Verena Ludewig,
Rechtsanwältin, Göttingen*

Mitarbeiterbeteiligung -- Förderung von Kapitalverbesserungen durch vermögenswirksame Leistungen und Steuervorteile

Trotz der gegenwärtigen konjunkturellen und strukturellen Krise in Deutschland sind durchaus positive Entwicklungen zu beobachten. So ist im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen eine konstante Steigerung zu verzeichnen. Diese Form der Kapitalbeteiligung gewinnt neben der bereits etablierten Erfolgsbeteiligung (z.B. in Form von Prämien) nicht zuletzt aufgrund der Förderung durch das 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) zunehmend an Bedeutung. Die Zahl der Mitarbeiter, die an ihrem Unternehmen beteiligt sind, ist von nur ca. 800.000 im Jahr 1977 auf inzwischen etwa 2,6 Mio. im Jahr 2005 gestiegen. Zur Zeit stellen Arbeitnehmer ihren Unternehmen Kapital i.H.v. insgesamt etwa 13 Mrd. € zur Verfügung.

Studien belegen, daß die Wertschöpfung in Unternehmen, die ihre Mitarbeiter am Unternehmenserfolg finanziell beteiligen, deutlich höher ist als in Unternehmen ohne solche Beteiligungen. Der überdurchschnittliche Erfolg derartiger Unternehmen ist einerseits darauf zurückzuführen, daß zumeist innovative und wettbewerbsorientierte Unternehmen, die von jeher über eine transparente Unternehmenspolitik verfügen, dazu neigen, ihre Mitarbeiter zu beteiligen. Eine weitere Ursache aber ist die erhebliche Steigerung der Motivation der Arbeitnehmer, die am Unternehmen beteiligt sind und dadurch im gewissen Sinne zu "Mitunternehmern" werden.

Effekte der Mitarbeiterbeteiligung

Für Unternehmen ist die Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern ein wirksames Mittel, sowohl personalwirtschaftliche als auch finanzwirtschaftliche Ziele zu verwirklichen. Neben der Erhöhung der Kapitalisierung steht dabei zumeist eine stärkere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen im Vordergrund, die durch den Motivationsschub letztlich die Produktivität des Unternehmens steigert.

Für die Arbeitnehmer liegt der Vorteil der Kapitalbeteiligung zunächst in der Erschließung einer zusätzlichen Einkommensquelle: Neben dem Gehalt oder Lohn erhalten sie zusätzlich ein Einkommen aus Kapitalanlage, nämlich Zins- und Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung am Unternehmen. Zudem steigt die Arbeitnehmerzufriedenheit, weil die Mitarbeiter infolge besserer Informationen und ggf. auch durch eine verstärkte Mitwirkung an innerbetrieblichen Entscheidungsprozessen erkennen, daß sie mit ihrer eigenen Leistung die Produktivität des Unternehmens und damit auch ihr eigenes Einkommen beeinflussen können. Schließlich bedeuten verbesserte Wettbewerbsfähigkeit, größere Produktivität und Liquidität des eigenen Betriebes einen effektiven Beitrag zur Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes und über die sukzessiven Kapitalerträge zugleich auch zur privaten Altersvorsorge.

Staatliche Förderungsmaßnahmen

Mitarbeiterbeteiligungen können zur Zeit in zwei Bereichen einer staatlichen Förderung zugänglich gemacht werden. Zum einen ist eine Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen gemäß des 5. VermBG möglich, zum anderen durch die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags gemäß § 19a EStG für den vergünstigten Erwerb von Unternehmensbeteiligungen. Beim kumulativen Vorliegen der Voraussetzungen können beide Formen der staatlichen Förderung auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Förderung vermögenswirksamer Leistungen nach dem 5. VermBG

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Die Anlage des Kapitals ist zwingend, der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen. Die Gewährung dieser Leistungen ist entweder tarifvertraglich geregelt oder erfolgt auf freiwilliger Basis. Zahlt der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen, so kann der Arbeitnehmer aus seinem eigenen versteuerten Einkommen vermögenswirksam sparen. Vermögenswirksame Leistungen können schließlich auch zugunsten des Ehegatten und der Kinder des Arbeitnehmers angelegt werden, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Vermögenswirksame Leistungen wurden 1961 mit dem Grundgedanken ins Leben gerufen, Arbeitnehmer durch Leistungen der Arbeitgeber und des Staates am Wachstum des Volksvermögens teilhaben zu lassen. Anfang der 80er Jahre wurden noch rund 98 % der vermögenswirksamen Leistungen in den Anlagearten Konten-, Versicherungs- und Bausparen angelegt; ganze 2 % flossen in Vermögensbeteiligungen. Seit 1990 wird keine Sparzulage mehr für Beiträge zu Kontensparverträgen und Kapitallebensversicherungen gewährt. Begünstigt sind seitdem nur noch Anlagen, die eine Kapitalbeteiligung darstellen sowie Anlagen zum Wohnungsbau (Bausparverträge).

Durch die Änderung des VermBG zum 1.1.1999 wurde eine weitere Umstrukturierung der Förderung vorgenommen. Mittels der Einführung eines besonderen Anlagehöchstbetrages mit einem im Vergleich zum Bausparen höheren Zulagesatz sollte die Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivkapital ausgebaut werden. Inzwischen fließen immerhin schon etwa 10 % der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen.

Staatlich gefördert werden Mitarbeiterbeteiligungen über Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsguthaben, Stille Beteiligungen, Genußrechte und Arbeitnehmerdarlehen. Festverzinsliche Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen werden seit Inkrafttreten des 5. VermBG nicht mehr gefördert. Die Modalitäten der Beteiligung sind zum Teil gesetzlich vorgeschrieben. So muß etwa bei der Ausgabe von Genußrechten und gleichzeitiger Nutzung der Sparzulage darauf geachtet werden, daß die Genußrechte gewinnabhängig ausgestaltet sind, insbesondere eine feste Mindestverzinsung ist nur eingeschränkt möglich. Aufgrund der erforderlichen Verlustbeteiligung muß eine garantierte Rückzahlung des aufgewendeten Kapitals ausgeschlossen werden.

Seit dem Jahr 2005 wird eine Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 13 des 5. VermBG bis zu einem Anlagevermögen von 400 € pro Jahr mit einer Sparzulage von 18 % gefördert. Mitarbeiterbeteiligungen von Arbeitnehmern in den neuen Bundesländern wurden bis Ende des Jahres 2004 mit einer Sparzulage von 22 % gefördert, die Begünstigung ist jedoch mit Wirkung zum 1.1.2005 entfallen, so daß die maximale Förderungshöhe nunmehr einheitlich 72 € (18 % von 400 €) beträgt.

Voraussetzung für den Erhalt der steuerfreien Sparzulage ist, daß die jeweilige Mitarbeiterbeteiligung einer gesetzlichen Sperrfrist von sechs Jahren unterliegt, innerhalb derer das angelegte Kapital grundsätzlich nicht ausgezahlt werden kann. Das Jahr der Begründung der Beteiligung wird dabei mitgerechnet. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Verfügung durch den Arbeitnehmer nur in den engen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Werden die Sperrfristen hinsichtlich der Beteiligungsdauer nicht eingehalten, entfällt der Anspruch auf die Sparzulage rückwirkend.

Gemäß § 2 Abs. 5a des 5. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen, die als Beteiligung im arbeitgebenden Unternehmen angelegt werden, gegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abzusichern (Insolvenzsicherung). Hierzu bieten sich insbesondere Bankbürgschaften an.

Der Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage ist an Einkommensgrenzen gekoppelt. Förderfähig sind seit dem Jahr 1999 Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen die Grenze von 17.900 € (Alleinstehende) bzw. 35.800 € (zusammenveranlagte Ehegatten) nicht überschreitet.

Der Steuervorteil gemäß § 19a EStG

§ 19a EStG wurde im Jahr 1984 eingeführt und ermöglicht eine Steuerbefreiung für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Vermögensbeteiligungen an den Arbeitnehmer. Dabei sind ausschließlich Sachbezüge förderungsfähig, die zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt gezahlt werden. Verzichtet der Arbeitnehmer auf Barlohn/-gehalt, so entsteht kein geldwerter Vorteil, weil der Arbeitnehmer gleichzeitig den Anspruch auf Barlohn verliert.

Die Höhe der Steuervergünstigung ist auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung (relative Obergrenze) und insgesamt auf höchstens 135 € (absolute Obergrenze) begrenzt. Diese Begrenzung führt dazu, daß der Arbeitnehmer entweder einen Teil der Zuwendung versteuern oder selbst Kapital für die Kapitalanlage aufwenden muß.

Wird ein Mitarbeiter z.B. mit einer Beteiligung im Wert von 400 € am Unternehmen beteiligt und hat er die Möglichkeit, die Beteiligung für lediglich 100 € zu erwerben, so beträgt der Vorteil aus dem verbilligtem Erwerb 300 €. Dieser Vorteil ist in Höhe der Hälfte des Beteiligungswerts (200 €), höchstens aber i.H.v. 135 € steuerfrei. Mithin sind im Beispiel 165 € (vermögenswerter Vorteil i.H.v. 300 € minus 135 € als Höchstgrenze) als vermögenswerter Vorteil zu versteuern. Werden die steuerlichen Höchstgrenzen des § 19a EStG überschritten, so handelt es sich bei dem überschießenden geldwerten Vorteil um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Anders als die Sparzulage im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen unterliegt der potenzielle Zuwendungsbetrag von 135 € keinerlei Einkommensgrenzen und ist somit unabhängig vom Arbeitsentgelt für jeden Mitarbeiter nutzbar. Seit dem Jahr 2002 ist auch die Vereinbarung einer Sperrfrist im Gegensatz zum Erhalt der steuerfreien Sparzulage keine Tatbestandsvoraussetzung mehr für die Steuerbefreiung.

Kombination von Sparzulage und Steuervorteil

Vermögenswirksame Leistungen können mit dem nach § 19a EStG gewährten Steuervorteil kombiniert werden. Auf diese Weise bringt die Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitnehmer einen optimalen Nutzen: Der Arbeitgeber bietet seinen Mitarbeitern eine Beteiligung vergünstigt an und die Mitarbeiter setzen für den Eigenanteil die vermögenswirksamen Leistungen ein. Dabei ist zu beachten, daß die Sparzulage im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen seit dem Jahr 1999 auf Antrag jedes Jahr nachträglich festgesetzt und nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt wird, während die Steuervergünstigung nach § 19a EStG bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist.

Fazit

Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Kapital und Erfolg macht aus Mitarbeitern Mitunternehmer. Sie verbessert die Kapitalausstattung eines Unternehmens, stärkt die Eigeninitiative der Belegschaft und steigert nicht nur die Produktivität, sondern auch Wettbewerbs- und damit die Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens. Mitarbeiterbeteiligungen können für Unternehmen wie Mitarbeiter gleichermaßen vorteilhaft ausgestaltet werden. Dabei sollte auf die mögliche staatliche Förderung nicht verzichtet werden.

* Kanzlei Dr. Werner & Collegen.

 


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