnen, allenfalls wenn diese länger als ein Jahr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 40 GmbHG rückständig ist. Andernfalls käme dies nahezu einer Rechtsverweigerung gleich.

2. Das ist sicherlich insbesondere auch dann der Fall, wenn eine Anzeige durch einen Notar eingegangen ist; aber auch in den Fällen, wenn eine Kapitalerhöhung angemeldet und im Register eingetragen worden ist. In seltenen Fällen auch dann, wenn z.B. das Nachlaßgericht eine Mitteilung gemacht hat, daß ein Gesellschafter verstorben ist.

3. Ich bleibe dabei, daß die Anzeige des Notars gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG in den Hauptband gehört und somit nicht der Einsicht unterliegt. Lediglich eine evtl. anliegende Gesellschafterliste kommt in den Sonderband.

Zu der Anzeige des Notars sei noch auf folgendes hingewiesen:

a) Der Anzeige ist grundsätzlich nicht der Anteilsübertragungsvertrag beizufügen – selbstverständlich bleibt das Recht des Registergerichts, im Rahmen der Amtsermittlung nach § 12 FGG die Vorlage zu verlangen, unberührt.

b) Die Anforderungen an die Anzeige des Notars sind m.E. großzügig zu handhaben; so genügt nur die Mitteilung, daß er einen Anteilsübertragungsvertrag beurkundet hat, auch ist ausreichend, wenn mitgeteilt wird, daß z.B. ein Geschäftsanteil in Höhe von ... DM von A auf B übertragen worden ist.

c) Die Anzeige des Notars ist sofort zum Registergericht einzureichen, also z.B. bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenen Vertrag sofort auch vor Eintritt der Bedingung. Die Gesellschafterliste kann und darf aber erst nach Eintritt der Bedingung und nach Vorliegen der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 GmbHG erfolgen.

Änderungen von Vorschriften

Im Hinblick auf die strittige Frage, ob die Anzeige des Notars oder die Abtretungsurkunde in den Haupt- oder Sonderband gehören, bedarf es dringend einer Klarstellung in § 24 AktO i.V.m. § 9 HGB, ggf. in der Literatur oder Rechtsprechung. Hier sollten die Landesjustizverwaltungen umgehend aktiv werden und entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Fazit

Wie von mir jetzt in Fortsetzung meiner kritischen Bemerkungen aufgezeigt, sind die Mißstände hinsichtlich der GmbH-Gesellschafterliste nach wie vor erheblich. Bleibt zu hoffen, daß die Registergerichte bemüht bleiben, diesem Problem einigermaßen gerecht zu werden, zumal bekannt ist, daß seit mehreren Jahren Gesellschafterwechsel immer häufiger zu verzeichnen sind.

Mit einer nachträglichen Übergangsregelung ist jedenfalls nicht mehr zu rechnen, obwohl dies im Zusammenhang mit der Einführung der Abberufung des Handelsregisters durch PC und Reformierung der Eintragung der Vertretungsmacht möglich wäre.


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